Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105175/20/Le/Ha

Linz, 23.06.1998

VwSen-105175/20/Le/Ha Linz, am 23. Juni 1998

DVR.0690392

B E S C H E I D

Über das Kostenbegehren des Institutes für gerichtliche Medizin (Vorstand: o.Univ.-Prof. Dr. Edith), 79, S, vom 22.5.1998 ergeht vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender

B e s c h e i d:

Die Gebühren des Institutes für gerichtliche Medizin (Vorstand: o.Univ.-Prof. Dr. Edith T), 79, S, für die Untersuchung von vorgelegtem Spurenmaterial in der Sache des Berufungswerbers Uwe Franz Fischer werden gemäß § 53a Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF mit 4.868,40 S festgesetzt.

B e g r ü n d u n g:

Aufgrund des Antrages des Berufungswerbers Uwe Franz F in der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat am 27.4.1998 wurde jener Teil des Armaturenbrettes des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges, auf dem augenscheinlich Blutspuren vermutet werden konnten, zur gerichtsmedizinischen Untersuchung übergeben.

Diese Untersuchung wurde vom Institut für gerichtliche Medizin durchgeführt und wurde sodann mit Schreiben vom 19.5.1995 an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich das Ergebnis der Untersuchung bekanntgegeben.

Mit Schreiben vom 22.5.1998, hier eingelangt am 28.5.1998, wurde nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 idgF Kostennote gelegt.

Eine Überprüfung dieses Kostenbegehrens hinsichtlich Umfang und Höhe ergab dessen Richtigkeit, weshalb die Gebühren spruchgemäß im Sinne der zitierten Gesetzesstelle festzusetzen waren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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