Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105373/8/Sch/Rd

Linz, 23.10.1998

VwSen-105373/8/Sch/Rd Linz, am 23. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau Karin G vom 23. März 1998, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. März 1998, VerkR96-5148-1997, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 21. Oktober 1998 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben als die verhängte Geldstrafe auf 4.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage herabgesetzt werden. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 450 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 5. März 1998, VerkR96-5148-1997, über Frau Karin G, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Stunden verhängt, weil sie am 7. August 1997 um 10.50 Uhr im Gemeindegebiet von Pram, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 auf Höhe des Straßenkilometers 45,950 in Fahrtrichtung Ried/Innkreis als Lenkerin des PKW der Marke BMW mit dem behördlichen Kennzeichen die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h wesentlich (um 63 km/h) überschritten habe. Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Im Zuge der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Es handelt sich bei ihm um einen in Geschwindigkeitsmessungen mittels Radargeräten erfahrenen Gendarmeriebeamten. Er hat die Verwendungsmodalitäten im Zusammenhang mit mobilen Radargeräten, wie eines im vorliegenden Fall verwendet wurde, dargelegt. Auch war ihm die verfahrensgegenständliche Messung noch teilweise in Erinnerung, dies insbesondere deshalb, da er die festgestellte Fahrgeschwindigkeit als die an jenem Tag höchste gemessene wahrnahm. Schließlich hat der Meldungsleger auch eine Teilvergrößerung des Radarfotos bei der Verhandlung vorgelegt, auf welcher das Fahrzeugkennzeichen völlig einwandfrei abgelesen werden kann.

Ausgehend sohin von der Beweislage, daß am Meßergebnis und an der Zuordnung zum Fahrzeug der Berufungswerberin nicht im geringsten zu zweifeln ist, war von weitergehenden Erhebungen, insbesondere der Beiziehung eines technischen Sachverständigen, abzusehen.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, insbesondere wenn sie ein beträchtliches Ausmaß erreichen, stellen häufig nicht nur eine abstrakte, sondern auch eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Es ist oftmals nur dem Zufall zu verdanken, daß es bei einer abstrakten Gefährdung bleibt. Auch kann nicht angenommen werden, daß eine derartig massive Geschwindigkeitsüberschreitung, nämlich wie im vorliegenden Fall, immerhin um 63 km/h, einem Lenker noch versehentlich unterläuft, vielmehr kann als Schuldform in der Regel nur mehr Vorsatz gegeben sein. Dem Berufungsvorbringen kommt im Hinblick auf die Strafbemessung dennoch zum Teil Berechtigung zu. Der Berufungswerberin ist nämlich der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute zu halten, welcher in spezialpräventiver Hinsicht die Annahme zuläßt, daß sie künftighin wieder die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten einhält.

Auch wurden anläßlich der Berufungsverhandlung die persönlichen Verhältnisse der Rechtsmittelwerberin anders als von der Erstbehörde angenommen dargelegt. Sie verfügt demnach über kein Einkommen und trifft sie die Sorgepflicht für ein Kind.

Die Berufungsbehörde vertritt sohin zusammenfassend die Ansicht, daß diese Umstände eine Herabsetzung der Geldstrafe rechtfertigen; einer weitergehenden Verminderung standen aber die obigen Ausführungen zum hohen Unrechtsgehalt der Tat und zum Verschulden der Berufungswerberin entgegen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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