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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106719/2/Kei/Km

Linz, 29.12.2000

VwSen-106719/2/Kei/Km Linz, am 29. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der E G, U D , L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2. November 1999, Zl. VerkR96-2272-1998-Ja, zu Recht:

I. Der Berufung gegen den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung gegen den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 800 S (entspricht 58,14 Euro) herabgesetzt wird.

Der Berufung gegen die Strafe wird im Hinblick auf die Spruchpunkte 2), 3) und 4) des angefochtenen Straferkenntnisses insoferne teilweise Folge gegeben, als im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 250 S (entspricht 18,17 Euro), im Hinblick auf den Spruchpunkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 400 S (entspricht  29,07 Euro) und im Hinblick auf den Spruchpunkt 4) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 150 S (entspricht 10,90 Euro) herabgesetzt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 160 S (= 80 S + 25 S + 40 S + 15 S) (entspricht 11,63 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

" Sie sind am 08.07.1998 um 02.37 Uhr als Lenkerin des KKW, Kennz. FR-,

  1. in L, K auf Höhe der Häuser Nr. 10 und Nr. 12, Fahrtrichtung stadtauswärts, im Ortsgebiet um ca. 30 km/h schneller als 50 km/h gefahren
  2. und haben am 08.07.1998 um 02.40 Uhr in Linz, Wuf Höhe des Hauses Nr. 57 als Lenkerin dieses KKW

  3. das Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens 'Halten und Parken verboten' abgestellt,
  4. mit dem Fahrzeug verbotenerweise den Gehsteig benützt, indem Sie das Fahrzeug auf diesem abgestellt haben und
  5. auf der Fahrt mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. § 20 Abs.2 StVO 1960
  2. § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960
  3. § 8 Abs.4 StVO 1960
  4. § 102 Abs.10 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe falls diese uneinbringlich ist gemäß §

von Schilling Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 1.000,-- 24 Stunden 99 Abs.3 lit.a StVO

1960

2) 300,-- 7 Stunden 99 Abs.3 lit.a StVO

1960

3) 500,-- 12 Stunden 99 Abs.3 lit.a StVO

1960

4) 200,-- 5 Stunden 99 Abs.3 lit.a StVO

1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

200,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.200,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung vor:

Ich erhebe Berufung gegen den Bescheid Verk.R96-2272-1998 Ja. Den Vorwurf auf der K um 30 km/h zu schnell gefahren zu sein, muss ich zurückweisen. Da ich prinzipiell die Geschwindigkeitsbegrenzungen einhalte, bat ich die Beamten, die auf der Radarpistole festgehaltene Geschwindigkeit zu sehen, um mich selbst zu überzeugen, was mir aber abgesagt wurde.

Außerdem bezog ich zu diesem Zeitpunkt Notstandshilfe und nicht 18.000 S. Zur Zeit bezieht sich mein Einkommen auf 5.561 S (Karenzgeld) und habe eine 4 Monate alte Tochter zu versorgen.

Ich würde mich freuen, wenn mein Schreiben in Kenntnis genommen und die Geldstrafe nach dem Einkommen festgelegt wird.

Beilage

Kopie von Karenzgeldbestätigung.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 29. November 1999, Zl. VerkR96-2272-1998-GG, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung gegen die Schuld ist nur gegen den Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses gerichtet. Gegen diesen Spruchpunkt ist die Berufung auch gegen die Strafe gerichtet. Gegen die Spruchpunkte 2), 3) und 4) des gegenständlichen Straferkenntnisses ist die Berufung nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch der Spruchpunkte 2), 3) und 4) des gegenständlichen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Zum Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses:

Der Sachverhalt, der im Rahmen der als erwiesen angenommenen Tat des Spruchpunktes 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses (§ 44a Z1 VStG) angeführt ist, wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen, auf Grund der Unterlagen des gegenständlichen Verwaltungsaktes.

Zum Messen der Geschwindigkeit, mit der die Bw gefahren ist:

Die beiden Polizeibediensteten Bezirksinspektor H und Revierinspektor S sind im gegenständlichen Zusammenhang mit dem Kfz, mit dem sie gefahren sind, dem Kfz, mit dem die Bw als Lenkerin gefahren ist, nachgefahren. Die Messung der Geschwindigkeit, mit der die Bw fuhr, erfolgte durch Ablesen der Geschwindigkeit am Geschwindigkeitsmesser des Kfz, mit dem die beiden Polizeibediensteten gefahren sind. Dieser Geschwindigkeitsmesser war vorher mittels geeichtem Radargerät überprüft worden.

Der objektive Tatbestand der der Bw mit dem Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht. Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor.

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zu den gegenständlichen Tatzeiten in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass im Hinblick auf keine der gegenständlichen Übertretungen der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt.

Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Die belangte Behörde ist im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 18.000 S, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Oö. Verwaltungssenat geht im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens der Bw in der Berufung, das als glaubhaft beurteilt wird, von folgenden Grundlagen aus: Einkommen: ca. 5.560 S pro Monat (Karenzgeld), Vermögen: keines, Sorgepflicht: für ein Kind (Tochter).

Das Verschulden der Bw wird im Hinblick auf alle der Bw mit dem gegenständlichen Straferkenntnis vorgeworfenen Übertretungen als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden ist jeweils (= im Hinblick auf alle Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Es wird bemerkt: Auch wenn - wie oben angeführt wurde - der Schuldspruch im Hinblick auf die Spruchpunkte 2), 3) und 4) des gegenständlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird im Hinblick auf alle Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprä-vention wird im Hinblick auf keinen Spruchpunkt des gegenständlichen Straferkenntnisses berücksichtigt.

Die Geldstrafen wurden durch den Oö. Verwaltungssenat deshalb herabgesetzt, weil dies wegen der in der Berufung vorgebrachten Ausführungen im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse geboten war.

Insgesamt - auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Unrechtsgehaltes - waren die Geldstrafen in den im Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates angeführten Höhen festzusetzen.

Die 4 Ersatzfreiheitsstrafen wurden durch die belangte Behörde zu niedrig festgesetzt. Eine Neufestsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen erfolgte durch den Oö. Verwaltungssenat nicht.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 160 S (= 80 S + 25 S + 40 S + 15 S), vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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