Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104860/3/Sch/Rd

Linz, 27.08.1997

VwSen-104860/3/Sch/Rd Linz, am 27. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des A vom 21. Juli 1997, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Juli 1997, VerkR96-4995-1997, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt werden. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 100 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 10. Juli 1997, VerkR96-4995-1997, über Herrn A, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 75 Abs.4 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil am 21. Februar 1997 festgestellt worden sei, daß er nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides den über die entzogene Lenkerberechtigung ausgestellten Führerschein nicht unverzüglich der Behörde abgeliefert habe. Entziehungsbescheid: VerkR21-775-1995 vom 27. Februar 1996.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Unbestritten ist, daß dem Berufungswerber mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. Februar 1996, VerkR21-775-1995, die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B entzogen worden ist. Des weiteren enthält dieser Bescheid auch den Auftrag an den Rechtsmittelwerber, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abzuliefern. Der genannte Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Da der Berufungswerber seinen Führerschein aber nicht abgeliefert hat, wurde bereits einmal eine einschlägige Verwaltungsstrafe über ihn verhängt.

Am 21. Februar 1997 wurde der Berufungswerber anläßlich einer Vorsprache neuerlich von einem Organ der Erstbehörde darauf hingewiesen, daß er den Führerschein unverzüglich abzuliefern habe. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerber wegen Nichtbefolgung dieser Aufforderung wiederum gemäß § 75 Abs.4 lit.a KFG 1967 bestraft.

An dieser Vorgangsweise vermag die Berufungsbehörde keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, zumal die Verpflichtung des Berufungswerbers, seinen Führerschein bei der Behörde abzuliefern, zu diesem Zeitpunkt ex lege aufgrund der genannten Bestimmung, aber auch noch zusätzlich durch die entsprechende Bescheidauflage bestanden hatte. Durch Erhebungen bei der Erstbehörde konnte zwar festgestellt werden, daß das Berufungsvorbringen im Hinblick auf eine, dem Berufungswerber zwischenzeitig erteilte neue Lenkerberechtigung und einen entsprechenden neu ausgestellten Führerschein den Tatsachen entspricht, auf den Zeitpunkt bezogen, der im Straferkenntnis angeführt ist, bestand diese neue Sachlage aber noch nicht. Abgesehen davon kann der Bestimmung des § 75 Abs.4 lit.a KFG 1967 nicht entnommen werden, daß die Verpflichtung einen (alten) Führerschein abzuliefern dann obsolet würde, wenn später ein neuer ausgestellt wird.

Berücksichtigt man aber den Schutzzweck der genannten Bestimmung, nämlich eine mißbräuchliche Verwendung eines Führerscheines, für den keine Lenkerberechtigung mehr besteht, hintanzuhalten, so kann im konkreten Fall dieser Zweck nunmehr als weitgehend nicht mehr gefährdet angesehen werden, da der Berufungswerber nunmehr im Besitze eines neuen Führerscheines ist. Diese Erwägung hat die Berufungsbehörde bewogen, eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe vorzunehmen. Auch die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, nämlich sein Einkommen von lediglich ca. 7.000 S monatlich, waren diesbezüglich zu berücksichtigen.

Einer weitergehenden Herabsetzung stand aber der Umstand entgegen, daß der Rechtsmittelwerber bereits einmal einschlägig bestraft werden mußte und überdies zumindest bis zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses eine uneinsichtige Haltung an den Tag gelegt hat.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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