Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105074/2/Ga/Ha

Linz, 16.12.1997

VwSen-105074/2/Ga/Ha Linz, am 16. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Josef M, vertreten durch Dr. Karl Heinz F, Rechtsanwalt in B, gegen das Straf-erkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 14. Oktober 1997, Zl. VerkR96-6837-1996, wegen Übertretung der Straßenverkehrsord-nung 1960 - StVO und des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG, zu Recht erkannt:

I. a) Zu den Fakten 1. und 2. wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. b) Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu 1. 120 S und zu 2. 100 S zu leisten. II. Zum Faktum 3. wird der Berufung hingegen stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis insoweit aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 45 Abs.1 Z3 , 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.1 und Abs.2, 64 ff VStG.

Entscheidungsgründe: 1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 14. Oktober 1997 wurde der Berufungswerber wie folgt für schuldig befunden: "Sie haben am 03.09.1996 gegen 16.00 Uhr das Sattelzugfahrzeug, Kennz. und Sattelanhänger, Kennz. , auf der A, gelenkt, wobei Sie 1. zwischen StrKm. 11,050 und 10,800 im Bereich des Tunnels 'W', im Gemeindegebiet von W., Bez. K., , beim Fahren hinter dem nächsten, vor Ihnen fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten haben, daß Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil Sie bei einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h lediglich einen Sicherheitsabstand von 2-4 Metern einhielten, und 2. vorschriftswidrig Blinkzeichen abgegeben haben, und 3. bei StrKm. 3,800, im Gemeindegebiet von R., Bez. K, , das Schaublatt vom letzten Tag der Vorwoche dem Kontrollorgan zur Überprüfung nicht vorgelegt haben." Dadurch habe er 1. § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO, 2. § 100 zweiter Satz iVm § 134 Abs.1 KFG und 3. Art. 15 Abs.7 "EGVO" (gemeint wohl: VO-EWG Nr. 3821/85) iVm § 134 Abs.1 KFG übertreten. Über ihn wurden Geld-strafen (Ersatzfreiheitsstrafen) in der Höhe von 1. 600 S (ein Tag), 2. 500 S (ein Tag) und 3. 1.000 S (ein Tag) kostenpflichtig verhängt.

1.2. Begründend verweist die belangte Behörde auf die zugrunde liegende Anzeige der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich und die Ergebnisse des darüber geführten Ermittlungsverfahrens, an dem zuletzt der Beschuldigte trotz Einräumung von Akteneinsicht und rechtlichem Gehör nicht mehr mitgewirkt habe. Strafbemessend sei auf die Kriterien des § 19 VStG Bedacht genommen und dabei seien mildernd oder erschwerend keine Umstände gewertet, die persönlichen Verhältnisse (Monatseinkommen netto ca. 8.000 S, kein Vermögen, zwei Sorgepflichten) jedoch berücksichtigt worden.

2. Mit der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung bekämpft der Beschuldigte alle drei Fakten, beantragt die Aufhebung und auch, daß weitere Ermittlungen gegen ihn in diese Richtung eingestellt werden. In den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt wurde Einsicht genommen. Weil daraus schon hervorging, daß zu 1. und 2. die Tatfrage einer abschließenden Beurteilung zugänglich ist, zu 3. hingegen der Berufung stattzugeben sein wird, und weil im übrigen keine der verhängten Geldstrafen über 3.000 S liegt und der Berufungswerber die Verhandlung auch nicht ausdrücklich verlangte, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zu den Fakten 1. und 2. 3.1. Der Berufungswerber gibt Tatzeit und Tatort sowie seine Lenkereigenschaft hinsichtlich des durch Kennzeichen bestimmten Sattelzugfahrzeuges und des Sattelanhängers ausdrücklich zu. Entschuldigend aber führt er - wie schon in seiner mündlichen Rechtfertigung vor der Rechtshilfebehörde - aus, daß die zweispurige Fahrbahn bedingt durch eine Baustelle vor der Tunneleinfahrt auf einen Fahrbahnstreifen geführt worden sei. Kurz vor dieser Engstelle, an der bereits Überholverbot bestanden hätte, sei er von einem PKW überholt worden, der sich anschließend unmittelbar vor ihm eingereiht habe. Dadurch sei er zu einem Bremsmanöver gezwungen worden, um nicht auf diesen PKW aufzufahren. Wie sich später herausgestellt habe, fuhren in diesem PKW zwei Zivilgendarmen. Nicht in seiner Sphäre, sondern in jener der Zivilgendarmen sei es daher gelegen, daß der erforderliche Sicherheitsabstand verringert worden wäre. In dieser Situation habe er wohl Blinkzeichen abgegegen. Weil es sich dabei jedoch um eine Notsituation gehandelt habe, sei die Abgabe von optischen Warnzeichen sehr wohl gerechtfertigt gewesen. Daß die Zivilgendarmen sich bei dem von ihm geschilderten, riskanten Überholmanöver im Einsatz befunden hätten, habe er jedoch nicht erkennen können, da sie weder Blaulicht noch die Sirene verwendet hätten.

3.2. Mit diesem Vorbringen gewinnt der Berufungswerber nichts für sich. Er übersieht, daß ihm die Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes nicht punktuell an der von ihm beschriebenen Fahrbahnverengung vor dem Tunneleingang, sondern offenbar für den Verlauf des ganzen Tunnels, jedenfalls über die im Schuldspruch (und übereinstimmend in der ersten Verfolgungshandlung vom 12. Dezember 1996) angegebenen 250 m angelastet worden ist. Der Berufungswerber ließ schon im Verfahren vor der belangten Behörde dieses Tatelement unbekämpft. Im übrigen erfuhr dieser hier wesentliche Sachverhalt durch die - für das erkennende Mitglied glaubwürdige - Aussage des als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten Koller vom 4. März 1997 eine Bestätigung. So führte der Zeuge aus, er könne zwar nicht mehr genau angeben, über welche Fahrstrecke der Beschuldigte diesen geringen Sicherheitsabstand eingehalten hat, der geringe Abstand dürfte aber durch den gesamten Tunnel eingehalten worden sein. Was die vorschriftswidrigen Blinkzeichen anbelangt, gab der genannte Zeuge in dieser Aussage an, daß der Beschuldigte, bezogen auf die Fahrstrecke durch den Tunnel, einige Zeichen mit der Lichthupe und dem Fernlicht abgegeben habe. Auch in seiner Rechtsmittelschrift widersprach der Beschuldigte diesen, nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssentes in einem mängelfreien Verfahren ermittelten Tatumständen nicht. Im Ergebnis hält das erkennende Mitglied die Schilderung des Zeugen für richtig. Die belangte Behörde hat die Tatbestandsmäßigkeit in beiden Fakten zu Recht angenommen.

Weil somit die vom Berufungswerber ins Treffen geführte Schilderung ihn nicht zu entschuldigen vermag - insbesondere gelang ihm damit nicht, eine "Notsituation" (iS eines exkulpierenden Notstandes gemäß § 6 VStG) über die ganze hier in Rede stehende Fahrstrecke von 250 m glaubhaft zu machen - , war zusammenfassend wie im Spruch zu entscheiden. Dabei ist hinsichtlich der Strafhöhen anzumerken, daß diese vom Berufungswerber nicht beeinsprucht wurden und auch vom unabhängigen Verwaltungssenat eine mißbräuchliche Ermessensübung seitens der belangten Behörde nicht aufzugreifen war (zu beiden Fakten wurden milde Geldstrafen verhängt, die im untersten Bereich der bzgl. Strafrahmen [10.000 S bzw 30.000 S] liegen).

3.3. Die Belastung des Berufungswerbers zu 1. und 2. mit Beiträgen zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entspricht dem Gesetz. Zum Faktum 3. 4.1. Zu diesem Faktum hat schon - übereinstimmend mit dem nun angefochtenen Schuldspruch - die erste Verfolgungshandlung vom 12. Dezember 1996 wesentliche Sachverhalte nicht angelastet. So wurde schon nicht vorgeworfen, daß der verpönten Nichtvorlage des Schaublattes ein auf die Vorlage gerichtetes Verlangen des Kontrollorgans voranzugehen hatte. Vor allem aber fehlt dem Tatvorwurf der aus dem Blickwinkel des Bestimmtheitsgebotes gemäß § 44a Z1 VStG wesentliche Umstand, wonach das Schaublatt nicht "vom letzten Tag der Vorwoche", sondern vom letzten Tag der Vorwoche, an dem er gefahren ist, vom Lenker hätte verlangt und vorgelegt werden müssen. Nur diesen Tag (nicht den abstrakt letzten Tag der Vorwoche) hat der hier als verletzt zugrunde gelegte Art. 15 Abs.7 der Verordnung (EWG) 3821/85 des Rates im Blickfeld. Zudem: Nach der Aktenlage bestritt der Berufungswerber ja ausdrücklich, daß er am abstrakt letzten Tag der Vorwoche (Freitag) gefahren sei; welcher Tag der Vorwoche von der Anlastung eigentlich gemeint gewesen ist, blieb im Ergebnis daher unbestimmt. Insofern erweist sich die in Rede stehende Verfolgungshandlung als nicht verjährungsunterbrechend. Aus diesen Gründen war das angefochtene Straferkenntnis im Faktum 3. aufzuheben; gleichzeitig war, weil Umstände vorliegen, die die Verfolgung diesbezüglich ausschließen, das Verfahren einzustellen.

4.2. Dieses Verfahrensergebnis entlastet den Berufungswerber zu Faktum 3. auch in seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an die Parteien dieses Verfahrens: Anlagen (Akt; Erkenntnis) Mag. Gallnbrunner

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