Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106706/2/Gu/Pr

Linz, 30.11.1999

VwSen-106706/2/Gu/Pr Linz, am 30. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des A. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.10.1999, VerkR96-13243-1999, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 51e Abs.2 Z1 VStG, § 32 Abs.2, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Lenkens eines nach dem Kennzeichen bestimmten PKW am 27.6.1999, um 15.10 Uhr, auf öffentlichen Straßen im Ortsgebiet von P., auf Höhe des Hauses P., schuldig erkannt, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung der Gruppe B gewesen ist und dadurch § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 und § 37 Abs.3 Z1 FSG verletzt hat.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten lt. urkundlichem Nachweis nämlich dem Rückschein am 28.10.1999 persönlich und nachweislich zugestellt.

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber eine Berufung eingebracht, welche er lt. Datum des Poststempels am 15.11.1999 der Post zur Beförderung übergeben hat.

Das Straferkenntnis enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung und zwar des Inhaltes, dass dem Beschuldigten das Recht zusteht, gegen das Straferkenntnis innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Berufung einzubringen.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden hat, ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit der an die Partei erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der Tag der Zustellung am 28.10.1999 war ein Donnerstag, sodass die Berufungsfrist mit Ablauf des Donnerstag, 11.11.1999, endete.

Die am 15.11.1999 der Post zur Beförderung übergebene Berufung war daher verspätet. Aus diesem Grunde war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG mit der sofortigen Zurückweisung vorzugehen, ohne inhaltlich auf die Berufung eingehen zu können.

Über Verfahrenskosten war nicht zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum