Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220927/7/Ga/La

Linz, 29.11.1995

VwSen-220927/7/Ga/La Linz, am 29. November 1995 DVR.0690392

B e s c h e i d

Das in der Berufungssache Dipl.-Ing. Dr. E... B...

(Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften) erlassene Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. November 1995, Zl. VwSen-220927/5/Ga/La, wird gemäß § 62 Abs.4 AVG (iVm § 24 VStG) wie folgt berichtigt:

Im Spruchpunkt II. über die Auferlegung von Beiträgen zu den Kosten des Berufungsverfahrens hat die dort genannte Summe:

"1.000 S" richtig zu lauten: "2.000 S".

B e g r ü n d u n g:

Gemäß § 62 Abs.4 AVG kann (auch) der unabhängige Verwaltungssenat in einem von ihm erlassenen Erkenntnis unter anderem Schreib- und Rechenfehler jederzeit von Amts wegen - gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren berichtigen.

Die Voraussetzung für eine solche Berichtigung ist hier gegeben: Die richtigzustellende Summe beruht klar erkennbar auf einem Schreib- oder Rechenfehler; für jedermann aus dem bezeichneten h. Erkenntnis nachvollziehbar ergibt die Summe der aufzuerlegen gewesenen, gesetzlichen Kostenbeiträge im Berufungsverfahren nicht 1.000 S, sondern 2.000 S. Auf diesen Betrag war daher die Kostenvorschreibung zu berichtigen.

Im Umfang der Berichtigung ändert dieser Bescheid das eingangs zitierte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung; die Berichtigung bildet mit dem Erkenntnis eine Einheit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum