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VwSen-105151/2/Ki/Shn

Linz, 19.02.1998

VwSen-105151/2/Ki/Shn Linz, am 19. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Klaus W, vom 26. November 1997 gegen das Straf-erkenntnis der BH Steyr-Land vom 10. November 1997, VerkR96-1061-1997, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung gegen Faktum 2b des Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber hinsichtlich Faktum 2b des Straferkenntnisses für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 10. November 1997, VerkR96-1061-1997, ua über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt, weil er am 8.3.1997 um 15.47 Uhr das Motorrad auf der B 115 Eisenstraße von Weyer kommend in Richtung Großraming gelenkt hat, wobei er ein Fahrzeug in Betrieb genommen hat, ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, daß dieses den hiefür in Betracht kommenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da der vordere Reifen auf der Lauffläche nicht mehr die erforderliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm aufwies (verletzte Rechtsvorschrift § 102 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.4 KDV). Außerdem wurde er diesbezüglich gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob mit Schreiben vom 26. November 1997 ausschließlich gegen Faktum 2b des Straferkenntnisses Berufung mit der Begründung, daß der vordere Reifen der Marke Dunlop 160/60ZR17 nicht die behauptete Profiltiefe von höchstens 0,5 mm aufgewiesen haben kann, da es ihm aus technischen Gründen unmöglich sei, diesen in seinem Motorrad zu verwenden. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 4 Abs.4 KDV muß die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Lauffläche einnimmt, bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, ausgenommen Motorfahrräder, und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, am gesamten Umfang mindestens 1,6 mm betragen. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Weyer a.d. Enns zugrunde, wonach der Meldungsleger ua festgestellt hat, daß zum Vorfallszeitpunkt der Vorderreifen des vom Bw gelenkten Motorrades, Marke Dunlop 160/60ZR17, nicht mehr die erforderliche Mindestprofiltiefe aufgewiesen hat. Die Messung mit einem Reifenprofilmeßgerät habe eine Profiltiefe von höchstens 0,5 mm ergeben. Im gegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Bw dann spruchgemäß vorgeworfen, daß der vordere Reifen auf der Lauffläche nicht mehr die erforderliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm aufgewiesen habe. Bei der Wiedergabe des Sachverhaltes in der Begründung des Straferkenntnisses wurde schließlich - entsprechend der Anzeige - erläutert, daß der vordere Reifen der Marke Dunlop 160/60ZR17 nicht mehr die erforderliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm sondern eine solche von höchstens 0,5 mm, wie mit einem Reifenprofilmeßgerät festgestellt wurde, aufwies.

Der Bw argumentiert nun dahingehend, daß es nicht möglich gewesen sei, den Reifen der Dimension 160/60-17 in sein Motorrad einzubauen. Mit dieser Argumentation ist jedoch im vorliegenden konkreten Fall nichts zu gewinnen. Unbestritten bleibt, daß der Meldungsleger die Reifenprofiltiefe des Vorderreifens des verfahrensgegenständlichen Motorrades mit einem Reifenprofilmeßgerät gemessen hat, wobei sich eine Profiltiefe von höchstens 0,5 mm ergeben hat. Ausschließlich dieser Umstand ist verfahrensrelevant, zumal ausdrücklich eine Reifenprofiltiefe von mindestens 1,6 mm entsprechend der obzitierten Bestimmung des § 4 Abs.4 KDV vorgeschrieben ist. Um welche Reifenmarke es sich dabei handelt, ist nicht verfahrensrelevant. Maßgeblich ist demnach ausschließlich, daß, wie der Meldungsleger im erstinstanzlichen Verfahren auch zeugenschaftlich einvernommen bestätigt, daß die Profiltiefe in der Mitte der Lauffläche mindestens zu zwei Drittel der Lauffläche nur 0,5 mm betragen hat und somit der verwendete Vorderreifen nicht der in Betracht kommenden kraftfahrrechtlichen Vorschrift, welche eine Mindestprofiltiefe von 1,6 mm vorschreibt, entsprochen hat. In Übereinstimmung mit der Erstbehörde gelangt daher die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, daß der Bw den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat und es sind im Verfahren auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) entlasten würden.

Was die Strafbemessung anbelangt, so ist generell gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe bis zu 30.000 S vorgesehen. Unter Berücksichtigung dieser vorgesehenen Höchstgeldstrafe hat die Erstbehörde ausschließlich die Ordnungswidrigkeit des Verhaltens des Bw bemessen und sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend milde festgesetzt. Die Erstbehörde hat berücksichtigt, daß der Bw als Student über kein Einkommen und kein Vermögen verfügt sowie daß er keine Sorgepflichten hat. Als strafmildernd wurde berücksichtigt, daß der Bw unbescholten ist, erschwerende Umstände wurden keine festgestellt. Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, daß der Bw durch die Straffestsetzung in seinen Rechten nicht verletzt wurde, insbesondere ist sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen eine Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe im vorliegenden Fall nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Bei Unterschreiten der Mindesprofiltiefe von 1,6 mm ist die Reifenmarke kein Tatbestandsmerkmal

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