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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106197/2/Ki/Shn

Linz, 16.03.1999

VwSen-106197/2/Ki/Shn Linz, am 16. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Johann W, vom 3. März 1999 gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 17. Februar 1999, VerkR96-14501-1997-Hu, wegen Übertretungen der StVO 1960 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 700 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 17. Februar 1999, VerkR96-14501-1997-Hu, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 7.8.1997 vormittags, im Ortsgebiet von Ansfelden, Haiderstraße 39, am Parkplatz der Fa. Mc Donald's Drive In Pfeiler GesmbH, den Kombi, Kz., gelenkt und es dabei nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, unterlassen, 1) die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist und 2) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er sich von der Unfallstelle entfernte und somit nicht mehr festgestellt werden konnte, ob er fahrtüchtig war. Er habe dadurch 1) § 4 Abs.5 u. § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 und 2) § 4 Abs.1 lit.c u. § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 verletzt. Wegen der Verwaltungsübertretungen wurden über ihn 1) gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) und 2) gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 350 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet. I.2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis per Telefax am 3. März 1999 rechtzeitig Berufung, in welcher er die gegen ihn gerichteten Vorwürfe bestreitet. I.3. Die BH Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid im einzelnen keine jeweils 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Ansfelden vom 15. September 1997 zugrunde. Danach sei am 2. September 1997 der Leiter des Restaurants der Fa. Mc Donald's beim Gendarmerieposten erschienen und habe sich erkundigt, ob es möglich sei, einen Zulassungsbesitzer anhand eines Kennzeichens ausfindig zu machen. Einer der Mitarbeiter der Firma habe ihn (den Restaurant-Leiter) am 10. August 1997 auf eine Beschädigung eines Lichtmastens durch einen weißen Pontiac aufmerksam gemacht. Dieser habe daraufhin mit seinem Fotoapparat zwei Fotos des Pontiacs angefertigt und sich das Kennzeichen notiert. Durch die Gendarmerie habe als Zulassungsbesitzers des Pontiacs der nunmehrige Bw eruiert werden können. Laut Angaben in der Anzeige wurde der Bw von einem Gendarmeriebeamten telefonisch kontaktiert. Dabei habe er angegeben, daß es richtig sei, daß er am 10. August bei Mc Donald's in Ansfelden geparkt habe. Er sei am 7. August 1997 mit einem Bekannten namens Alex nach Ansfelden zum Mc Donald's gefahren, dort habe er rückwärts eingeparkt, Alex habe ihn extra eingewiesen. Er habe nämlich eine wertvolle Kollektion im Fahrzeug gehabt. Da die Heckklappe des Pontiacs nicht richtig schließe, habe er diesen soweit zum Lichtmasten geparkt, bis sich diese nicht mehr richtig öffnen ließ. Von dort aus sei er mit seinem Freund weiter in die Tschechei gefahren. Am Sonntag den 10. August sei er wieder nach Österreich eingereist. Von Ansfelden aus habe er dann wieder mit dem Pontiac die Heimfahrt fortgesetzt. Es sei nicht einzusehen, warum er den Masten bezahlen solle, da er ihn gar nicht beschädigt habe. Der Anzeige sind in Kopie zwei Fotos beigefügt, welche einen am Parkplatz abgestellten Pontiac zeigen, welcher rückwärts eingeparkt wurde und zwar offensichtlich in direkter Berührung mit einer Stange (offensichtlich dem Lichtmasten), welche etwas eingeknickt ist.

Bei einer Einvernahme im Rechtshilfeweg vor der Marktgemeinde Neumarkt am Wallersee am 27. November 1997 führte der Beschuldigte dann aus, daß er am 7. August 1997 vormittags auf keinen Fall in Ansfelden, sondern in Salzburg zur Montage gewesen sei. In der Folge wurde der Anzeiger (Leiter des Mc Donald's Restaurant) am 8. April 1998 zeugenschaftlich einvernommen und es wurde von ihm im Rahmen dieser Einvernahme Herr Furtmüller Ewald als jener Mitarbeiter angegeben, welcher die besagten Fotos aufgenommen hat. Herr Furtmüller wurde in der Folge im Rechtshilfewege durch die BPD Linz ebenfalls zeugenschaftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab Herr Furtmüller an, daß er den genauen Unfallverlauf nicht gesehen habe. Er habe nur gesehen, wie der PKW am 7.8.1997, vormittags am Lichtmasten am Parkplatz der Firma Mc Donald's angestanden ist und daß der Lichtmasten dabei beschädigt war. Der Lichtmasten habe eine Knick aufgewiesen, der auf den Lichtbildern einwandfrei zu erkennen sei. Er habe vom Fahrzeug und vom Lichtmasten die Lichtbilder angefertigt und diese der Gendarmerie übergeben.

Durch die BH Linz-Land wurde dann am 7. Juli 1998 jener Gendarmeriebeamte zeugenschaftlich einvernommen, welcher die eingangs erwähnte Anzeige aufgenommen hat. Er führte als Zeuge an, daß der Beschuldigte am 4. September 1997 gegen 8.50 Uhr von ihm telefonisch kontaktiert wurde. Dabei habe dieser angegeben, daß es richtig sei, daß er am 7. August 1997 mit einem Bekannten namens Alex nach Ansfelden zum Mc Donald's gefahren sei. Dort habe er rückwärts eingeparkt, wobei ihn Alex extra eingewiesen habe. Bei dem in der Anzeige unter Angaben des Verdächtigen angeführten ersten Datum 10.8. sei ihm ein Irrtum dahingehend unterlaufen, als dieses richtigerweise 7.8. lauten müsse. Im übrigen verwies er auf die in der Anzeige vom 15.9.1997 enthaltenen Angaben und erhob diese zu seiner Zeugenaussage, da diese voll und ganz den Tatsachen entsprechen würde.

In der Folge wurde dem Beschuldigten das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rechtshilfeweg durch die Marktgemeinde Neumarkt am Wallersee am 23. Dezember 1998 zur Kenntnis gebracht. Er rechtfertigte sich dahingehend, daß er aufgrund des Terminplanes sowie seiner privaten Unterlagen am 7. August 1997 nicht bei Mc Donald's in Ansfelden gewesen sei.

Daraufhin hat die BH Linz-Land das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 17. Februar 1999, VerkR96-14501-1997-Hu, erlassen. Resümierend führte die BH Linz-Land in der Begründung des Straferkenntnisses aus, daß es für die Behörde aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses zweifelsfrei als erwiesen erscheine, daß der Beschuldigte im konkreten Fall die ihm angelasteten Taten begangen hat. Dies werde durch die im Akt aufliegenden Fotos noch zusätzlich untermauert. Hinsichtlich der Strafbemessung führte die BH Linz-Land aus, daß hinsichtlich der für die Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ein monatliches Einkommen von ca 20.000 S netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten geschätzt würden. Straferschwerend sei die Tatsache gewertet worden, daß der Beschuldigte verwaltungsbehördlich wiederholt vorbestraft aufscheine, strafmildernd sei kein Umstand zu werten. Die gegen das Straferkenntnis erhobene Berufung begründet der Beschuldigte dahingehend, daß er seinen PKW Sl-57SV bei der Firma Mc Donald's Drive In am Parkplatz Mittwoch den 20.8.1997 gegen 18.00 Uhr bei vorsichtigem Rückwärtsfahren und keineswegs mit Beschädigung eines Mastens abgestellt habe. Danach sei er mit Herrn Havrlov Alexander nach Slowenien gereist. Am 7.8.1997 sei er in Neumarkt am Wallersee gewesen. Die Beschädigung an dem Masten sei nicht von ihm herbeigeführt worden. I.6. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer es als Person, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht unterläßt, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist. Gemäß § 4 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer es als Person, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, unterläßt, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Auch die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, daß die gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwürfe zu Recht erfolgt sind. Dies ergibt das ordnungsgemäße von der BH Linz-Land durchgeführte Ermittlungsverfahren. Aus den Zeugenaussagen bzw den der Anzeige beiliegenden Fotos geht unter Berücksichtigung des Rechtfertigungsverhaltens des Bw in einwandfreier Weise hervor, daß mit dem von ihm gelenkten Pontiac ein Sachschaden am dargestellten Lichtmasten verursacht wurde. Es handelt sich demnach um einen Verkehrsunfall, für den das Verhalten des Bw kausal war. Dieses Ereignis löste die in den angeführten Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Verpflichtungen des Bw aus. Nachdem dieser den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, hat er objektiv den ihm zur Last gelegten Sachverhalt verwirklicht und es sind auch in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) keine Umstände hervorgekommen, welche den Bw entlasten würden.

Diesem dargelegten Ergebnis liegt die Beweiswürdigung durch die erkennende Berufungsbehörde zugrunde. Danach bestehen keine Bedenken, daß die Aussagen der Zeugen der Entscheidung zugrundegelegt werden. Diese Zeugenaussagen sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Aussagen unter Wahrheitspflicht getätigt wurden, eine falsche Zeugenaussage hätte strafrechtliche Konsequenzen nach sich gezogen. Der Bw selbst konnte sich selbst in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Fall stellt sich auch für die Berufungsbehörde die Rechtfertigung als bloße Schutzbehauptung dar. Zu diesem Ergebnis gelangt die erkennende Berufungsbehörde insoferne, als der Beschuldigte verschiedene Rechtfertigungsvarianten vorbrachte. So hat er ursprünglich bei der telefonischen Kontaktnahme dem Gendarmeriebeamten gegenüber angegeben, daß er am 7.8.1997 den Pontiac am Tatort rückwärts eingeparkt hat, er den Lichtmasten jedoch nicht beschädigt hat. Von dort aus sei er mit seinem Freund in die Tschechei gefahren.

Am 27. November 1997 führte der Bw dann bei einer Einvernahme aus, daß er am 7.8.1997 vormittags auf keinen Fall in Ansfelden sondern in Salzburg zur Montage gewesen wäre. Schließlich führt er nunmehr in seiner Berufung an, daß er am 20. August 1997 den Wagen am gegenständlichen Parkplatz geparkt hätte und er mit Herrn Havrlov Alexander nach Slowenien gereist sei. Am 7.8.1997 sei er in Neumarkt am Wallersee gewesen.

Diese unterschiedlichen Rechtfertigungsvarianten erschüttern jedenfalls die Glaubwürdigkeit des Bw, weshalb, wie bereits dargelegt wurde, doch den Aussagen der Zeugen mehr Glauben geschenkt wird.

I.7. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die BH Linz-Land im Ergebnis vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht. Gerade die sogenannten Fahrerfluchtdelikte stellen gravierende Verstöße gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung dar, liegt es doch im öffentlichen Interesse und auch im Interesse aller Unfallbeteiligten, daß die Ursachen für den Verkehrsunfall möglichst rasch geklärt werden können. Dazu gehört auch, daß die Unfallbeteiligten dahingehend mitzuwirken haben, daß ihre Fahrtüchtigkeit überprüft werden kann. Weiters soll durch die Meldepflicht sichergestellt sein, daß dem Geschädigten Namen und Anschrift des anderen Unfallbeteiligten möglichst rasch bekannt werde.

Unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Strafrahmen erscheinen die von der BH Linz-Land verhängten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen im konkreten Fall durchaus tat- und schuldangemessen. Die Geldstrafen sind dem Bw auch unter Zugrundelegung der geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, welche nicht bestritten werden, durchaus zumutbar. Überdies ist aus den bereits dargelegten Gründen gerade im Hinblick auf Fahrerfluchtdelikte aus generalpräventiven Gründen mit einer entsprechend strengen Bestrafung vorzugehen. Dazu kommt, daß der Beschuldigte das Unrechtmäßige seines Verhaltens offensichtlich völlig ignoriert, weshalb auch spezialpräventive Erwägungen in die Strafbemessung einfließen mußten. Strafmildernde Umstände werden auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde keine festgestellt. Zu den von der BH Linz-Land angenommenen Erschwerungsgründen wird festgestellt, daß Verwaltungsvorstrafen schlechthin nicht unbedingt einen Straferschwerungsgrund iSd § 19 VStG darstellen. Straferschwerend sind nur einschlägige Vorstrafen zu werten. Dennoch sieht die erkennende Berufungsbehörde aus den bereits dargelegten Erwägungen keine Veranlassung, im vorliegenden Fall das Strafausmaß hinsichtlich der Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen herabzusetzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h

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