Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210450/13/Lg/Hu

Linz, 18.03.2005

 

 

 VwSen-210450/13/Lg/Hu Linz, am 18. März 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung der M H, W, F, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 15. November 2004, Zl. BauR96-26-6-2004-Ni, betreffend die Zurückweisung einer Berufung als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufung der auch hier gegenständlichen Berufungswerberin gegen das Straferkenntnis vom 5.10.2004, Zl. BauR96-26-4-2004-Ni, als verspätet zurückgewiesen. Begründend wird angeführt, dass das angefochtene Straferkenntnis am 14.10.2004 beim Zustellpostamt 4111 Walding hinterlegt worden sei und die gemäß § 63 Abs.5 AVG zweiwöchige Berufungsfrist am 28.10.2004 geendet habe. Die Berufung sei jedoch erst am 29.10.2004 bei der Behörde eingebracht worden.

 

Im Gefolge des Verspätungsvorhalts brachte die Berufungswerberin zeugenschaftlich bestätigt und insgesamt glaubwürdig vor, sie sei nach Ortsabwesenheit erst am 14.10.2004 an die Abgabestelle zurückgekehrt.

 

Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes gilt gemäß der Regelung des § 17 Abs.3 ZustellG die Berufung als rechtzeitig eingebracht. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 
 

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