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VwSen-105372/2/WEG/Ri

Linz, 31.08.1998

VwSen-105372/2/WEG/Ri Linz, am 31. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Prof. Dr. Ing. A K vom 2. März 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 16. Februar 1998, VerkR96-7636-1997 Sö, zu Recht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der ersten Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft K hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem Kennzeichen M der Bezirkshauptmannschaft K auf deren schriftliches Verlangen vom 10. Juli 1997 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am 2. April 1997 um 14.02 Uhr gelenkt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

Der Grund des Auskunftsbegehrens der Bezirkshauptmannschaft K war eine bei Strkm der Pautobahn A festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung. In diesem Bereich ist die Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h eingeschränkt, das gemessene und auch fotografierte Fahrzeug (siehe beiliegende Fotos) fuhr jedoch (nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze) 123 km/h.

Das Lenkerauskunftsbegehren der Bezirkshauptmannschaft K vom 10. Juli 1997 (übernommen am 16. Juli 1997) wurde unter Verwendung des mitgesendeten Formulares dahingehend beantwortet, daß keine Auskunft erteilt werden könne, sodaß in der Folge eine Strafverfügung mit einer Geldstrafe von 600 S wegen Verletzung der Auskunftspflicht erlassen wurde. Gegen diese Strafverfügung erhob der nunmehrige Berufungswerber Einspruch und fordert die Vorlage entsprechender Beweise (Fotos usw), sodaß er überprüfen könne, wer den PKW gesteuert hat. Im Zuge des weiteren Verfahrens gibt der nunmehrige Berufungswerber am 9. Februar 1998 vor der Polizeiinspektion 1 I zu Protokoll, daß der verfahrensgegenständliche PKW von mehreren Personen geführt werde. Er könne zum Fahrzeugführer nur Stellung nehmen, wenn ihm Beweise über die Person vorgelegt werden. Bei Vorlage entsprechender Fotos wäre er bereit und in der Lage, Angaben zu der Person zu machen.

Letztlich erläßt die Bezirkshauptmannschaft K das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, in welchem die Geldstrafe auf 500 S reduziert wurde, während die Ersatzfreiheitsstrafe mit 24 Stunden gleich blieb. Begründet wird dieses Straferkenntnis mit einem Hinweis auf die verletzte Rechtsnorm des § 103 Abs.2 KFG 1967 und dem Hinweis, daß diese Bestimmung im Verfassungsrang steht und das Recht auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktritt.

Auf die im Verfahren vorgebrachten Einwände des Berufungswerbers ging die Behörde in der schematisierten Begründung des Straferkenntnisses nicht ein.

Es hätte nach Ansicht des UVS noch einer Begründungspassage bedurft, daß Aufzeichnungen zu führen sind, wenn eine Auskunft ohne Aufzeichnungen nicht gegeben werden kann. Das Verfahren wäre möglicherweise nicht bis zur Berufungsbehörde gelangt, wenn die gewünschten Fotos ausgehoben und übersendet worden wären, was nach Ansicht des UVS auch aus rechtlicher Sicht dann notwendig ist, wenn der Anknüpfungspunkt zum österreichischen Recht zweifelhaft ist. Diese Zweifel sind dann gegeben, wenn ein Berufungswerber etwa behauptet, mit dem Fahrzeug nicht in Österreich gewesen zu sein.

Auf Grund der schließlich vom unabhängigen Verwaltungssenat beigeschafften Fotos steht es mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Sicherheit fest, daß der PKW des Berufungswerbers am 2. April 1997 in Österreich gelenkt wurde und daß der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer keine Auskunft über den Lenker machte bzw deshalb nicht machen konnte, weil er keine Aufzeichnungen führte. Diese Aufzeichnungen sind aber nach österreichischer Rechtslage - wie schon erwähnt - dann zu führen, wenn ohne diese Aufzeichnungen keine ausreichende Antwort über die Lenkeigenschaft gegeben werden kann.

Daß österreichisches Recht anzuwenden ist, ergibt sich aus einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, wonach Tatort jener Ort ist, wo die anfragende Behörde ihren Sitz hat. Vor diesem Erkenntnis war Tatort jener Ort, wo die Auskunft erteilt wurde oder hätte erteilt werden sollen. An den Tatort knüpft nach dem Territorialitätsprinzip die jeweilige Rechtslage, im gegenständlichen Fall ist also - zum Unterschied von früher - österreichisches Recht anzuwenden.

Es besteht somit die Verpflichtung zur Auskunftserteilung auch für ausländische Staatsbürger, deren Fahrzeuge in Österreich unterwegs waren, selbst wenn in diesen Ländern eine vergleichbare Bestimmung fehlt, weil dort etwa keine Verpflichtung zur Selbstbezichtigung oder zur Bezichtigung naher Familienangehöriger besteht. Dies ist im übrigen auch in Österreich der Fall, weshalb die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 in den Verfassungsrang gehoben wurde. Diese restriktive Gesetzeslage und darauf aufbauend die Vollzugspraxis ist dem Vernehmen nach auch Grund dafür, daß in den meisten Ländern der Bundesrepublik Deutschland die Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen wegen einer Verletzung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht exekutiert werden, was zum unbefriedigenden Ergebnis führt, daß nur Papier produziert wird, ohne etwas zu bewirken.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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