Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106001/2/Fra/Ka

Linz, 12.01.1999

VwSen-106001/2/Fra/Ka Linz, am 12. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.11.1998, VerkR96-14207-1998-Pc, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die angefochtene Strafe wird bestätigt; der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG; § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 800 S (EFS 24 Stunden) verhängt. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Dem Bw wird zur Last gelegt, daß er am 29.8.1998, um 17.25 Uhr, auf der Westautobahn A1, im Gemeindegebiet von Ansfelden, bei km 168,525, in Richtung Wien, das KFZ mit dem Kennzeichen entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mit einer Fahrgeschwindigkeit von 135 km/h gelenkt und dadurch die in diesem Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 35 km/h überschritten hat. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 28.9.1998 wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 1.400 S (EFS 48 Stunden) verhängt. Aufgrund des dagegen rechtzeitig gegen die Strafe erhobenen Einspruches setzte die belangte Behörde die Strafe auf 800 S (EFS 24 Stunden) herab. In der Berufung gegen dieses Straferkenntnis ersucht der Bw - ohne Begründung - um nochmalige Verminderung des Strafausmaßes. Der Oö. Verwaltungssenat hat daher zu prüfen, ob die belangte Behörde die Strafe entsprechend den Kriterien des § 19 VStG festgesetzt hat. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses weist die Strafbehörde zutreffend darauf hin, daß gerade Geschwindigkeitsüberschreitungen eine der häufigsten Unfallsursachen darstellen. Grund für die Herabsetzung der Strafe war das Eingeständnis des Bw, weiters das Vorbringen des Bw, daß er lediglich Sozialhilfe bezieht und an die Gattin Unterhaltszahlungen zu leisten habe sowie die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit. Als erschwerend wurden keine Umstände gewertet. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um 35 % überschritten. Derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen passieren nicht mehr versehentlich, sondern werden zumindest in Kauf genommen. Der Unrechts- und dadurch indizierte Schuldgehalt ist daher als erheblich zu werten. Dennoch hat die belangte Behörde unter Zugrundelegung der oa Kriterien den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu 8 % ausgeschöpft. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung ist daher keinesfalls zu konstatieren. Auch spezialpräventive Überlegungen sprechen gegen eine weitere Strafreduzierung. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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