Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106466/2/Le/Km

Linz, 09.08.1999

VwSen-106466/2/Le/Km Linz, am 9. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des D F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 8.6.1999, VerkR96-1196-1999, wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem Straferkenntnis vom 8.6.1999 wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, bestimmte näher bezeichnete Übertretungen des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967 begangen zu haben. Er wurde deshalb mit Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen bestraft und zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet.

2. Der Berufungswerber hat dagegen rechtzeitig Berufung erhoben mit folgendem Wortlaut:

"Betreff: VerkR96-1196-1999

Sehr geehrter Herr K

Ich möchte gegen das Straferkenntnis vom 8.06.1999, Einspruch und Nichtigkeit erheben. Begründung folgt.

Hochachtungsvoll

F D."

Eine Begründung wurde jedoch weder während der offenen Berufungsfrist noch später nachgereicht.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

Da schon aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Eingabe (Berufung) zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.1 VStG) war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß bei der Auslegung des Merkmales eines begründeten Berufungsantrages kein strenger Maßstab angelegt werden soll, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Enthält jedoch eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, dann fehlt es jedenfalls an einem begründeten Berufungsantrag.

Die Eingabe muß - ohne daß auf anderweitige Parteienerklärungen zurückgegriffen werden darf - zumindest erkennen lassen, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH vom 17.12.1985, 85/07/0327).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters im Erkenntnis vom 10.1.1990, 89/01/0339, ausgesprochen, daß aus der Eingabe auch ersichtlich sein muß, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. "Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, das bedeutet die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Auch im gegenständlichen Fall läßt die vom Berufungswerber gewählte Formulierung, wonach der Einspruch wegen der Höhe und wegen des Sachverhaltes gemacht werde in keiner Weise erkennen, aus welchen konkreten Gründen das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft werde" (VwGH vom 4.7.1997, 97/03/0103).

4.2. Im gegenständlichen Fall ist aus dem von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, daß das Straferkenntnis eine dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthielt und darin ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

In der verfahrensgegenständlichen Berufung fehlen jedoch sowohl der Antrag als auch jegliche Begründung dafür, sodaß nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen das Straferkenntnis angefochten wird. Es mangelt sohin an wesentlichen Elementen der Berufung, sodaß eine Prüfung der Angelegenheit ausgeschlossen ist.

4.3. Da das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages eindeutig feststeht, war hiezu ein weiteres Ermittlungsverfahren sowie die Wahrung des Parteiengehörs entbehrlich; ebenso war im Sinne des § 51 Abs.1 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht notwendig und schließlich durfte in die inhaltliche Prüfung des Straferkenntnisses nicht eingetreten werden, sondern war mit sofortiger Zurückweisung vorzugehen. Ein Nachreichen eines begründeten Berufungsantrages außerhalb der Berufungsfrist ist unzulässig.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

Beschlagwortung:

Fehlen eines begründeten Berufungsantrages

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