Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106031/5/Sch/Rd

Linz, 04.03.1999

VwSen-106031/5/Sch/Rd Linz, am 4. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des G vom 16. Dezember 1998, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. Dezember 1998, VerkR96-5223-1998/Mr, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 1. Dezember 1998, VerkR96-5223-1998/Mr, über Herrn G, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 20.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Tagen verhängt, weil er am 21. März 1998 gegen 9.00 Uhr im Gemeindegebiet von Leonding, Ortsgebiet Doppl, auf der Dopplerstraße von der Leondinger Landesstraße kommend bis zur Merhausstraße Nr. und weiter bis zum Parkplatz auf der Haidfeldstraße Nr. den PKW mit dem Kennzeichen in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt bzw am 21. März 1998 zwischen ca. 9.10 Uhr bis 10.05 Uhr in Leonding am Parkplatz Haidfeldstraße Nr. den PKW mit dem Kennzeichen in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen habe und entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an ihn gerichteten Aufforderung am 21. März 1998 um 10.20 Uhr eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 2.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Unbestritten ist, daß der nunmehrige Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt vom Meldungsleger schlafend am Lenkerplatz seines PKW, welcher auf dem Parkplatz des Hauses Leonding, Haidfeldstraße, abgestellt war, angetroffen worden ist. Der Motor des Fahrzeuges lief und das Autoradio war eingeschaltet. Nachdem der Berufungswerber geweckt worden war, sind bei ihm deutliche Alkoholisierungssymptome festgestellt worden. Über entsprechendes Befragen hin hat er angegeben, er habe sich aufgrund seiner Alkoholisierung von einem Taxi zu seinem auf dem erwähnten Parkplatz abgestellt gewesenen Fahrzeug bringen lassen. Dort habe er sich in das Fahrzeug gelegt und zum Zwecke der Aktivierung der Heizung des Fahrzeuges den Motor gestartet.

In der Folge wurde er zur Durchführung der Alkomatuntersuchung aufgefordert, welche er aber verweigerte.

Damit war die Angelegenheit für die amtshandelnden Gendarmeriebeamten vorerst erledigt. Im Zuge der weiteren Erhebungen kam allerdings zutage, daß der Berufungswerber beim Lenken seines Fahrzeuges beobachtet worden ist. Er habe dieses laut Aussage einer von der Gendarmerie einvernommenen Auskunftsperson vorerst von öffentlichen Straßen auf den Parkplatz des Lokales "M" und in der Folge dann auf den genannten Parkplatz des Hauses Haidfeldstraße gelenkt. Zum Zeitpunkt der Aufforderung der Alkomatuntersuchung waren diese Vorgänge dem Meldungsleger aber noch nicht bekannt, sodaß bei ihm zu diesem Zeitpunkt naturgemäß der Verdacht des Lenkens nicht bestanden hatte (vgl. auch die Angaben des Meldungslegers auf Seite 4 der Anzeige vom 24. März 1998).

Die erfolgte Aufforderung konnte sich daher nur auf den Umstand stützen, daß der Berufungswerber in einem offenkundig durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug in Betrieb genommen hat, dies allerdings auf einer Verkehrsfläche, die seiner Ansicht nach eine nicht-öffentliche darstellt. Die erkennende Kammer des Oö. Verwaltungssenates hat die Tatörtlichkeit im Rahmen eines Augenscheines besichtigt und dabei im wesentlichen folgendes festgestellt:

Der erwähnte Parkplatz ist durch eine Hecke, welche für eine Zufahrt unterbrochen ist, von der angrenzenden Verkehrsfläche abgetrennt. Vor der Zufahrt befinden sich ein Schild mit der Aufschrift "Privatparkplatz" sowie ein zum Zeitpunkt des Augenscheines geöffnet gewesener Schranken. Dieser ist funktionstüchtig und kann von jedermann betätigt werden. Weiters weist der Parkplatz mehrere Schilder mit nachgebildeten Autokennzeichen auf, die wohl eine Reservierung der einzelnen Parkflächen für bestimmte KFZ darstellen sollen. Auch befand sich auf dem Parkplatz neben einem Anhänger ohne Zugfahrzeug ein PKW ohne Kennzeichentafeln.

Der Parkplatz erweckt aufgrund der erwähnten Umstände den eindeutigen Eindruck einer nicht-öffentlichen Verkehrsfläche. Es existiert eine umfangreiche einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der zur Frage der Öffentlichkeit einer Straße deren äußeren Anschein für eine allgemeine Benützung als entscheidend erachtet hat. Insbesondere eine vorhandene Abschrankung oder die Einschränkung der Benützung durch entsprechende Verkehrstafeln schließt die Öffentlichkeit der Verkehrsfläche aus (vgl. etwa VwGH 30.1.1974, 227/72, ua).

Gemäß § 1 Abs.2 zweiter Satz StVO 1960 erstrecken sich die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht nicht auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr. Damit ist auch die Befugnis, eine Alkomatuntersuchung zu verlangen, nicht gegeben, zumindest dann nicht, wenn der Vorgang des Lenkens bzw der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges ausschließlich auf einer solchen nicht- öffentlichen Verkehrsfläche erfolgt ist. Nach der hier gegebenen Beweislage stand zum Zeitpunkt der Aufforderung der Alkomatuntersuchung lediglich die Inbetriebnahme des Fahrzeuges auf dem erwähnten Parkplatz fest. Der Umstand, daß der Berufungswerber vorher auf öffentlichen Straßen das Fahrzeug ebenfalls gelenkt haben soll, war dem Meldungsleger noch nicht bekannt. Ein allfälliger Verdacht des Lenkens entstand erst, als die erwähnte Auskunftsperson im Zuge der weiteren Ermittlungen davon gesprochen hat. Dieser nachträglich entstandene Verdacht des Lenkens vermag aber die schon erfolgte Aufforderung zur Alkomatuntersuchung nicht mehr zu begründen.

Der Berufung hatte daher aufgrund dieser Erwägungen Erfolg beschieden zu sein, ohne daß noch weiter auf das Berufungsvorbringen einzugehen war. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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