Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106350/2/Ki/Bk

Linz, 15.07.1999

VwSen-106350/2/Ki/Bk Linz, am 15. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Zlatko Z, vom 3. Mai 1999, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. April 1999, VerkR96-9717-1997, wegen einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.
  2. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Schärding hat mit Straferkenntnis vom 14. April 1999, VerkR96-9717-1997,

den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 21.12.1997 um ca 17.00 Uhr das Kfz Pkw mit dem jugoslawischen Kennzeichen auf der A8 Innkreis-Autobahn bei Strkm. 75,400 am Autobahngrenzübergang Suben, Gemeindegebiet Suben, gelenkt und somit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl die vorgeschriebene Kraftfahrzeug- und Haftpflichtversicherung bzw Haftung nicht bestand (§ 36 lit.d KFG 1967). Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 100 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 3. Mai 1999 Berufung, unter anderem mit dem Antrag, das gegen den Beschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

I.3. Die BH Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungs-senat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Gemäß Anzeige der Bundesgendarmerie (Grenzkontrollstelle Suben-Autobahn) vom 21.12.1997 hat der Bw am 21.12.1997, gegen 17.00 Uhr, den Pkw, KZ: (YU), auf der Innkreisautobahn A8 bis zum Autobahngrenzübergang Suben, Fahrtrichtung BRD, Km. 75,4, Pkw-Ausreisekoje, Gd Suben, Bezirk Schärding, Oberösterreich, gelenkt. Der Bw konnte bei der Kontrolle nur eine in Kovin (Restjugoslawien) ausgestellte grüne Versicherungskarte vorweisen, die jedoch in Österreich gemäß § 27a KDV keine Gültigkeit hat. Laut Anzeige habe sich der Bw dahingehend gerechtfertigt, daß er sich am Grenzübergang in Nickelsdorf erkundigt hätte und man gesagt habe, daß die jugoslawische Versicherungskarte gültig sei.

Eine zunächst wegen dieser Angelegenheit ergangene Strafverfügung der BH Schärding (VerkR96-9717-1997 vom 28.1.1998) wurde vom Bw beeinsprucht. Er rechtfertigt sich dahingehend, daß ihm bei der Einreise nach Österreich von seiten der Zollbeamten die ausdrückliche Auskunft erteilt worden sei, daß er mit seinem Kfz einreisen könne, daß also die Vorschriften über die Gültigkeit der Kfz-Haftpflichtversicherung erfüllt seien. Erst bei der Ausreise aus Österreich nach Deutschland hätten ihm andere Grenzbeamte mitgeteilt, daß die vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung nicht bestehe.

Die BH Schärding hat daraufhin im Rechtshilfeweg eine Anfrage an die Grenzkontrollstelle Nickelsdorf der Bundesgendarmerie gestellt und es wurde von dort mit Schreiben vom 12. Juni 1998 mitgeteilt, daß die Bediensteten der Gend-Greko Nickelsdorf vor Antritt der Diensttour auf die wichtigsten Bestimmungen des FrG, GrKG etc aufmerksam gemacht werden. Bei diesen Besprechungen wird auch die Kfz-Versicherungspflicht von Kfz aus dem ehemaligen Jugoslawien immer wieder in Erinnerung gerufen. Die am 21.12.1997 bei der Einreise tätigen Bediensteten der Gend-Greko Nickelsdorf seien wegen der Behauptung des Bw befragt worden. Es habe sich aber niemand an eine derartige Aussage, es sei die jugoslawische Versicherungskarte gültig, erinnern können. Es dürfte auch auszuschließen sein, daß eine derartige Aussage von einem Zollwachebeamten getätigt wurde.

Diese Auskunft wurde dem Bw zur Kenntnis gebracht und in der Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 14.4.1999 erlassen. In der dagegen erhobenen Berufung vom 3.5.1999 verbleibt der Rechtsmittelwerber bei seiner Rechtfertigung, er habe entsprechende Erkundigungen eingeholt.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 36 lit.d KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge mit Anhängern außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmung der §§ 82, 83 und 104 Abs.7 über die Verwendung von Kfz und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht.

Gemäß § 62 Abs.1 leg.cit. muß für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, wenn sie im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, die Haftung aufgrund einer internationalen Versicherungskarte aufgrund des multilateralen Garantieabkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 15.3.1991 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L177, S 27) bestehen.

Der Nachweis der im Abs.1 angeführten Haftung ist gemäß § 62 Abs.2 leg.cit. beim Eintritt in das Bundesgebiet beim Zollamt oder sonst im Bundesgebiet auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht zu erbringen; wird beim Zollamt weder dieser Nachweis erbracht noch eine Versicherung, auf die österreichisches Recht anzuwenden ist, abgeschlossen, so ist die Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu verhindern.

Unbestritten steht jedenfalls fest, daß das Tatbild des dem Bw vorgehaltenen Sachverhaltes jedenfalls erfüllt ist. Die Tatsache, daß für das im Spruch genannte Fahrzeug des Bw zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt die vorgeschriebene Kraftfahrzeug- und Haftpflichtversicherung bzw Haftung nicht bestand, ist unbestritten.

Neben der objektiven Tatbestandsmäßigkeit ist jedoch auch zu prüfen, ob der Bw diese Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten hat. Aus § 5 Abs.2 VStG ist nämlich abzuleiten, daß die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Im vorliegenden Falle hat die BH Schärding zwar im ordentlichen Ermittlungsverfahren eine Anfrage an die Grenzkontrollstelle Nickelsdorf der Bundesgendarmerie gerichtet. Von dort wurde die Auskunft erteilt, daß sich niemand an eine derartige Aussage, es sei die jugoslawische Versicherungskarte gültig, erinnern könne. Auch dürfte auszuschließen sein, daß eine derartige Aussage von einem Zollwachebeamten getätigt wurde.

Mit dieser Stellungnahme ist nach Erachten der Berufungsbehörde nicht mit ausschließlicher Sicherheit feststellbar, daß sich der Bw bei der Einreise nicht entsprechend erkundigt hat. Die Aussage, es könne sich niemand erinnern bzw es dürfte auszuschließen sein, daß eine derartige Aussage von einem Zollwachebeamten getätigt wurde, läßt durchaus den Schluß zu, daß sich der Bw doch entsprechend erkundigt haben könnte. Dies vor allem auch unter dem Aspekt der Bestimmung des § 62 Abs.2 KFG 1967, wonach der Nachweis der bezüglichen Haftung beim Eintritt in das Bundesgebiet beim Zollamt zu erbringen bzw daß gegebenenfalls die Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu verhindern ist. Unterstellt man den zuständigen Beamten am Grenzübergang Nickelsdorf, daß sie entsprechende Kontrollen durchgeführt haben, so ist die Annahme nicht unberechtigt, daß, entsprechend dem Rechtfertigungsvorbringen, der Bw doch entsprechende Erkundigungen eingeholt hat und die von ihm behauptete Auskunft erteilt wurde. Andererseits hätte ihm bereits dort die Einreise verweigert werden müssen. Aus diesem Grunde bestehen jedenfalls in subjektiver Hinsicht nach Aufnahme aller Beweise für die erkennende Berufungsbehörde Zweifel dahingehend, ob der Rechtsirrtum dem Bw vorwerfbar ist.

Es ist daher der erkennenden Berufungsbehörde nicht möglich, den Beweis für das Verschulden des Bw an seinem Rechtsirrtum zu erbringen (siehe VwGH 30.11.1981, 81/17/0126, 0127, 0131, zitiert in "Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechts, 5. Auflage, E 80 zu § 5 Abs.2 VStG, Seite 786"), weshalb der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Verschulden an einem Rechtsirrtum muß dem Beschuldigten nachgewiesen werden.

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