Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105188/2/Weg/Km

Linz, 21.01.1998

VwSen-105188/2/Weg/Km Linz, am 21. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des A K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J W vom 29.12.1997, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Dezember 1997, VerkR96-4445-1995-K, verhängten Geldstrafe zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 2.000 S reduziert wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe vermindert sich auf 48 Stunden.

Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 200 S; ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil dieser am 21. Februar 1997 um 18.46 Uhr im Gemeindegebiet von A, bei Strkm 168,525, in Richtung S den Pkw mit dem Kennzeichen im Bereiche des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 146 km/h gelenkt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 300 S in Vorschreibung gebracht. 2. Der Berufungswerber bringt in seiner ausdrücklich nur gegen die Höhe der Strafe rechtzeitig eingebrachten Berufung sinngemäß vor, daß er Student sei und nebenberuflich einen Verdienst von lediglich 3.200 S netto monatlich habe. Vermögen und Sorgepflichten bestünden nicht.

3. Die Erstbehörde hat die vom Berufungswerber gesetzte Verwaltungsübertretung in der Strafverfügung mit 3.000 S (72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) geahndet. Im Straferkenntnis blieb die Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) der Höhe nach gleich, obwohl dem Berufungswerber der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zuerkannt wurde. Das monatliche Einkommen hat die Erstbehörde auf 15.000 S netto monatlich geschätzt. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen reicht gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S.

Die Berufungsbehörde geht davon aus, daß die Erstbehörde in der Strafverfügung die Verwaltungsübertretung strafhöhenmäßig richtig geahndet hat. Im ordentlichen Verfahren trat der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zutage, weshalb die Beibehaltung der Geldstrafe einer besonderen Begründung bedurft hätte. Eine derartige Begründung für das Beibehalten der Strafhöhe fehlt bzw. liegt eine schablonisierte Pauschalbegründung vor.

Im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat trat zu diesem Milderungsgrund der Unbescholtenheit noch hinzu, daß der Berufungswerber nicht über das von der Erstbehörde geschätzte Einkommen verfügt, sondern als Student lediglich 3.200 S ins Verdienen bringt.

Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit und das glaubhaft gemachte geringere Einkommen rechtfertigen die spruchgemäße Reduzierung der Strafe. Eine weitere Ermäßigung der Strafe war wegen der enormen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht zu ziehen.

5. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Akt Dr. Wegschaider Beschlagwortung: Berufung verspätet

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