Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105033/4/GU/Mm

Linz, 02.12.1997

VwSen-105033/4/GU/Mm Linz, am 2. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Ewald Langeder, Beisitzer: Dr. Hermann Bleier, Berichter: Dr. Hans Guschlbauer) über die Berufung des T.W.L., vertreten durch RA Dr. W.B., gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3.10.1997, Zl. VerkR.., zu Faktum 1, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 verhängten Strafe zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 3.200 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51e Abs.2, 3.Sachverhalt VStG, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu Punkt 1. schuldig erkannt, am 7.6.1997 gegen 04.20 Uhr den PKW der Marke Opel Vectra mit dem Kennzeichen .. auf der unbenannten Gemeindestraße im Ortschaftsbereich H. (Verbindungsstraße zwischen R.weg und Diskothek W.) bzw. auf der Industriezeile H. (im Gemeindegebiet von T.) bis zu einem dort befindlichen Rad- und Gehweg gelenkt zu haben, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Wegen Verletzung des § 5 Abs.1 StVO 1960 wurde ihm in Anwendung des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 10 Prozent dieser Geldstrafe auferlegt.

In seiner gegen die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe gerichteten Berufung, macht der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber im wesentlichen geltend, daß die zuvor beschriebene Fahrt und die dabei festgestellte Alkoholisierung unbestritten sind, darüber hinaus laufende Spekulationen, wie sie in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses aufschienen, in der Richtung, daß der Beschuldigte möglicherweise bereits vorher eine geraume Strecke gefahren sei oder/und das Abbiegemannöver auf den Radweg nur ein Fluchtversuch vor der Gendarmerie gewesen sei, durch nichts erwiesen sei.

Im Hinblick auf seine monatlichen Sorgepflichten sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse erscheine die verhängte Geldstrafe von 16.000 S überhöht und er beantragt die Herabsetzung auf ein Mindestmaß.

Aufgrund dieses Anfechtungsumfanges war eine mündliche Verhandlung entbehrlich.

Der Schuldspruch ist somit in Rechtskraft erwachsen und hatte auch der O.ö. Verwaltungssenat entsprechend dem Vorwurf im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (vgl. das Wort "bis") außer Betracht zu lassen, daß der Beschuldigte den Rad- und Gehweg, der auch ein öffentlicher Weg ist, auf eine Länge von 30 m befahren hat.

Ferner hatte der O.ö. Verwaltungssenat Spekulationen über vorheriges Fahren und beabsichtigtes Weiterfahren oder Flüchten außer Betracht zu lassen, zumal bei einer bloßen Berufung gegen die Strafhöhe (nur) der Spruch in Rechtskraft erwachsen ist.

Ausgehend davon war für die Strafbemessung folgendes rechtlich zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für eine Übertretung des § 5 Abs.1 StVO beträgt gemäß § 99 Abs.1 Einleitungssatz StVO 1960 in Geld von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit an Ersatzfreiheitsstrafe von einer bis zu sechs Wochen.

Der Unrechtsgehalt der Tat wog, wenngleich nur eine kurze Fahrtstrecke angelastet worden ist, angesichts des erheblichen Grades der Alkoholisierung von 0,68 mg/l Atemluft (entsprechend einem Blutalkohol von 1,36 Promille) infolge erheblicher Verletzung des geschützten Interesses beträchtlich. Auch auf der subjektiven Tatseite konnte der Rechtsmittelwerber nichts für sich buchen, was das Verschulden in einem besonders milden Licht hätte erscheinen lassen.

Besondere Milderungsgründe liegen nicht vor. Dagegen muß der Rechtsmittelwerber, wie von der ersten Instanz bereits zutreffend aufgezeigt, zwei einschlägige verwaltungsbehördliche Bestrafungen als besondere Erschwerungsgründe gegen sich gelten lassen (die letzte Abstrafung erfolgte mit Straferkenntnis der BH Schärding vom 6.2.1997 zur Zl. VerkR.. und bedachte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 14.000 S).

Die erste Instanz hat das Monatseinkommen mit 10.000 S angenommen und kein Vermögen und keine Sorgepflichten in Anschlag gebracht. In der Berufung findet sich kein konkreter Hinweis, wie hoch das Einkommen des Rechtsmittelwerbers ist und welche Sorgepflichten ihn konkret treffen.

Das Einkommen eines 27-jährigen Installateurs mit 10.000 S wurde nach der Lebenserfahrung nicht als überhöht geschätzt. Jedenfalls liegen keine anders lautenden Einkommensnachweise vor.

In der Zusammenschau ist daher der ersten Instanz, ausgehend von einem Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S (die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes und damit eine Absenkung des Ausgangspunktes der Mindest-strafe, kam mangels mehrerer überwiegender Milderungsgründe ohnedies nicht in Betracht), kein Ermessensmißbrauch angelastet werden, dies insbesonders in Hinblick auf General- und Spezialprävention, zumal die zuletzt am 2.7.1997 ausgesprochene Geldstrafe von 14.000 S offensichtlich den Beschuldigten nicht bewegen konnte, ein alkoholisiertes Lenken eines Fahrzeuges zu unterlassen.

Da die Berufung im Ergebnis keinen Erfolg hatte, trifft den Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG die gesetzliche Pflicht einen Beitrag von 20 Prozent der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. L a n g e d e r Beschlagwortung: Bei Strafhöhenberufung ist nur auf den in Rechtskraft erwachsenen Spruch Rücksicht zu nehmen um den Unrechtsgehalt der Tat zu würdigen.

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