Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106511/5/Fra/Ka

Linz, 21.09.1999

VwSen-106511/5/Fra/Ka Linz, am 21. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Komm.Rat. A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.3.1998, VerkR96-12083-1997-O, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG iVm § 66 Abs.4 AVG iZm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den mit 21.9.1997 datierten, laut Poststempel am 9.2.1998 dem Postamt 1200 Wien zur Beförderung übergebenem Einspruch, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

2.1. Der Bw bringt vor, dass der von ihm eingebrachte Einspruch nicht verspätet durchgeführt wurde. Nach Zustellung am 19.9.1997 sei der Einspruch innerhalb offener Frist am 21.9.1997 durchgeführt worden. Nach Mahnung des ausstehenden Betrages habe er der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - am 6.2.1998 neuerlich ein Schreiben mit der Kopie des Einspruches ordnungsgemäß zurgestellt. Entgegen der im Schreiben vom 5.3.1998 aufscheinenden Begründung (gemeint: der gegenständliche Zurückweisungsbescheid) handle es sich beim Brief vom 6.2.1998, postabgefertigt am 9.2.1998, nicht um den Einspruch, sondern um die Übersendung der Briefkopie.

Unstrittig steht fest, dass die beeinspruchte Strafverfügung der belangten Behörde vom 10.9.1997, VerkR96-12083-1997, laut Zustellnachweis (Rückschein) am 19.9.1997 zugestellt wurde. Unstrittig ist weiters, dass ein mit 21.9.1997 datierter Einspruch gegen diese Strafverfügung in Kopie mit Schreiben des Bw am 6.2.1998, zur Post gegeben am 9.2.1998, am 11.2.1998 bei der belangten Behörde einlangte. Dass die Übermittlung der Kopie dieses Einspruches verspätet eingebracht wurde, steht außer Frage und braucht nicht näher erörtert zu werden. Zu klären ist die hier entscheidungswesentliche Frage, ob - wie der Bw behauptet - der Einspruch innerhalb offener Frist am 21.9.1997 "durchgeführt" wurde und ob dieser Einspruch bei der belangten Behörde eingelangt ist. Die belangte Behörde behauptet, dass dieser Einspruch nie bei ihr eingelangt ist. Aufgrund des Ersuchens des Oö. Verwaltungssenates vom 3.8.1999, VwSen-106511/2/Fra/Ka, teilte die belangte Behörde mit, dass Herr Komm. Rat. Hans A nur aufgrund einer Zahlungsaufforderung die Kopie eines Einspruches, datiert mit 21.9.1997, zusammen mit dem Schreiben vom 6.2.1998 am 11.2.1998 an die Behörde übermittelt hat. Es kann somit ausgeschlossen werden, dass dieser rechtzeitig einen Einspruch gegen die gegenständliche Strafverfügung eingebracht hat. Aufgrund dieser Mitteilung geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass der vom Bw behauptete Einspruch vom 21.9.1997 bei der belangten Behörde nicht eingelangt ist.

2.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Der Einspruch ist jedoch nur dann als eingebracht einzusehen, wenn er bei der Behörde auch eingelangt ist (vgl. hiezu VwGH vom 29.5.1998, Zl.98/02/0146 zu der hier vergleichbaren Bestimmung des § 63 Abs.5 AVG). Da der behauptete Einspruch bei der Strafbehörde nicht eingelangt ist, kann daher von einem Einbringen dieses Einspruches nicht die Rede sein. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dieser Einspruch auch rechtzeitig - der Bw behauptet nicht, den Einspruch "eingeschrieben" zur Post gegeben zu haben - erhoben wurde. Die am 11.2.1998 bei der Behörde eingelangte Kopie des Einspruches wurde verspätet eingebracht, weshalb sich der angefochtene Bescheid als rechtens erweist.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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