Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106582/2/Fra/Ka

Linz, 28.09.1999

VwSen-106582/2/Fra/Ka Linz, am 28. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12.5.1999, VerkR96-1421-1999/ah, betreffend Abweisung eines Einspruches gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 15.3.1999, Zl. VerkR96-1421-1999/ah, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs.2, § 33, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Strafverfügung vom 15.3.1999, VerkR96-1421-1999, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 erster Satz und § 134 Abs.1 und § 4 Abs.7a iVm §101 Abs.1 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 2.500 S (EFS 60 Stunden) verhängt.

2. Der dagegen gegen das Ausmaß der verhängten Strafe eingebrachte Einspruch wurde mit dem in der Präambel angeführten Bescheid abgewiesen.

3. Über die dagegen erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied erwogen:

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, also auch nicht verlängert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

3.2. Der angefochtene Bescheid wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 25.5.1999 zugestellt. Die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist ist daher mit 8.6.1999 abgelaufen. Dennoch hat der Bw erst per Telefax am 5.8.1999 gegen diesen Bescheid Berufung eingebracht. Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12.8.1999, VerkR96-1421-1999/ah, vorgehalten. Es wurde ihm auch die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt zu äußern. Dieses Schreiben wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 13.8.1999 zugestellt. Die von der Erstinstanz eingeräumte Zwei-Wochenfrist ist jedoch ungenützt verstrichen. Der Bw hat auch bis dato keine Stellungnahme erstattet. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides zum dokumentierten Zeitpunkt aus. Anhaltspunkte für Zustellmängel sind nicht ersichtlich.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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