Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106256/2/BI/FB

Linz, 05.05.1999

VwSen-106256/2/BI/FB Linz, am 5. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J S, R, F, vom 15. März 1999 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. März 1999, VerkR96-14868-1996, mit dem in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17. Juli 1998 zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 71 Abs.2 AVG iVm §§ 24 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Rechtsmittelwerbers vom 17. Juli 1998 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zurückgewiesen.

Begründet wurde ausgeführt, gegen das Straferkenntnis vom 11. April 1997, VerkR96-14868-1996, das durch Hinterlegung am 16. April 1997 rechtswirksam zugestellt worden sei, sei nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist am 2. Mai 1997 das Rechtsmittel der Berufung erhoben worden. Über diese Berufung sei mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30. Juni 1998, VwSen-104633/19/BI/FB, entschieden worden, wobei diese als verspätet zurückgewiesen wurde. Erst mit Antrag vom 17. Juli 1998 habe der Rechtsmittelwerber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist eingebracht, obwohl nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Wiedereinsetzungsantrag voraussetze, daß die versäumte Prozeßhandlung, in diesem Fall die Berufung, noch nicht vorgenommen worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG, VwGH v 25. Februar 1993, 92/18/0175). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, er habe J H ersucht, ihn im Verwaltungsstrafverfahren zu vertreten und der angefochtene Bescheid sei nicht ihm, sondern J H zugestellt worden. Der Briefträger J S könne bescheinigen, daß J H eine unüberschaubare Menge an Gerichtsbriefen und Post bekomme, die er zu bearbeiten habe, sodaß er den Brief der Bezirkshauptmannschaft übersehen habe müssen bzw die Zustellversuche nicht registrieren habe können. Schon aufgrund der verstrichenen Zeit seien die Gründe für die verspätete Berufungseingabe mit bestem Willen nicht mehr feststellbar. J H pflege auch seine Mutter und es könne sein, daß die Berufung irrtümlich und ohne Verschulden verspätet bei der Bezirkshauptmannschaft eingebracht worden sei. Die Erstinstanz hätte auch die Pflicht gehabt, J H zum Vorfall der verspätet eingebrachten Berufung zu befragen, weshalb der Bescheid an einem Mangel leide. Er beantrage die zeugenschaftliche Einvernahme von J H, im übrigen die Aufhebung des Bescheides und Bewilligung der Wiedereinsetzung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in den Verfahrensakt VwSen-104633 des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.

Auf dieser Grundlage steht fest, daß das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. April 1997, VerkR96-14868-1996, mit dem J S eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 zur Last gelegt wurde, nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 15. und 16. April 1997 am 16. April 1997 beim Postamt F hinterlegt wurde. Davon ausgehend wurde das Ende der Berufungsfrist mit 30. April 1997 errechnet, jedoch wurde diese tatsächlich erst am 2. Mai 1997 bei der Erstinstanz persönlich abgegeben.

Bereits mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 22. Mai 1997, VwSen-104633/2/BI/FB, wurde dem Parteienvertreter dieser Umstand schriftlich bekanntgegeben und ihm dieses Schreiben laut dem von ihm selbst unterschriebenen Rückschein am 26. Mai 1997 zugestellt.

Darüber war in rechtlicher Hinsicht zu erwägen:

Gemäß § 71 Abs.2 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, muß der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet das, daß mit 26. Mai 1997 der Rechtsmittelwerber - Handlungen des von ihm bevollmächtigten, wenn auch nicht berufsmäßigen Parteienvertreters sind ihm vollinhaltlich zuzurechnen - Kenntnis von der Tatsache der Verspätung der Berufung erlangt hat und daher innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab 26. Mai 1997, dh bis spätestens 9. Juni 1997, der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt hätte werden müssen.

Der Rechtsmittelwerber hat zwar in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 1997 und auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Juni 1998, bei der sein Parteienvertreter ausreichende Gelegenheit zu entsprechenden Darlegungen hatte - was er auch genützt hat - und bei der zwar nicht der für die Verhandlung entschuldigte Briefträger J S, wohl aber der Postamtsleiter M S anhand der von diesem vorgelegten Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes am 16. April 1997 - das Schriftstück wurde am 17. April 1997 vom Parteienvertreter bei der Post abgeholt, was durch die Unterschrift des Parteienvertreters und das Kurzzeichen der Postbeamtin M Z belegt ist - zeugenschaftlich vernommen wurde, inhaltliche Einwendungen gemacht, jedoch wurde innerhalb der im § 71 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG vorgegebenen und daher nicht erstreckbaren Frist kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt.

Der Parteienvertreter wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 1998 durch die Mitglieder der 4. Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates indirekt bereits darauf hingewiesen, daß ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich zwar möglich, vermutlich aber bereits verfristet sei, er hat aber offensichtlich auch noch die Berufungsentscheidung abgewartet und schließlich mit 17. Juli 1998, demnach eindeutig und zweifelsfrei verspätet, den Antrag auf Wiedereinsetzung eingebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beschlagwortung: Verspätung des Rechtsmittels wurde Parteienvertreter von UVS schriftlich zur Kenntnis gebracht - Frist ab Zustellung dieses Schreibens zu berechnen - Antrag auf Wiedereinsetzung verspätet -> Bestätigung

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 26. Jui 2002, Zl.: 99/02/0314

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum