Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106709/6/Ga/Fb

Linz, 29.12.1999

VwSen-106709/6/Ga/Fb Linz, am 29. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des H M, vertreten durch Dr. T M, Rechtsanwalt in W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. August 1999, VerkR96-3048-1999/ah, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 11. August 1999 wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 82 Abs.5 iVm § 4 Abs.7a iVm § 102 Abs.1 KFG (Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes hinsichtlich des von ihm am 27.4.1999 auf der I A bis zum Autobahngrenzübergang S gelenkten Sattelkraftfahrzeuges) eine Geldstrafe von 6.000 S kostenpflichtig verhängt.

Dem Oö. Verwaltungssenat obliegt als Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren auch die (endgültige) Prüfung der Zulässigkeit, im besonderen der fristgerechten Einbringung der von der belangten Behörde vorgelegten Berufung.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (§ 24 VStG) ist die Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Straferkenntnisses einzubringen.

Aus der Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten betr. Verfahrensakt ergab sich, dass hier die Verspätung des Rechtsmittels vorläufig anzunehmen gewesen ist. Zu dieser Annahme gewährte der Oö. Verwaltungssenat dem Berufungswerber mit Schreiben vom 9. Dez. 1999 rechtliches Gehör und führte aus:

" Zwar trifft zu, wie die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 16. November 1999 ausgeführt hat, dass die eigenhändige Übernahme der Postsendung mit dem Straferkenntnis auf dem Auslandsrückschein durch Ihre Unterschrift bestätigt, jedoch das Datum der Übernahme nicht beigefügt wurde. Nach Ablösen des im Akt einliegenden, auf der letzten Seite des Genehmigungsstücks des Straferkenntnisses aufgeklebt gewesenen Auslandsrückscheines kam jedoch zu Tage, dass von der betr. Geschäftsstelle der belangten Behörde auf der Rückseite der Urkunde das Datum "31. August 1999" aufgestempelt worden ist. Mit diesem Faktum ikW konfrontiert erläuterte die belangte Behörde, dass diese - von ihr aus Versehen nicht wahrgenommene - Stempelung nachweist, dass an jenem Tag die sogen. Rückscheinerfassung in der EDV für Zwecke der zeitgerechten Einforderung der (rk) Geldstrafe durchgeführt wurde.

Dieses eindeutig identifizierbare Datum ("31. August 1999") nimmt nun, weil das - jedenfalls frühere - Datum der persönlichen Übernahme der eingeschriebenen Postsendung aus der Aktenlage nicht festgestellt werden kann, der Oö. Verwaltungssenat zu Ihren Gunsten als Zustelldatum des angefochtenen Straferkenntnisses an. Das heißt, dass erst mit diesem Tag die gesetzliche, nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen begann. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung wäre demnach Dienstag, der 14. September 1999 gewesen.

Ihre Berufung wurde jedoch erst am 22. November 1999 mittels Telekopie eingebracht. Dies ergibt sich aus der vom Telekopierer ausgedruckten Eingabezeit auf Ihrem Schriftsatz.

Dass bei der Zustellung ein Fehler unterlaufen wäre, ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar. Von Gesetzes wegen ist deshalb die Rechtmäßigkeit der Zustellung des Straferkenntnisses zu vermuten.

Der Unabhängige Verwaltungssenat beurteilt diesen Sachverhalt vorläufig dahin, dass Ihre Berufung im Grunde des § 63 Abs.5 AVG (§ 24 VStG) als verspätet eingebracht zurückzuweisen sein wird.

In Wahrung des rechtlichen Gehörs sind Sie aufgefordert, zuverlässig spätestens bis Mittwoch, dem 22. Dezember 1999 Stellung zu nehmen.

Falls Sie Zustellmängel bzw. Beförderungsmängel einwenden, müssen Sie diese begründen und hiefür selbst den Beweis führen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie dann Beweismittel (im Original) für die Rechtzeitigkeit Ihrer Berufung der Stellungnahme gleich anschließen oder fristgerecht sonst bekanntgeben."

Hiezu mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1999 Stellung nehmend, vertrat der Berufungswerber die Auffassung, dass gegenständlich der Zeitpunkt der Zustellung zweifelhaft bleibe und aus den vorliegenden "Indizien" mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht auf eine Zustellung vor dem 31. August 1999 geschlossen werden könne; im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass die Berufung rechtzeitig eingebracht wurde. Dies umso mehr, als aus dem Auslandsrückschein offenbar nicht hervorgehe, dass die Berufung (gemeint: das Straferkenntnis) auch dem Beschuldigten persönlich ausgefolgt worden sei; tatsächlich hätte das Straferkenntnis durch die zuständige Rechtshilfebehörde mit Rückschein zugestellt werden müssen.

Irgendwelche Beweismittel zur Untermauerung dieses Vorbringens hat der Berufungswerber seiner Stellungnahme nicht angeschlossen und auch nicht bekanntgegeben.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es trifft zu, dass, wie der Berufungswerber einwendet, aus der Aktenlage (bzw aus den darin auffindbaren "Indizien") nicht mit Sicherheit auf die Zustellung vor dem 31. August 1999 geschlossen werden kann. Gerade davon ist ja auch der Oö. Verwaltungssenat in seiner oben zit. Aufforderung zur Stellungnahme ausgegangen und hat zugleich ausgeführt, dass er daher - u.zw. zu Gunsten des Berufungswerbers - als Datum der tatsächlichen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses jenen 31. August 1999, der sich aus dem Stempelaufdruck auf der Rückseite des Auslandsrückscheines ablesen lässt, angenommen (fingiert) hat. Diese - doch naheliegende - Annahme ging davon aus, dass am 31. August 1999 der Auslandsrückschein, weil vom dt. Zustellungspostamt retourniert, jedenfalls wieder im Bereich der belangten Behörde gewesen sein muss.

Unbegründet hingegen ist die Behauptung des Berufungswerbers, es ginge aus dem Auslandsrückschein "offenbar nicht hervor, dass die Berufung (gemeint: das Straferkenntnis) auch dem Beschuldigten persönlich ausgefolgt worden ist". Tatsächlich wurde auf dem in Rede stehenden Auslandsrückschein in der hiefür vorgesehenen und durch Vordrucktext entsprechend erläuterten Rubrik eine eigenhändig geschriebene Unterschrift, mit der somit - gemäß Ausweis dieser öffentlichen Urkunde - die ordnungsgemäße Ausfolgung der das angefochtene Straferkenntnis enthaltenden Postsendung bestätigt wurde (allerdings, wie schon festgehalten, ohne Hinzufügung des Datums dieser Ausfolgung). Für die Annahme, dass diese, freilich nicht lesbare Unterschrift eigenhändig vom Berufungswerber selbst vorgenommen wurde, sprechen folgende Umstände: Der Berufungswerber ist als Empfänger der Sendung auf dem Auslandsrückschein mit seiner korrekten Abgabeadresse vermerkt; der Auslandsrückschein enthält durch den entsprechenden Stempelaufdruck den Auftrag an das Zustellpostamt zur eigenhändigen Ausfolgung der Sendung; diese war zudem als 'eingeschriebene Sendung' gekennzeichnet; jener andere, gleichfalls im Akt einliegende Auslandsrückschein, mit dem zuvor die Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung (AzR) vom 25. Juni 1999 an den Berufungswerber beurkundet wird, enthält neben der dort ausgewiesenen Unterschrift (mit der die ordnungsgemäße Ausfolgung jener Sendung am 6. Juli 1999 bestätigt wurde) den Zusatzvermerk "Mutter"; ein Zusatz dieser (auf die Abweichung vom Üblichen extra aufmerksam machenden) Art wurde zur Unterschrift auf dem in Rede stehenden Rückschein jedoch nicht vorgenommen.

Der Berufungswerber wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom Oö. Verwaltungssenat ausdrücklich zur Vorlage von Beweismittel für den Fall aufgefordert, dass er Zustellmängel bzw Beförderungsmängel einwenden sollte. Damit war er zur Mitwirkung aufgefordert. Wenn er nunmehr die Ausfolgung des Straferkenntnisses persönlich an den Beschuldigten in Zweifel zieht, so wäre es in Entsprechung seiner Mitwirkungspflicht auf Grund der besonderen, in vertretbarer Weise nur durch ihn selbst aufklärbaren Umstände dieses Falles an ihm gelegen gewesen, den Zweifel durch geeignete Beweismittel zu untermauern. Als ein solches Beweismittel wäre die Vorlage von exemplarischen Unterschriftsproben des Berufungswerbers naheliegend gewesen, um auf diese Weise durch einen Vergleich der Proben mit der auf dem in Rede stehenden Rückschein ersichtlichen Unterschrift die behaupteten Zweifel zu belegen oder aber ausräumen zu können.

Dergleichen hat der Berufungswerber jedoch unterlassen, sodass im Ergebnis jener Sachverhalt, auf den die vorläufige Annahme der Verspätung des Rechtsmittels gestützt wurde, als maßgebend für diese Entscheidung festzustellen war.

Auf dieser Grundlage hält der Oö. Verwaltungssenat für erwiesen, dass das angefochtene Straferkenntnis dem Berufungswerber persönlich ausgefolgt wurde und für gerechtfertigt, dass als - spätestes - Datum der rechtswirksamen Zustellung des Straferkenntnisses der 31. August 1999 zu fingieren war. Damit jedoch war die, trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung, erst am 22. November 1999 eingebrachte Berufung verspätet, weshalb wie im Spruch die Zurückweisung zu verfügen war.

Bei diesem Ergebnis war es dem Oö. Verwaltungssenat von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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