Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106595/7/BI/FB

Linz, 20.12.1999

VwSen-106595/7/BI/FB Linz, am 20. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. N S, A, W, vom 2. September 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. Juli 1999, VerkR96-17532-1998, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass im Schuldspruch das Wort "vor 11.50 Uhr" durch das Wort "von 11.50 Uhr" ersetzt wird.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 60 S (entspricht 4,36 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG, § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-ÜberwachungsVO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S (12 Stunden EFS) verhängt, weil er am 20. Juli 1998 vor 11.50 Uhr bis mindestens 12.06 Uhr den PKW in M im Schloßhof gegenüber der Fa. S in der do Kurzparkzone geparkt habe, wobei das Fahrzeug nicht mir einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 30 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der Schloßhof in M sei Privatgrund, weshalb dort keine Kurzparkzone verordnet sein könne. Darüber hinaus sei eine solche Verordnung auch nicht gehörig kundgemacht. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und weitere Ermittlungen zur in Rede stehenden Verordnung samt dem Datum der Kundmachung.

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass der auf den Bw zugelassene Kombi am 20. Juli 1998 zumindest in der Zeit von 11.50 bis 12.06 Uhr in M, Schloßhof gegenüber der Fa. S insofern vorschriftswidrig in der dortigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, als er dort ohne Parkscheibe geparkt gewesen sei. Laut Anzeige erfolgte die Übertretung auf einer Gemeindestraße. Die hinterlassene Organstrafverfügung sei bis 26. August 1998 nicht einbezahlt worden.

Die seitens der Erstinstanz wegen Übertretung gemäß § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung iVm § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 ergangene Strafverfügung vom 30. Dezember 1998, VerkR96-17532-1998, wurde fristgerecht beeinsprucht und ausgeführt, es sei zwar keine Parkscheibe, wohl aber ein Zettel, auf dem die Ankunftszeit vermerkt gewesen sei, deutlich sichtbar angebracht gewesen.

Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, in dem darauf hingewiesen wurde, daß ein Zettel mit Ankunftszeit nicht als Kurzparknachweis gelte.

Mit dem von der Erstinstanz vorgelegten Schreiben vom 14. Mai 1998 teilt der Bürgermeister von M der Erstinstanz mit, der Schloßhof, Parzelle 119/1, KG M, sei bislang als privater Parkplatz geführt und geduldet worden, dass auch die Öffentlichkeit dort parke. Dieser stehe im Privateigentum einer Miteigentümergemeinschaft, mit der die Vereinbarung abgeschlossen worden sei, dass der Schloßhof, vorerst befristet bis 31. Mai 1999, als öffentlicher Parkplatz von der Marktgemeinde M geführt werde. Auch sei vereinbart worden, dass innerhalb des Schloßhofes eine Kurzparkzone mit einer Parkdauer von 90 Minuten in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr an Werk-, Sonn- und Feiertagen gelte.

Weiters wurde die Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde M vom 15. Mai 1998, AZ: 664/1-1998-Ra, vorgelegt, in der unter Verweis auf den Ermächtigungsbeschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde M vom 27. März 1992 auf Grund der §§ 25 Abs.1 iVm 94d lit.1b StVO 1960 sowie § 40 Abs.2 Z4 und § 43 oö Gemeindeordnung 1990 eine Kurzparkzone auf dem gesamten Schloßhof, Parzelle 119/1, KG M, an Werktagen, Sonn- und Feiertagen von 8.00 bis 18.00 Uhr verordnet und die Parkdauer mit 90 Minuten festgesetzt wird. Die Kurzparkzone ist in einem Lageplan eingetragen, der einen Bestandteil der Verordnung bildet. Die Kundmachung erfolgte laut Verordnung durch Anbringung der Verkehrszeichen gemäß § 52 Z13d und 13e StVO jeweils bei den Einfahrten in den Schloßhof vom Marktplatz und von der S aus und wurde als Tag der Kundmachung der 20. Mai 1998 vom Bürgermeister der Marktgemeinde M bestätigt.

Die genannten Örtlichkeiten und auch die Einfahrten lassen sich aus dem der Verordnung beiliegenden Lageplan ersehen. Das Vorschriftszeichen gemäß § 52a Z13d StVO hat den Wortlaut: "Gilt für den gesamten Schloßhof - Kurzparkzone - Parkdauer 90 Minuten - 8.00 - 18.00 Uhr"; darunter befindet sich auf demselben VZ-Träger das Verbotszeichen "Einfahrt verboten - 21.00 - 7.00 Uhr - ausgenommen Inhaber von Stellflächen". Auch die dem Einfahrtsverbot zugrundeliegende Verordnung wurde vorgelegt.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

Gemäß § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung hat, wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, der Lenker ua das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen.

Gemäß Abs.2 sind Parkscheibe, Parkschein, Automatenparkschein, Parkzeitgeräte oder Sondernachweise bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar ... anzubringen; es dürfen an den genannten Stellen nur jene Kurzparknachweise sichtbar sein, die sich auf den jeweiligen Parkvorgang beziehen.

Die gegenständliche Kurzparkzone im Bereich des Schloßhofes M gegenüber der Fa S war nach den oben zitierten Unterlagen am Vorfallstag ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht. Es handelt sich dabei um eine nicht gebührenpflichtige Kurzparkzone, dh die Anbringung einer richtig eingestellten Parkscheibe als Kurzparknachweis hätte genügt, zumal die - wegen deutlicherer Umschreibung - eingeschränkte Parkzeit innerhalb der in der Verordnung festgelegten Kurzparkzeit liegt.

Das Berufungsvorbringen hinsichtlich des Privatgrundes geht ins Leere, weil die genannte Fläche gemäß § 1 Abs.1 StVO 1960 eine Straße mit öffentlichem Verkehr darstellt - sie kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden -, weil eine Vereinbarung zwischen der Marktgemeinde Mondsee und den Miteigentümern über die Nutzung als öffentlicher Parkplatz durch die Marktgemeinde M besteht.

Der Bw hat nach eigenen Angaben keine Parkscheibe angebracht, sondern seine Ankunftszeit auf einem Zettel vermerkt. Der unabhängige Verwaltungssenat schließt sich den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend an, dass ein solcher Zettel keinen Kurzparknachweis iSd § 2 Abs.2 Kurzparkzonen-ÜberwachungsVO darstellt. Es war daher zweifellos davon auszugehen, dass der Bw den ihm - nunmehr in eingeschränktem Umfang - zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Die Spruchänderung erfolgte gemäß der zitierten Bestimmung des VStG.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass kein Anhaltspunkt für ein geringfügiges Verschulden dahingehend zu finden ist, dass der Bw bemüht gewesen wäre, sich ehestens eine Parkscheibe zu besorgen, weil er keine bei sich gehabt hätte und gezwungen gewesen wäre, inzwischen die Ankunftszeit anderweitig festzuhalten. In einem solchen denkmöglichen Fall wäre zumindest ein Vorbringen unter entsprechendem Beweisanbot zu erwarten gewesen bzw hätte die Möglichkeit einer Klärung dieses Umstandes an Ort und Stelle bestanden. Ein derartiges Vorbringen wurde nicht erstattet. Die Voraussetzungen des § 21 VStG lagen somit nicht vor.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz bei der Strafbemessung den ihr zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den offensichtlich nicht ungünstigen finanziellen Verhältnissen des Bw, liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, der gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S bzw sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht, und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Mildernd oder erschwerend war nichts zu werten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Kurzparkzone ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht. Als öffentlicher Parkplatz genützter Hof, der im Miteigentum steht und bei dem Vereinbarung zwischen den Miteigentümern und der Gemeinde darüber besteht, ist eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs.1 StVO 1960 -> Bestätigung.

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