Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106747/11/Fra/Ka

Linz, 22.05.2000

VwSen-106747/11/Fra/Ka Linz, am 22. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. A., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6.10.1999, VerkR96-628/1999/Win, wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.5.2000, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 100,00 Schilling (entspricht  7,27 Euro), zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 5.2.1999, um ca. 14.00 Uhr, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen in Linz in der Hirschgasse auf Höhe des Hauses Nr.22 im Rückwärtsgang aus einem Schrägparkplatz gelenkt hat, wobei er an den auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite parallel zum Fahrbahnrand abgestellten PKW stieß und diesen beschädigte. Er hat es unterlassen, diesen Unfall mit Sachschaden, an dem er als Lenker des obgenannten PKW´s am Unfallsort ursächlich beteiligt war, ohne unnötigen Aufschub der nächsten Gendarmeriedienststelle zu melden, obwohl auch der Nachweis der Identität mit dem Geschädigten unterblieben war.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Über die dagegen rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.5.2000 erwogen:

I.2.1. Unstrittig ist, dass der Bw zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit und an der angeführten Örtlichkeit als Lenker des in Rede stehenden PKW´s das beschriebene Parkmanöver durchführte. Laut Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 8.2.1999 gab der Bw zum Unfallshergang telefonisch befragt an, dass er den Anprall bei einem PKW bemerkt hatte. Nach dem Anprall hielt er seinen PKW an und besichtigte den PKW, an den er angestoßen ist. Da er bei diesem Fahrzeug keinen Schaden sehen konnte, stieg er wieder in sein Fahrzeug ein und fuhr weiter. In seiner Berufung bringt der Bw vor, stehengeblieben und ausgestiegen zu sein. Er habe sich den gesamten vorderen Teil des vermeintlich beschädigten Wagens angesehen, habe aber keine Beschädigung, auch nicht an der Stoßstange feststellen können. Auch an seinem Fahrzeug konnte er keinen Schaden feststellen. Hätte er die auf den Fotos dargestellte Beschädigung (Anm.: Nach diesen von der Bundespolizeidirektion angefertigten und im Akt einliegenden Fotos wurde das Fahrzeug mit dem Kz.: AM-424N insofern beschädigt, als auf der linken Seite der vorderen Stoßstange der Lack abgeschürft ist), wirklich mit seinem Fahrzeug verursacht, so könne er sich beim besten Willen nicht vorstellen, wie das geschehen sein soll, ohne einen Kratzer auf seinem Auto zu hinterlassen. Nachdem er somit am anderen Fahrzeug keinen Schaden festgestellt habe, sei er weitergefahren. Er habe auch seine Versicherung beauftragt, die Schadensforderung zu begleichen, 1.) weil er sich in einer günstigen Bonusstufe befand und 2.) weil er versuchen wollte, die Angelegenheit möglichst rasch einer für beide Seiten akzeptablen Lösung zuzuführen. Er sei sich keiner Schuld hinsichtlich Fahrerflucht bewusst, da er sich der Pflicht zur Meldung nach einem Verkehrsunfall bewusst war und durch Begutachtung des anderen Fahrzeuges nach bestem Wissen und Gewissen keinen Schaden festgestellt hatte.

I.2.2. Der Version des Bw stehen die Aussagen des Herrn B, sowie des M, welcher Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kz.: , entgegen:

Herr B gab laut Anzeige der BPD Linz vom 8.2.1999 sinngemäß an, zur Tatzeit zu seinem Auto gegangen zu sein, welches er auf einem Parkplatz in der Hirschgasse abgestellt hatte. Plötzlich habe er ein Anstoßgeräusch gehört und habe in diese Richtung geblickt. Er habe bemerkt, dass ein PKW-Lenker bei einem abgestellten Auto angefahren ist. Der Lenker dieses Fahrzeuges sei die Hirschgasse hinaufgefahren und in einen Schrägparkplatz hineingefahren. Anschließend sei er im Retourgang aus dieser Parklücke wieder herausgefahren. Beim Zurückfahren sei er bei einem PKW, der auf der anderen Straßenseite parallel zum Fahrbahnrand abgestellt war, angefahren. Bei dem Anprall sei ein lautes Anstoßgeräusch hörbar gewesen. Nach dem Anprall habe der Lenker dieses PKW´s angehalten und sei ausgestiegen. Zuerst habe er sein Auto besichtigt. Anschließend habe er bei dem Auto nachgesehen, wo er angefahren ist. Er habe sich auch niedergebückt und er dürfte sich die Anstoßstelle genauer angesehen haben. Nachdem er sich das Auto angeschaut hatte, sei er in sein Auto eingestiegen und weggefahren. Nachdem dieser Lenker weggefahren ist, habe er (der Zeuge) gesehen, dass bei dem Auto, wo der Bw angefahren ist, auf der vorderen Stoßstange ein Schaden zu sehen war. Das Kennzeichen des von diesem Lenker (dem Bw) gefahrenen Fahrzeuges lautet: RO-63SK. Kurz darauf sei der Lenker des beschädigten Fahrzeuges zu seinem Fahrzeug zurückgekommen und wollte wegfahren. Von der Beschädigung seines Fahrzeuges sei er von ihm in Kenntnis gesetzt worden.

Im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat wiederholte Herr Bl schriftlich im Wesentlichen die oa. Aussagen.

Der Version des Bw steht auch die zeugenschaftliche Aussage des Herrn M sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch bei der Berufungsverhandlung wie folgt entgegen:

Dieser gab im Wesentlichen an, dass der oa beschriebene Schaden vom gegenständlichen Unfall stammt. Es handelt sich bei diesem Schaden weder um einen Altschaden, noch um einen Schaden, welcher danach verursacht wurde. Unmittelbar nach dem oa Unfall seien Schadensfotos von seinem PKW angefertigt worden. Den Angaben des Bw, er habe nach dem Anstoß keinen Schaden an der Stoßstange seines Fahrzeuges feststellen können, halte er entgegen, dass es sich um eine offensichtliche Beschädigung handelt, welche nach seiner Ansicht nicht zu übersehen war. Insbesondere deswegen, weil der Bw sogar angibt, gerade am vorderen Teil seines PKW´s genau Nachschau gehalten zu haben. Ob bei dem Anstoß am Fahrzeug des Bw ein Schaden eingetreten ist oder nicht, ist nach seiner Ansicht nicht relevant. Relevant sei vielmehr, dass an seinem PKW infolge des Unfalles ein Schaden entstanden ist.

I.2.3. Der Oö. Verwaltungssenat ist aufgrund der Aussagen des Herrn B und des Herrn M davon überzeugt, dass der Bw als Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges beim gegenständlichen Ausparkmanöver am Fahrzeug mit dem Kz.: den oa beschriebenen Schaden verursacht hat. Der Zeuge M brachte glaubhaft vor, dass es sich weder um einen Schaden, der vor noch um einen, der nach diesem Verkehrsunfall verursacht wurde, handelt, sondern dieser Schaden beim gegenständlichen Ausparkmanöver verursacht wurde. Er konnte auch glaubhaft darlegen, dass die Schadensfotos unmittelbar nach diesem Unfall angefertigt wurden. Bei Herrn B handelt es sich um einen Zufallszeugen. Weder Herr B noch Herr M kennen den Bw. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese den Bw wahrheitswidrig belasten wollen. Auch wenn am PKW des Bw kein Schaden entstanden sein sollte, ist dies noch kein Beweis dafür, dass er beim gegenständlichen Ausparkmanöver den Schaden am Fahrzeug mit dem Kz.: nicht verursacht haben kann. Gerade bei Bagetallschäden, die bei geringen Geschwindigkeiten - wie gegenständlich - verursacht werden, kommt es immer wieder vor, dass ein Fahrzeug unbeschädigt bleibt. Dabei spielt auch der Anstoßwinkel und die Stoßstangenmaterialien eine Rolle. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Schaden beim gegenständlichen Ausparkmanöver verursacht wurde liefert der Bw selbst, indem er angibt, seine Versicherung beauftragt zu haben, die Schadensforderung zu begleichen. Hätte er den Schaden tatsächlich nicht verursacht, wäre diese Vorgangsweise nicht plausibel.

Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, waren weitere Beweise nicht aufzunehmen.

Die Nichtmeldung dieses Verkehrsunfalles bei der nächsten Polizeidienststelle ist unbestritten. Der Bw hat daher tatbestandsmäßig gehandelt, weil er den verursachten Schaden bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen hätte müssen.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

I.3. Strafbemessung:

Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw eine tat- und schuldangemessene Strafe festgesetzt. Der gesetzliche Strafrahmen wurde zu lediglich 5 % ausgeschöpft. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes ist nicht zu konstatieren.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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