Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106421/2/Le/Fb

Linz, 19.08.1999

VwSen-106421/2/Le/Fb Linz, am 19. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des T F, U, 5 M, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr, vom 6. Mai 1999, S 9294/ST/97, wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes 1997 und des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 540 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 und 4 des Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 6. Mai 1999 wurden über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretungen

1) des § 1 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 (im folgenden kurz: FSG 1997) und

2) des § 102 Abs.5 lit.b Kraftfahrgesetz 1967 (im folgenden kurz: KFG 1967)

Geldstrafen in Höhe von

1) 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden) und

2) 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) verhängt;

gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 11.12.1997 um 12.00 Uhr in S an einer näher bezeichneten Stelle als Lenker eines (näher bezeichneten) Kombinationskraftwagens einen (näher bezeichneten) Anhänger gezogen, obwohl die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge 3.500 kg überstiegen habe und er nicht im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung für die Klasse E war und er habe auf dieser Fahrt den Zulassungsschein für den Anhänger nicht mitgeführt.

In der Begründung dazu wurde auf die eigene dienstliche Wahrnehmung des Meldungslegers sowie auf die durchgeführten Erhebungen der BPD S verwiesen.

Sodann wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt, wobei festgehalten wurde, daß zu Punkt 1) keine einschlägigen Vormerkungen aufschienen und somit von der Bestimmung des § 20 VStG Gebrauch gemacht werden konnte und daher die vorgesehene Mindeststrafe von 5.000 S bis zur Hälfte unterschritten wurde.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 26.5.1999, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

(Der Berufungswerber, der bisher im erstinstanzlichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten war, hat diese Berufung nicht durch seinen Rechtsanwalt eingebracht.)

Zur Begründung führte er aus, daß er den KKW-Zug nicht gelenkt habe und daß die Angaben der Meldungsleger widersprüchlich wären. Der Lenker des Fahrzeuges wäre Herr V P gewesen, der während der Amtshandlung eine Fernsprechzelle gesucht hätte.

Er selbst wäre während der Amtshandlung nicht auf die Idee gekommen, daß die Beamten ihn des Lenkens des KKW-Zuges verdächtigen. Wenn er gefragt worden wäre, ob er der Lenker des KKW gewesen wäre, hätte er diese Frage wahrheitsgemäß verneint.

Herr P halte sich nunmehr in J nad N auf, doch würde dieser seine Adresse nicht bekannt geben.

In rechtlicher Hinsicht bemängelte der Berufungswerber die mangelhafte Begründung des erstinstanzlichen Bescheides. Es sei nicht einmal ansatzweise versucht worden, die Widersprüche in den Aussagen der Meldungsleger aufzuklären. Durch die Nichtaufnahme der angebotenen Beweise, insbesonders das Unterlassen der nochmaligen Einvernahme der Meldungsleger zu den Widersprüchen, habe die Behörde den fundamentalen Verfahrensgrundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit gröblich mißachtet.

 

Er beantragte daher,

das Verfahren im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung einzustellen,

das Verfahren nach Aufnahme der angebotenen Beweise nach § 45 Abs.1 lit.a VStG einzustellen,

das Verfahren zur neuerlichen Durchführung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Erstinstanz zurückzuverweisen.

3. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dies auch in Hinblick auf die geringe Strafhöhe.

Die vom Berufungswerber eventualiter beantragte Zurückverweisung an die erste Instanz ist infolge Nichtanwendbarkeit des § 66 Abs.2 AVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht zulässig (§ 24 VStG).

3.2. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der nunmehrige Berufungswerber lenkte am 11.12.1997 um 12.00 Uhr den Kombinationskraftwagen mit dem Kennzeichen und führte dabei den Anhänger mit dem Kennzeichen mit. Er fuhr in S auf der D stadtwärts und hielt auf Höhe des Hauses Nr. an. Er wurde zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgefordert, wobei festgestellt wurde, daß das Zugfahrzeug ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 1.910 kg aufwies und der Anhänger ein solches von 1.900 kg. Die Summe der beiden höchstzulässigen Gesamtgewichte betrug somit 3.810 kg.

Der Meldungsleger nahm Einsicht in den Führerschein des nunmehrigen Berufungswerbers und stellte fest, daß dieser lediglich im Besitz einer Lenkberechtigung für die Gruppe B war, nicht jedoch einer Lenkberechtigung B + E. Bei der Anhaltung hat sich der Berufungswerber gegenüber dem Meldungsleger sinngemäß damit gerechtfertigt, daß er mit dem Anhänger ein anderes Fahrzeug abholen wollte und geglaubt habe, daß es vom tatsächlichen Gewicht abhänge.

Den Zulassungsschein für den Anhänger konnte er nicht vorweisen.

Dieser Sachverhalt wurde vom Polizeibeamten GI. W G festgestellt und in der Anzeige vom 11.12.1997 der Behörde mitgeteilt.

Gegen die daraufhin erlassene Strafverfügung vom 16.1.1998 erhob Herr F fristgerecht Einspruch, woraufhin die Erstbehörde das ordentliche Ermittlungsverfahren einleitete. Sie holte eine Stellungnahme des Meldungslegers ein, die dieser schriftlich am 7.4.1998 abgab. Daraufhin wurde er am 22.4.1998 zeugenschaftlich unter Hinweis auf seine Wahrheitsverpflichtung vor der Behörde einvernommen. Dabei verwies er auf seinen schriftlichen Bericht vom 7.4.1998 und hielt diesen als Zeuge vollinhaltlich aufrecht.

Er gab an, daß der nunmehrige Berufungswerber unmittelbar vor seinem Dienstkraftwagen gefahren sei und dann im Bereich eines beschilderten Halte- und Parkverbotes angehalten habe, weshalb er einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde. Während der gesamten Amtshandlung sei Herr F als Lenker des KKW angeredet und zur Mitwirkung an der Amtshandlung aufgefordert worden. Der Berufungswerber habe während der Amtshandlung nie behauptet, nicht der Lenker dieses Fahrzeuges zu sein. Er hätte sich auch einsichtig gezeigt, als die Zwangsmaßnahme nach § 38 FSG angewendet wurde. Der Zeuge gab weiters an, daß während der gesamten Amtshandlung keine weitere Person im oder beim Fahrzeug festgestellt wurde.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit Geldstrafen in Höhe von je nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Der Berufungswerber war im erstinstanzlichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten, die Berufung hat er jedoch nicht durch seinen Rechtsanwalt eingebracht, sondern persönlich.

Diese Vorgangsweise ist gemäß § 10 Abs.6 AVG zulässig, weil die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht ausschließt, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. Die Berufung ist somit zulässig.

4.3. Der Berufungswerber hat im gesamten behördlichen Verfahren bestritten, der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen zu sein. Bereits vor der Erstbehörde hat er einen gewissen V P aus N als Lenker angegeben, der jedoch von der Erstbehörde unter der vom Berufungswerber angegebenen Adresse nicht ausgeforscht werden konnte. Vielmehr erhielt die Erstbehörde aufgrund ihrer Anfrage von der Österreichischen Botschaft in Prag die Auskunft, daß keine Person unter dem Namen V P in N, Tschechische Republik, polizeilich aufrecht gemeldet ist. Eine landesweite Ausforschung wäre nur bei Kenntnis der Geburtsdaten (Datum, Ort und ev. Geburtsnummer) möglich.

Der Berufungswerber hat durch seinen Rechtsvertreter Akteneinsicht genommen und diese Mitteilung gelesen. Allerdings hat er es verabsäumt, die geforderten Daten bekanntzugeben.

Der Verantwortung des Berufungswerbers steht gegenüber die Anzeige sowie die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers, wonach der Berufungswerber selbst den KKW-Zug gelenkt und dabei unmittelbar vor dem Dienstkraftwagen des Meldungslegers gefahren ist.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung folgt der Unabhängige Verwaltungssenat den Aussagen des Meldungslegers, da diese tatsächlich in sich widerspruchsfrei sind. Die vom Berufungswerber behaupteten Widersprüche in der Anzeige und der Zeugenaussage liegen in Wahrheit nicht vor. Vielmehr ist die Zeugenaussage als Bestätigung bzw. Ergänzung zur Anzeige anzusehen, ein Widerspruch liegt in keinem einzigen Punkt vor. Der Polizeibeamte gab glaubwürdig an, daß der nunmehrige Berufungswerber deshalb einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde, weil er - unmittelbar vor dem DKW des Meldungslegers fahrend - im Bereich eines beschilderten Halte- und Parkverbotes angehalten hat. Er schilderte auch die Amtshandlung glaubwürdig. Der Umstand, daß der Berufungswerber seinen Führerschein und den Zulassungsschein des KKW vorgewiesen hat, zeigen im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung, daß er auch der Lenker dieses Kraftwagenzuges war. Es würde der allgemeinen Lebenserfahrung kraß widersprechen, wenn einerseits ein Polizeibeamter einen Beifahrer zur Aushändigung des Führerscheines und der Zulassungsscheine auffordern würde und wäre es andererseits noch unglaublicher, daß ein Beifahrer diese Fahrzeugpapiere dem überprüfenden Polizeibeamten aushändigt, ohne darauf hinzuweisen, daß er nicht selbst der Lenker war.

Es ist daher davon auszugehen, daß der Berufungswerber tatsächlich selbst den gegenständlichen KKW-Zug gelenkt hat.

Die Verantwortung, daß ein gewisser V P den KKW-Zug gelenkt habe, erweist sich sohin als bloße Schutzbehauptung, wobei anzumerken ist, daß es dem Berufungswerber auch nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, daß diese Person den KKW-Zug gelenkt hat.

Ausschlaggebend für die Annahme der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers war aber die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers in Verbindung mit der Anzeige.

4.4. Gemäß § 1 Abs.3 FSG 1997 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt (FSG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. I 1997/120).

Es steht fest und wurde vom Berufungswerber auch nicht bestritten, daß er nicht im Besitz der Lenkberechtigung für die Gruppe B + E ist. Diese wäre aber für die gegenständliche Fahrzeugkombination gemäß § 2 Abs.2 Z4 FSG 1997 erforderlich gewesen, zumal die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 1.900 kg und die höchste zulässige Gesamtmasse des KKW 1.910 kg, in Summe somit 3.810 kg betrug. Damit wurde die vom Gesetzgeber im § 2 Abs.2 Z2 lit.b FSG 1997 festgelegte Höchstgrenze von 3.500 kg um 310 kg überschritten.

Damit aber hat der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG 1997 begangen und war gemäß § 37 Abs.1 iVm Abs.3 Z1 FSG 1997 eine Strafe zu verhängen.

4.5. Als Lenker des KKW und des damit gezogenen Anhängers wäre der nunmehrige Berufungswerber auch verpflichtet gewesen, den Zulassungsschein für den Anhänger mitzuführen. Dadurch, daß er dies unterlassen hat, hat er auch die ihm angelastete Übertretung des § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 zu vertreten.

4.6. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, daß dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es ist dem Berufungswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, zumal er sich auf das bloße Bestreiten der Lenkereigenschaft beschränkt hat. Diese Verantwortung ist jedoch, wie oben unter 4.3. ausgeführt, widerlegt.

Es war daher Verschulden zumindest in Form der Fahrlässigkeit anzunehmen.

4.7. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Die Voraussetzungen des § 20 VStG waren für die Übertretung des § 1 Abs.3 FSG 1997 zwar nicht gegeben gewesen, weil kein einziger Milderungsgrund vorliegt (lediglich absolute Unbescholtenheit würde einen Milderungsgrund darstellen, nicht aber das Fehlen einschlägiger Vorstrafen), doch wurde damit das Gesetz zugunsten des Berufungswerbers extensiv ausgelegt, weshalb er nicht in seinen Rechten verletzt ist.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da Geldstrafen in Höhe von insgesamt 2.700 S verhängt wurden, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 540 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung:

Lenkberechtigung B + E fehlte

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