Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104930/15/Le/Ha

Linz, 19.05.1998

VwSen-104930/15/Le/Ha Linz, am 19. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Josef F, U, M, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Ferdinand W und Dr. Hannes H, R, K, sowie durch Rechtsanwalt Dr. Heimo F, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11.8.1997, VerkR96-774-1997, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 800 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 19, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11.8.1997 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a iVm § 4 Abs.7a des Kraftfahrgesetzes 1967 (im folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen KR- nicht dafür gesorgt, daß das Sattelzugfahrzeug durch die Beladung eines näher bezeichneten Sattelanhängers den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil im Zuge einer Kontrolle am Autobahngrenzübergang S auf der A bei Kilometer 75,600 nach der Einreise aus der B am 29.1.1997 um 15.24 Uhr festzustellen war, daß das genannte Sattelkraftfahrzeug ein Gesamtgewicht von 49.080 kg aufwies und somit das höchstzulässige Gesamtgewicht von 38 t um 11.080 kg überschritten wurde.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 15.9.1997, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Bw für die gegenständliche Überladung nicht verantwortlich sei. Sein Fahrer Alfred Schrenk sei anläßlich der Verladung bzw. Übernahme des Frachtgutes mit Papieren ausgestattet worden, und zwar insbesondere mit dem internationalen Frachtbrief, in welchem das Bruttogewicht der Ladung mit 23.500 kg ausgewiesen gewesen sei. Anläßlich der Beladung, welche in der Zeit von 18.30 Uhr bis 23.30 Uhr des 28.1.1997 erfolgt sei, hätte Alfred Schrenk auch ausdrücklich den Sachbearbeiter des Absenders gefragt, ob die Eintragung im Frachtbrief korrekt sei und insbesondere das Bruttogewicht nicht überschritten werde. Daraufhin sei dem Fahrer im Detail die Zusammensetzung des Gewichtes auseinandergesetzt und ausdrücklich bestätigt worden, daß das Bruttogewicht laut Frachtbrief korrekt sei. Der Bw verrechne mit der Firma B Transport Ges.m.b.H. nicht nach Gewicht, sondern nach Kilometerleistung, weshalb er keinerlei Interesse an einer Überladung hätte. Der Bw weise seine Dienstnehmer wiederkehrend zwecks Kontrolle an, nach Beladung auf eine öffentliche Brückenwaage zu fahren und das geladene Bruttogewicht bzw. Gesamtgewicht einer Überprüfung zu unterziehen. Im Fall des gegenständlichen Glastransportes wäre die Inanspruchnahme einer öffentlichen Brückenwaage aber nicht möglich gewesen, weil der Beladevorgang erst um 23.30 Uhr beendet und im Anschluß daran der Transport begonnen worden sei. Beim gegenständlichen Transport im Auftrag der Firma B Transport Ges.m.b.H. von der Firma S-Glas in D zur Firma E in B am G hätte es sich keinesfalls um den ersten solchen Geschäftsfall gehandelt, sondern wären in der Vergangenheit bereits unzählige derartige Geschäftsfälle abgewickelt worden, die niemals zu Auffälligkeiten bzw. Beanstandungen geführt hätten. Daher mußte der Fahrer keine Bedenken gegen die ausdrückliche Erklärung des Sachbearbeiters gehabt haben.

Der Bw begnüge sich auch nicht mit der bloßen Anweisung an das Personal, die Beladungsvorschriften einzuhalten, sondern komme es vielmehr wiederholt zur Überwachung der Einhaltung dieser Anweisungen, wobei zumeist der Einschreiter persönlich diese stichprobenartigen Kontrollen vornehme, welche beim Dienstnehmer Alfred Schrenk bisher zu keinerlei Beanstandungen geführt hätten. Es sei dem Bw wohl unzumutbar, jede einzelne Ladung eingehendst persönlich zu überprüfen, ob die Beladungsvorschriften eingehalten wurden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sachlage wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat für 5.3.1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der der Bw mit seinem Rechtsvertreter persönlich erschien. Die belangte Behörde hatte sich entschuldigt, der im Wege des Bw geladene Zeuge Alfred S war aus beruflichen Gründen im Ausland unterwegs und nahm an der Verhandlung nicht teil.

Anläßlich dieser Verhandlung gab der Bw an, daß der Fahrer sowie der LKW fix für die Firma B Transport Ges.m.b.H. fahren; er wisse oft die ganze Woche nicht, wo der Fahrer und das Fahrzeug sind. Auf die Frage, wie er die Einhaltung der höchstzulässigen Gesamtgewichte der Fahrzeuge kontrolliere, gab der Bw zur Antwort, daß er frage, wie er das praktisch bewerkstelligen solle. Er müsse sich darauf verlassen können, daß die Angaben des jeweiligen Verlademeisters richtig sind. Er habe seine Fahrer angewiesen, die Einhaltung der Gewichtsbestimmungen zu kontrollieren. Zum Ausmaß der Überladung gab der Bw an, daß die Lastkraftfahrzeuge heute auf einem so modernen Stand seien, daß man eine derartige Überladung (Anmerkung: 11.080 kg) nicht spüre und aufgrund der Luftfederung auch nicht sehe.

Auf die Frage, ob im Betrieb auch irgendwelche Vorkehrungen getroffen worden sind für den Fall, daß ein Fahrer kraftfahrrechtliche Bestimmungen nicht einhält, gab der Bw an, daß es vorgesehen wäre, daß im Falle des Feststellens einer solchen Übertretung der Fahrer gerügt werde. Wegen 500 kg werde er jedoch nicht aus der Firma geworfen. Er weise seine Fahrer beim Einstellungsgespräch darauf hin, daß sie nicht überladen fahren dürfen. Dann bekomme jeder die Daten des LKW, die Nutzlasten und höchstzulässigen Gesamtgewichte und jeder werde angewiesen, nicht schwerer zu fahren. Er habe keinen Vorteil davon, weil er nicht nach Gewicht fahre, sondern nur nach Kilometer abrechne. Das bedeute, daß jede Überladung nur auf Kosten des Kraftfahrzeuges und des Spritverbrauches gehe. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen erfolge in der Form, daß die Fahrer ihn oder seinen Disponenten anrufen und die Gewichtsangabe laut Frachtbrief durchgeben. Frachtbriefe bekomme er am Wochenende, wenn der Fahrer in die Firma zurückkomme. Wenn es eine entsprechende Möglichkeit gäbe, wären die Fahrer angewiesen, über eine öffentliche Brückenwaage zu fahren. Dies sei im gegenständlichen Fall aufgrund der Nachtzeit (23.30 Uhr) nicht möglich gewesen.

Bei dem verwendeten LKW handelte es sich um einen LKW der Marke DAF Type 95-400 mit ca. 400 PS; beim Aufleger hätte es sich um einen 3-achsigen Sattelanhänger gehandelt. Zur Einvernahme des Fahrers Alfred S wurde die Verhandlung vertagt und am 21. April 1998 fortgesetzt. Anwesend waren der Bw und sein Rechtsvertreter; der Zeuge Alfred S war unentschuldigt trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hatte sich telefonisch entschuldigt.

Der Bw legte vor eine Kopie des "internen Abrechnungsbogens" betreffend Abfahrt "E und Beladestelle G + S in A" am 28.1.1997. Auf der Rückseite dieses Berichtes war handschriftlich vermerkt "überladen". Zurück nach D zur Firma K. Abladen." Der Bw legte weiters vor einen Vertrag mit der Fa. B Transport Ges.m.b.H., aus dem hervorgeht, daß die Abrechnung der Transporte zwischen der B Transport Ges.m.b.H. und dem Unternehmen des Bw auf Basis der tatsächlich gefahrenen Voll- bzw. Leerkilometer erfolgt. Der Bw legte weiters vor eine Rechnung an die Firma B Transport Ges.m.b.H. betreffend den Transport vom 27. und 28.1.1997. Daraus geht hervor, daß für den Transport A-B/Geb. ein Betrag von 2.000 S zusätzlich für Wartezeit und Zusatzkilometer verrechnet worden sind.

Befragt zum Widerspruch in der Adresse des Absenders laut CMR-Frachtbrief, wo "Sl-Glas Großhandel, Hermann-B, D B" vermerkt ist und Firma "G + S in A" laut internem Abrechnungsbogen gab der Bw an, dies nicht erklären zu können. Das System des CMR-Frachtbriefes erklärte der Bw so, daß der Verlader für die Richtigkeit dieser Angaben haftet und er diese Angaben auch unterschreibt. Wenn ein LKW beladen werden sollte und das im Frachtbrief angegebene Gewicht mit dem tatsächlichen Gewicht nicht übereinstimme, so müßte der Verlader die Stehzeit des LKW bezahlen. 3.2. Der Bw beantragte die nochmalige Vertagung der Verhandlung zur Ladung und Einvernahme des Zeugen Alfred S. Dieser Beweisantrag wurde abgewiesen, weil die Angelegenheit bereits entscheidungsreif war.

Ein Vergleich zwischen dem bereits mit der Berufung in Kopie vorgelegten CMR-Frachtbrief mit dem "internen Abrechnungsbogen" ergab, daß beide Schriftstücke handschriftlich von derselben Hand ausgefüllt worden sind. Der CMR-Frachtbrief enthielt weder Unterschrift noch Stempel des Absenders, sondern lediglich den Stempel des Frachtführers (B Transport Ges.m.b.H.), allerdings ohne dessen Unterschrift. Eine handschriftliche Unterschrift findet sich lediglich in der Rubrik 24 für den Empfänger, doch fehlt dort der Stempel. Dieser Frachtbrief wurde daher offensichtlich nicht vom Absender ausgefüllt, (sondern wahrscheinlich vom Fahrer des Bw), weshalb dieses Schriftstück den Bw insofern nicht entlasten kann, weil somit nicht - wie in den mündlichen Berufungsverhandlungen vom Bw behauptet wurde - die Verantwortung auf den Absender übergewälzt werden kann. Offen und vom Bw ungeklärt blieb auch der Widerspruch in den Bezeichnungen des Absenders laut CMR-Frachtbrief und internem Abrechnungsbogen: Im ersten Dokument war als Absender die Firma "S-Glas Großhandel" in B bezeichnet, im internen Abrechnungsbogen jedoch die Firma "G + S" in A. Beide Schriftstücke beziehen sich jedoch auf den 28.1.1997 sowie auf dasselbe Kraftfahrzeug. Mit diesen widersprüchlichen Dokumenten konnte sich daher der Bw nicht entlasten.

Des weiteren ist aus den eigenen Angaben des Bw ersichtlich, daß er die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen nur in unzureichendem Ausmaß kontrolliert. Es war daher die Einvernahme des Zeugen Alfred S entbehrlich, weshalb aus verwaltungsökonomischen Gründen eine weitere Verhandlung nicht mehr durchgeführt wurde. Dazu kommt, daß schon aus dem Umstand, daß der Frachtbrief und der interne Abrechnungsbogen von der selben Hand, mit Sicherheit aber nicht vom Absender ausgefüllt wurden, zweifelsfrei hervorgeht, daß die Verantwortung für die Überladung nicht auf den Absender übergewälzt werden kann zumal, auch dessen Stempel und Unterschrift fehlen.

Überdies widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, daß ein LKW-Lenker, der diese Tätigkeit noch dazu hauptberuflich ausübt, eine Überladung um mehr als 11 t, sohin fast 30 % der höchstzulässigen Gesamtmasse, nicht bemerkt. Die gegenteilige Darstellung des Bw war somit nicht glaubwürdig.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

4.2. § 103 Abs.1 Z1 KFG verpflichtet den Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Es ist offensichtlich, daß bei einem Betrieb, in dem mehrere Kraftfahrzeuge und mehrere Lenker eingesetzt sind, der Zulassungsbesitzer nicht persönlich jede Überprüfung in kraftfahrrechtlicher Hinsicht, so etwa der Beladung, persönlich vornehmen kann. Wenn der Zulassungsbesitzer aber diese Überprüfungen nicht selbst vornehmen kann oder will, so muß er jene Vorkehrungen treffen, die mit Grund erwarten lassen, daß Übertretungen des KFG - insbesonders Überladungen, hintangehalten werden. Hiefür reicht die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung seiner Dienstanweisungen auch gehörig zu überwachen. Sollte er - etwa wegen der Größe des Betriebes - nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen. Die bloß nachträgliche, durch Einsichtnahme in Lieferscheine, Frachtbriefe und Wiegescheine vorgenommene "Überprüfung" stellt keine ausreichende Kontrolltätigkeit dar, da es ja darauf ankommt, daß die Überladung von vornherein vermieden wird (VwGH vom 19.9.1990, 89/03/0231 u.a.).

Der Bw hat ein solches ausreichendes Kontrollsystem nicht dargelegt: In der Berufung hat er lediglich von "stichprobenartigen Kontrollen" gesprochen, ohne die Art und Weise deren Durchführung näher zu beschreiben. Nach herrschender Judikatur reichen aber stichprobenartige Kontrollen nicht aus, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu gewährleisten (siehe etwa VwGH vom 12.6.1992, 82/18/0049).

Auch in den mündlichen Verhandlungen vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hat der Bw kein wirksames Kontrollsystem dargelegt:

Er hat lediglich angegeben, daß jeder Fahrer angewiesen sei, sich täglich morgens und abens bei ihm oder seinem Disponenten zu melden und weiters, daß im Falle der Feststellung einer Überladung der Fahrer gerügt werde. Auf die ausdrückliche Frage des Verhandlungsleiters, wie er denn die Einhaltung der höchstzulässigen Gesamtgewichte kontrolliere, antwortete der Bw mit der Gegenfrage, wie er dies bewerkstelligen solle. Daraus ist erkennbar, daß sich der Bw bisher keine Gedanken über die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems gemacht hat. Die bloße "Rüge" eines Fahrers reicht ebensowenig zur Kontrolle aus, wie ein Telefonanruf am Morgen und am Abend des jeweiligen Tages. Damit hat der Bw kein wirksames Kontrollsystem dargelegt, obwohl dies seine Sache gewesen wäre, aufgrund der ihn treffenden Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren initiativ von sich alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könnte (VwGH vom 4.9.1995, 94/10/0099 u.a.).

Weiters konnte sich der Bw auch mit seinem Hinweis auf den CMR-Frachtbrief nicht entlasten, weil dieser nicht vom Absender ausgestellt und von diesem auch nicht unterschrieben worden war.

Auch der Hinweis auf den Vertrag mit der Firma B Transport Ges.m.b.H., wonach die Abrechnung mit dieser Firma nur nach den gefahrenen Kilometern erfolgt und nicht nach Gewicht, konnte den Bw nicht entlasten, da es branchenüblich ist, daß LKW-Züge ohnedies nicht leer fahren und die Ladung eben manchmal leicht und manchmal schwer ist. Bekannt ist auch, daß LKW zumindest manchmal überladen fahren, damit die Frächter nicht den Frachtauftrag an andere Konkurrenten verlieren, die sich um die Einhaltung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes wenig bis gar nicht kümmern.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß der Bw als Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen LKW´s für dessen Überladung verantwortlich ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

4.3. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 800 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. L e i t g e b Beschlagwortung: Überladung; Frachtbrief; Kontrolle

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