Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106683/6/Kei/La

Linz, 28.12.2000

VwSen-106683/6/Kei/La Linz, am 28. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Prof. Dipl. Ing. Dr. R K, Rutzenmoos /R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmann-schaft Vöcklabruck vom 21. Oktober 1999, Zl. VerkR96-4621-1999, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 100 S (entspricht 7,27 €), zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Sie haben am 5.2.1999 um 19.02 Uhr den Kombi (Jeep) VB- auf der S Bundesstraße (B ) aus Richtung V kommend in Richtung G gelenkt und mußten Sie bei der Anfahrt zur Kreuzung der B mit der Sch Bezirksstraße im Ortschaftsbereich H auf Grund einer witterungsbedingt vorhandenen Totalsperre (hängengebliebene Lkw´s) der Autobahnauffahrt R sowie der B in Richtung G in einer Fahrzeugkolonne langsam fahren. Obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erforderte, gaben Sie mindestens zehnmal akustische Warnzeichen ab.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 22 Abs.2 StVO.1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung (en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe falls diese uneinbringlich gemäß §

von Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

500.-- 24 Stunden 99 Abs.3 lit.a StVO.1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

50.-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je

ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 550.-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor, dass es unwahr sei, dass er immer wieder gehupt hätte (mindestens 10-mal).

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. November 1999, Zl. VerkR96-4621-1999 und in die beiden vom Bw dem Oö. Verwaltungssenat übermittelten Schreiben, mit denen Angaben über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw gemacht wurden, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 22 Abs.1 StVO 1960 lautet:

Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat der Lenker eines Fahrzeuges andere Straßenbenützer mit der zum Abgeben von akustischen Warnzeichen bestimmten Vorrichtung durch deutliche Schallzeichen, sofern solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört sind, durch deutliche Zurufe zu warnen. Der Lenker darf auch durch Blinkzeichen warnen, wenn sie ausreichen und nicht blenden.

§ 22 Abs.2 StVO 1960 lautet:

Die Abgabe von Schallzeichen (Abs.1) ist unbeschadet der Bestimmungen über das Hupverbot (§ 43 Abs.2) verboten, wenn es die Sicherheit des Verkehrs nicht erfordert. Schallzeichen dürfen insbesondere vor Kirchen und gekennzeichneten Schulen und Krankenhäusern sowie zur Nachtzeit nicht länger als unbedingt nötig gegeben werden.

§ 99 Abs.3 StVO 1960 lautet (auszugsweise):

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Dies wegen der Niederschriften, die durch die belangte Behörde aufgenommen worden sind mit Gruppeninspektor H A am 16. August 1999 und mit Revierinspektor G H am 25. August 1999. Den in diesen Niederschriften angeführten Aussagen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Dies deshalb, weil sie im Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt einander nicht widersprechen und auch deshalb, weil die beiden angeführten Personen unter Wahrheitspflicht ausgesagt haben.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht. Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor.

Das Verschulden des Bw wird als Vorsatz qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Da das Verschulden nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Da mehrere Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vorliegen, kommt nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 470.000 S pro Jahr (dieses ist zu versteuern), Vermögen: Wertpapiere in der Höhe von ca. 1,000.000 S, Schulden: ca. 4,293.000 S, Sorgepflicht: Sorgepflicht für einen Sohn, Zahlungen an die geschiedene Frau in der Höhe von ca. 16.000 S pro Monat.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt. Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 500 S ist insgesamt angemessen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe, welche unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszumessen war, erschien im Ausmaß von 24 Stunden als angemessen.

Aus den angeführten Gründen war die Berufung sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 100 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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