Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106663/2/Gf/Km

Linz, 08.11.1999

VwSen-106663/2/Gf/Km Linz, am 8. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J K, vertreten durch RA Dr. J P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 14. Oktober 1999, Zl. VerkR96-4508-1999-Pre, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 2.000 S (entspricht  145,35 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 14. Oktober 1999, Zl. VerkR96-4508-1999-Pre, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage) verhängt, weil er am 6. August 1999 einen PKW gelenkt habe, ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein, da ihm diese mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 7. Juli 1999, Zl. VerkR21-268-1999/BR, für die Dauer von 6 Monaten entzogen worden sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 1 Abs. 3 des Führerscheingesetzes, BGBl.Nr. I 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 134/1999 (im Folgenden: FSG) begangen, weshalb er gemäß § 37 Abs. 4 Z. 1 FSG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 21. Oktober 1999 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 22. Oktober 1999 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene, lediglich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde hinsichtlich der Strafhöhe begründend aus, dass im Zuge der Strafbemessung der Umstand, dass in Bezug auf den Rechtsmittelwerber keine einschlägige Vormerkung aufscheine, entsprechend berücksichtigt worden sei sowie dessen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen seien.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass es die Normierung einer Mindeststrafe von 10.000 S für das in Rede stehende Delikt ausschließe, auch Härtefälle sachgerecht zu beurteilen, weshalb sich § 37 Abs. 4 Z. 1 FSG im Hinblick auf Art. 7 B-VG als gleichheitswidrig erweise. Außerdem hätte die belangte Behörde im gegenständlichen Fall vom außerordentlichen Milderungsrecht gemäß § 20 VStG Gebrauch machen müssen.

Aus diesen Gründen wird beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben bzw. in eventu die verhängte Geldstrafe auf 5.000 S herabzusetzen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Braunau zu Zl. VerkR96-4508-1999; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die vorliegende Berufung lediglich gegen die Strafhöhe richtet und von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

4.1. Nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 und § 37 Abs. 4 Z. 1 FSG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 30.000 S zu bestrafen, der ein Kraftfahrzeug lenkt, obwohl ihm die Lenkerberechtigung entzogen wurde.

Angesichts der in § 37 FSG enthaltenen, offenkundig auf sachlichen Erwägungen beruhenden Abstufung, wonach der Strafrahmen bei Übertretungen des FSG grundsätzlich von 500 S bis 30.000 S reicht (vgl. § 37 Abs. 1 FSG), das im Zuge der Strafbemessung der Behörde eingeräumte Ermessen jedoch entsprechend eingeschränkt wird, wenn ein Fahren ohne Lenkerberechtigung bzw. trotz vorläufig abgenommenen oder entzogenen Führerscheines vorliegt (vgl. § 37 Abs. 3 und 4 FSG), vermag der Oö. Verwaltungssenat die gleichheitsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers nicht teilen; er sieht sich daher auch nicht veranlasst, gemäß Art. 89 i.V.m. Art. 129a Abs. 3 B-VG einen entsprechenden Überprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

4.2. Zudem hätte die belangte Behörde, wie der Beschwerdeführer richtig erkennt, ohnedies von der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG Gebrauch machen müssen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorgelegen wären.

Diese Frage hat die Strafbehörde jedoch zu Recht verneint.

Denn zunächst ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Berufungswerbers zwar keine einschlägigen Vormerkungen, wohl aber mehrere rechtskräftige Bestrafungen wegen Verletzung straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlicher Vorschriften, zuletzt wegen einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG (vgl. S. 11 des erstbehördlichen Aktes und VwSen-106624 v. 6.10.1999), aufscheinen. Der Beschwerdeführer hat daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH v. 21.9.1995, 94/09/0395) jedenfalls nicht als unbescholten zu gelten, sodass ein dementsprechender Milderungsgrund nicht zum Tragen kommt.

Gleiches gilt hinsichtlich des vom Rechtsmittelwerber bezogenen Geständnisses, blieb ihm doch angesichts seiner Betretung auf frischer Tat offensichtlich gar nichts anderes übrig, als die Übertretung zuzugeben (vgl. z.B. VwGH v. 5.9.1986, 86/18/0053).

Auch der Umstand, dass sich die Kinder des Beschwerdeführers bei Freunden aufhielten und jenen kein Fahrzeug zur Verfügung stand, um sie zu ihrem Vater zurückzubringen, kann nicht a priori als ein einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommender Umstand i.S.d. § 34 Z. 11 StGB gewertet werden, wenn es der Berufungswerber gleichzeitig unterlässt, darzutun, weshalb er naheliegende legale Lösungsmöglichkeiten (wie z.B. öffentliche Verkehrsmittel, Taxi) von vornherein gar nicht in Erwägung gezogen hat.

Liegen demnach aber Milderungsgründe überhaupt nicht vor, so kann auch von deren beträchtlichem Überwiegen i.S.d. § 19 VStG keine Rede sein, sodass es hier offenkundig schon an der sachverhaltsmäßigen Voraussetzung für eine Heranziehung dieser Bestimmung fehlt.

4.3. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde auch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 2.000 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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