Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106143/2/BI/FB

Linz, 06.12.1999

VwSen-106143/2/BI/FB Linz, am 6. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, H, W, vom 22. Jänner 1998 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 15. Jänner 1999, III/S-10/32/97, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 280 S (20,35 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StvO 1960

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.400 S (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 19. November 1997 um 16.33 Uhr in S, W (A) Höhe Strkm 243.929 in Richtung W das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt und die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 161 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt worden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 140 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, er sei zum besagten Zeitpunkt mit sicher nicht überhöhter Geschwindigkeit Richtung W unterwegs gewesen. Da er auf dem Teilstück ein mit 120 km/h fahrendes Fahrzeug überholt habe, was einige Zeit in Anspruch genommen habe, könne es sich nur um eine Fehlmessung handeln; hiezu wird auf Beilagen und technische Berichte verwiesen (mit denen offenbar die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten gemeint sind). Es könne keiner plausibel erklären, dass dort um 16.33 Uhr kein reger Verkehr geherrscht habe. Er sei auf dem linken Fahrstreifen gefahren und habe die Amtshandlung mit einem Diktiergerät aufgezeichnet. Wenn Beamte geschult seien, bedeute dies nicht, dass sie nicht auch Fehler machten, was schon durch Vorfälle von Repressalien gegen Bürger, die sich ihr Recht erkämpfen müssten, gezeigt werde bzw "willkürliche" Begegnungen mit beim Amtshandeln immer aggressiver werdenden Beamten. Die angeführte Vormerkung bei einer Jahreskilometerleistung von über 90.000 km als straferschwerend zu sehen, sei sicher als Verbalismus zu werten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige geht hervor, dass die Geschwindigkeit des vom Rechtsmittelwerber (Bw) aus Richtung S in Richtung W gelenkten PKW am 19. November 1997, einem Sonntag, um 16.33 Uhr auf der W bei km 243.929 mittels Laser mit 168 km/h auf eine Messentfernung von 229,8 m gemessen wurde, obwohl dort die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gilt. Der Meldungsleger GI Z stand auf dem Parkplatz W bei km 243,7 und führte die Lasermessung mit dem Gerät Nr.7628 der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E durch, das zuletzt vor dem Vorfall am 1. März 1995 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht worden war. Laut Anzeige herrschten einwandfreie Sichtverhältnisse und wenig Verkehr. Nach Abzug von 3 % vom Messwert wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 32,9 km/h zugrundegelegt.

Bei der Anhaltung habe der Bw das Messergebnis nicht sehen wollen, das Organmandat verweigert und überhaupt Fragen über seine Person und Wohnadresse nicht beantwortet.

Im Einspruch gegen die von der Erstinstanz ergangene Strafverfügung vom 7. Jänner 1998, Cst 10732/WE/97, führte der Bw ähnlich wie in der Berufung aus und betonte, er sei nüchtern, ausgeruht und ohne Zeitdruck unterwegs gewesen und habe keine Veranlassung gehabt, schneller zu fahren.

Er hat seinem Rechtsmittel Auszüge aus nicht bezeichneten technischen Unterlagen beigelegt, in denen deutsche Judikatur zitiert wird und Fälle von Fehlmessungen dargestellt werden.

GI Z hat im Rahmen seiner Zeugeneinvernahmen ausgesagt, er habe die Messung vollkommen korrekt durchgeführt. Der PKW habe sich allein auf dem 2., dh linken Fahrstreifen befunden - was auch mit der Verantwortung des Bw übereinstimmt.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt im Rahmen der Beweiswürdigung die Auffassung, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für Fehlmessungen oder Unklarheiten bei der Zuordnung des Messwertes bestehen. Der Meldungsleger ist ein Beamter der Autobahngendarmerie Seewalchen und im Umgang mit Lasermessgeräten der genannten Bauart geschult und geübt. Seinen Angaben, er habe die Messung korrekt durchgeführt, hat der Bw nur Vermutungen entgegenzusetzen vermocht, die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage nicht zu begründen vermögen. Konkrete Fehler, Ungenauigkeiten oder Fehlfunktionen des verwendeten, im Übrigen ordnungsgemäß geeichten Laser-Messgeräts hat der Bw nicht aufzuzeigen vermocht. Insbesondere lässt die subjektiv empfundene Länge eines Überholvorganges keinen Schluss auf die objektive Unrichtigkeit eines Messergebnisses zu. Auch das Argument des Bw, wegen des "regen Verkehrs" könne das Messergebnis nur auf eine Fehlmessung zurückzuführen sein, geht ins Leere, weil es insbesondere vom Standort des Meldungslegers an der A nicht auszuschließen ist, dass trotz eines an sich stärkeren Verkehrsaufkommens der Pkw des Bw bzw dessen vorderes Kennzeichen eindeutig und unverdeckt anzuvisieren war. Laser-Messgeräte der verwendeten Bauart sind für Entfernungen von 30 bis 500 m zugelassen, dh die gegenständliche Messentfernung von ca 230 m lässt durchaus ein technisch richtiges Messergebnis zu. Die Messung hat ein eindeutiges Messergebnis erbracht, was ebenso dafür spricht, dass die vom Bw mit dem Hinweis auf die vorgelegten Unterlagen offenbar gemeinten Messfehler nicht vorliegen, weil die dort theoretisch genannten Fehlerquellen unverzüglich zu einer Error-Anzeige am Display des Messgerätes geführt hätten und nicht zu einem eindeutigen Messwert, der wie in der Anzeige ausgeführt dem Bw zur Einsichtnahme angeboten wurde, was aber von ihm nicht wahrgenommen wurde. Von diesem Messwert wurden überdies die in der Zulassung vorgeschriebenen Toleranzwerte von 3 % abgezogen, sodass zugunsten des Bw von einem für ihn günstigeren Messwert, sohin von einer geringeren Geschwindigkeit, ausgegangen wurde. Die der Anzeige und dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundegelegte Geschwindigkeit von 161 km/h ist daher nachvollziehbar.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Der zugrundegelegte Wert von 161 km/h liegt zweifellos weit über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit.

Das Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar. Weiters ist davon auszugehen, dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines derartigen Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräts betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Geräts zuzumuten ist (vgl VwGH v 8. September 1998, 98/03/0144).

Das verwendete Gerät war geeicht und die Messung lag innerhalb der vorgesehenen Nacheichfrist. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das im gegenständlichen Fall erzielte Messergebnis nicht als Beweismittel heranzuziehen wäre. Die Zuordnung der Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des die Messung durchführenden Meldungslegers. Anhaltspunkte für Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner diesbezüglichen zeugenschaftlichen Aussagen ergab das Beweisverfahren nicht. Auf Grund seiner Schulung besteht auch kein Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Laser-Geschwindigkeitsmessung.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt aus den oben genannten Überlegungen zu der Auffassung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keinen Umstand als mildernd, jedoch - zutreffend - eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1997, die noch nicht getilgt ist, als erschwerend gewertet und mangels Auskünften des Bw ein geschätztes Einkommen von 15.000 S zugrundegelegt.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Auch die Einkommensschätzung wurde nicht angefochten und keinerlei Sorgepflichten genannt.

Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den finanziellen Verhältnissen des Bw. Sie hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Kein Anhaltspunkt für Fehlmessung, daher Bestätigung des Straferkenntnisses.

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