Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106597/2/Le/La

Linz, 20.10.1999

VwSen-106597/2/Le/La Linz, am 20. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Adolf F, N, D M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johann P, M, 4020 L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, Nietzschestraße 33, 4020 Linz, vom 18.8.1999, AZ: S-43.411/98-4, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 400 S (entspricht  29,07 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 des Verwaltungsstraf-gesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.8.1999 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 52 Z10a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 8.12.1998 um 9.32 Uhr in L auf der A bei Straßenkilometer 164,440 in Fahrtrichtung W mit einem näher bezeichneten Kraftfahrzeug die durch Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 131 km/h betragen hätte; die Überschreitung sei mit einem Radar-Messgerät festgestellt worden.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 3.9.1999, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe auf ein schuldangemessenes Maß herabzusetzen, in eventu von der Verhängung einer Strafe abzusehen und den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, dass am Vorfallstag sämtliche Schilder an der Autobahn zur Gänze verschneit gewesen wären. Er könne sich an den Vorfallstag sehr genau erinnern, da die Fahrstrecke sehr schwer zu bewältigen gewesen wäre. Er wäre im Verkehrsstrom mit den restlichen Fahrzeuglenkern mitgefahren und hätte auf Grund der zugeschneiten Verkehrsschilder große Probleme gehabt, den Weg zu finden. Er sei aus diesem Grunde sehr konzentriert und in keinster Weise aus seiner Sicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Eine Beschränkung auf 80 km/h wäre für ihn nicht sichtbar gewesen.

Dies hätte auch der im Auto anwesende Zeuge, dessen Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren beantragt worden war, bestätigen können.

Die von der belangten Behörde vorgelegten Radar-Lichtbilder könnten daran nichts ändern, da die Geschwindigkeitsbeschränkung mit Sicherheit nicht auf der gleichen Höhe wie das Radargerät angebracht gewesen sei. Mit den Lichtbildern könnte somit in keinster Weise widerlegt werden, dass auf der Strecke vor dem Radargerät kein Schnee gelegen sei.

Die Erstbehörde hätte daher den Sachverhalt unrichtig festgestellt und Beweisanträge unsachlich übergangen.

Überdies sei die Strafhöhe als zu hoch bemessen. Es müsse unterschieden werden, ob jemand eine Geschwindigkeitsbegrenzung wahrnehme und dennoch eine überhöhte Geschwindigkeit fahre oder ob diese Beschränkung nicht sichtbar war und somit das Unrechtsbewusstsein bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung fehlte.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Dem Berufungswerber wurde vorgeworfen, zu einer näher bestimmten Zeit an einem näher bestimmten Ort mit seinem Kraftfahrzeug die dort geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h überschritten zu haben. Die Behörde stützte sich dabei auf die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos vom 10.12.1998, die vom Radar-Messgerät am 8.12.1998 um 9.32 Uhr aufgenommenen Radar-Fotos des vom Berufungswerber benutzten Kraftfahrzeuges, auf die Aussage des Meldungslegers vom 4.6.1999 sowie auf drei weitere Radaraufnahmen, die am Vormittag des selben Tages (zum Teil vor, zum Teil nach der Aufnahme des Beschuldigten) aufgenommen worden waren.

Der Beschuldigte verantwortete sich in seiner Stellungnahme vom 3.5.1999 wie folgt:

"Sämtliche Schilder an der Autobahn waren zur Gänze verschneit und unkenntlich, sodass keine Geschwindigkeitsbeschränkung sichtbar und leserlich war. Es herrschte an dem Vorfallstag zeitweise starker Schneefall, es waren die Autobahnschilder seit geraumer Zeit zugeschneit und hatten mein Kollege und ich wiederholt Probleme mit den zugeschneiten Verkehrsschildern und Richtungshinweisern."

Zur Aussage des Meldungslegers vom 4.6.1999 sowie zu den weiteren Radaraufnahmen vom selben Vormittag äußerte sich der nunmehrige Berufungswerber wie folgt: "Der Beschuldigte kann sich nach wie vor daran erinnern, dass die Geschwindigkeitsbeschränkungen bzw. alle Verkehrsschilder zur Gänze eingeschneit waren. Ob ab einem gewissen Zeitpunkt der Autobahn der Schnee nicht so stark gefallen war und daher auf den Lichtbildern im Akt die Leitplanke nicht mit einer Schneehaube bedeckt ist, kann der Beschuldigte natürlich nicht ausschließen."

4.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Verantwortung des Berufungswerbers, der im erstinstanzlichen Verfahren die zeugenschaftliche Einvernahme seines Beifahrers beantragt hatte, im Berufungsverfahren jedoch nicht mehr, zu prüfen und mit den aufgenommenen Beweisergebnissen zu vergleichen.

Insbesonders aus den vom Kraftfahrzeug des Berufungswerbers angefertigten Radar-Fotos geht eindeutig hervor, dass weder die Fahrbahn noch die Leitschienen verschneit waren. Auf den weiters vom Landesgendarmeriekommando vorgelegten Fotos vom selben Vormittag sind darüber hinaus Bäume und ein Leitbaken deutlich ersichtlich, die allesamt nicht verschneit sind.

Die Verantwortung des Berufungswerbers, dass "alle Verkehrsschilder" verschneit gewesen wären, ist somit widerlegt. Die in der zweiten Stellungnahme vom 29.7.1999 aufgestellte Behauptung, dass "ab einem gewissen Zeitpunkt der Autobahn der Schnee nicht so stark gefallen und daher die Leitplanke nicht mit einer Schneehaube bedeckt" seien, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unrichtig: Auf Grund der festgestellten Witterungsverhältnisse, die durch die Radar-Fotos dokumentiert sind, ist es völlig unwahrscheinlich, dass Verbotsschilder zugeschneit sind und ein Leitbaken, die Leitschiene sowie die Bäume wenige Meter nach dem Standort des Verbotsschildes absolut schneefrei sind.

Es ist schließlich auch die Feststellung des Meldungslegers plausibel, dass bei derart widrigen Witterungsverhältnissen, wie sie der Berufungswerber geschildert hätte, eine Radar-Messung nicht hätte stattfinden können.

Bei dieser erdrückenden objektiven Beweislage war es aus verwaltungsökonomi-schen Gründen entbehrlich, den vom Beschuldigten angegebenen Zeugen zu vernehmen.

4.4. Da somit die Geschwindigkeitsübertretung objektiv festgestellt wurde und der Berufungswerber nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn an der Geschwindigkeitsübertretung kein Verschulden trifft, weil seine Verantwortung, die Verbotsschilder wären zugeschneit gewesen, nicht verifiziert werden konnte, war gemäß § 5 Abs.1 VStG Verschulden zumindest in Form der Fahrlässigkeit anzunehmen.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Der vom Berufungswerber vorgebrachte Einwand, dass er die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wahrgenommen habe und somit das Unrechtsbewusstsein zur Gänze gefehlt hätte, kann nicht berücksichtigt werden, da dieser Einwand - wie oben dargestellt und begründet - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unzutreffend ist. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Verbotsschilder, mit denen die Geschwindigkeitsbeschränkung kundgemacht wurde, sichtbar waren.

In Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu 10.000 S für Geschwindigkeitsübertretungen ist festzustellen, dass die verhängte Strafe im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung von immerhin 51 km/h ohnedies sehr gering bemessen wurde, sodass eine Herabsetzung der Strafe oder gar die Verhängung einer Ermahnung aus general- und spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht kamen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 400 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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