Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106438/5/Fra/Ka

Linz, 24.08.1999

VwSen-106438/5/Fra/Ka Linz, am 24. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.5.1999, GZ.: Cst. 3731/98, betreffend Übertretung des § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt; die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG; § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 18 Stunden) verhängt, weil sie das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 13.11.1997 um 20.24 Uhr in Linz, Domgasse, gegenüber Nr.14 im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Die Bw wendet Verfolgungsverjährung ein. Dieser Einwand wäre dann gerechtfertigt, wenn binnen der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs.2 VStG) seitens der Strafbehörde keine taugliche Verfolgungshandlung vorgenommen worden wäre. Die mit 11.5.1998 datierte und eine taugliche Verfolgungshandlung darstellende Strafverfügung der BPD Linz wurde der Bw laut Zustellnachweis am 14.5.1998 - somit einen Tag nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist - zugestellt. Diese Verfolgungshandlung ist dann als rechtzeitig gesetzt anzusehen, wenn sie am 13.5.1998, also am letzten Tag der Verfolgungsverjährungsfrist die Sphäre der Behörde verlassen hat. Dies ist der Fall. Wenn die Bw argumentiert, "daß das Kuvert des RSa-Briefes einen Poststempel mit dem Datum 15.-...... aufweist, wobei es sich hier nur um den Monat Mai 1998 handeln kann und daher das Schriftstück erst zu diesem Zeitpunkt abgefertigt bzw zur Post gegeben worden ist," ist ihr vorerst einmal das Zustelldatum, nämlich der 14.5.1998 entgegenzuhalten. Der Poststempel auf dem oa RSa-Brief enthält nicht das Datum "15." ...... , sondern "13.5.1998." Dies ergibt sich auch daraus, daß, obwohl auf dem im Akt befindlichen Rückschein der Datumsstempel des Aufgabepostamtes 4017 Linz nicht zur Gänze erkennbar ist, sich aufgrund der vorhandenen Daten - "5.98 = 18" - schließen läßt, daß der RSa-Brief zumindest einen Tag vor der Zustellung beim Postamt 4017 Linz aufgegeben wurde. Die Ziffer "18" am Ende der Datumszeile ist die Uhrzeit. Es ist daher auszuschließen, daß der RSa-Brief am 14.5.1998 nachmittags (bis 18.00 Uhr) beim Postamt 4017 Linz aufgegeben wurde und am selben Tag vom Postamt 4020 Linz noch zugestellt wurde.

Der Einwand der Verfolgungsverjährung erweist sich daher als unzutreffend.

Die Bw bringt weiters vor, daß sie ihren PKW innerhalb des Kurzparkzonenbereiches mit sichtbar angebrachter Bewohnerparkkarte abgestellt hätte. Diesem Vorbringen ist jedoch die Stellungnahme des Meldungslegers Rev.Insp. H vom 25.7.1998 sowie die Zeugenaussage dieses Meldungslegers vom 5.2.1999 entgegenzuhalten, wonach es sich bei der Tatörtlichkeit um keine Kurzparkzone handelt. Es sind dort auch keine blaue Bodenmarkierungen angebracht. Der gegenständliche PKW war nach dem Ende der Kurzparkzone abgestellt.

In Abwägung dieser widersprüchlichen Versionen folgt der Oö. Verwaltungssenat den Aussagen des Meldungslegers deshalb, weil es sich bei diesem um ein Straßenaufsichtsorgan handelt, dem Wahrnehmungen wie der gegenständliche Sachverhalt zumutbar sein müssen. Weiters ist davon auszugehen, daß dieser in der Lage ist, darüber zuverlässige Angaben zu machen. Zudem wurde dieser Meldungsleger auch zeugenschaftlich einvernommen. Der Meldungsleger hat seine bereits vorher getätigten Aussagen bestätigt und stand bei dieser Aussage unter Wahrheitspflicht, bei deren Verletzung er mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte. Die Beschuldigte hingegen kann sich in jede Richtung rechtfertigen, ohne daß sie deshalb Rechtsnachteile zu befürchten hätte.

Der Tatbestand ist daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erwiesen. Verschuldensausschließende Umstände hat die Bw nicht glaubhaft gemacht.

3. Strafbemessung:

Die BPD Linz hat den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu 5 % ausgeschöpft. Der Begründung zur Strafbemessung ist zu entnehmen, daß sie sich von den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG leiten ließ. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafzumessung ist nicht zu konstatieren. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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