Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106786/7/Ki/Ka

Linz, 21.02.2000

VwSen-106786/7/Ki/Ka Linz, am 21. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des U, vom 4.1.2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 21.12.1999, Zl. VerkR96-4625-1999, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und Verkündung am 18.2.2000 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 800,00 Schilling (entspricht  58,14 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat mit Straferkenntnis vom 21.12.1999, Zl. VerkR96-4625-1999, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 28.6.1999 um 22.15 Uhr als Lenker des PKW auf der A 8 Innkreisautobahn bei km 56,815 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h für PKW auf der A 8 Innkreisautobahn zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr um 61 km/h überschritten. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 400 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen ist. Zur Verschuldensfrage wird argumentiert, dass sich der Beschuldigte im Falle einer Unkenntnis der entsprechenden Verwaltungsvorschrift mit den österreichischen Rechtsvorschriften vertraut hätte machen müssen. Darüber hinaus sei gemäß § 53 Abs.1 Z22 StVO 1960 das Hinweiszeichen "Allgemeine Geschwindigkeits-beschränkung" an den für den Kraftfahrzeugverkehr geöffneten Grenzübergängen angebracht. Er hätte daher bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass er in Österreich auf Autobahnen lediglich 130 km/h fahren dürfe.

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass derart eklatante Geschwindigkeitsüberschreitungen jene Rechtsgüter, deren Schutz die Straßenverkehrsordnung dient, in höchstem Maße gefährden. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse wurde aufgrund der Weigerung des Beschuldigten, diese anzugeben, von einem monatlichen Einkommen von 15.000 S, bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten, ausgegangen.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 4.1.2000 Berufung mit den Anträgen, dass allenfalls nach Verfahrensergänzung das Verfahren eingestellt werde, in eventu das Straferkenntnis aufgehoben und die Verwaltungsstrafsache an die erste Instanz zur neuerlichen Ergänzung und Entscheidung zurückzuverweisen wäre, in eventu eine schuld- und tatangemessene Strafe zu verhängen, in eventu den Beschuldigten zu verwarnen.

In der Begründung wird ausgeführt, dass die Abstandnahme der Einvernahme des Beschuldigten eine Verletzung der Verfahrensvorschriften sei. Die Aufnahme eines lasermesstechnischen Sachverständigengutachtens wäre wesentlich gewesen, weil sich dadurch die Fehlmessung bestätigt hätte.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass es als erwiesen gelte, dass eine Messung nicht bewertet werden dürfe, wenn mit dem Lasermessgerät die Frontscheibe anvisiert wird. Auch sei es unverständlich, wieso der die Messung durchführende Beamte mitteilen könne, entweder auf die Kennzeichentafel oder auf den Kühlergrill gezielt zu haben, er jedoch gleichzeitig ausschließen konnte auf die Frontscheibe gezielt zu haben. Aufgrund der Entfernung, auf welche die Messung durchgeführt wurde, sei es ohne weiteres möglich, dass auch die Frontscheibe anvisiert wurde.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Im Hinblick darauf, dass eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und überdies nicht ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren, wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 18.2.2000 anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. Von den Verfahrensparteien ist - ohne Angabe von Gründen - niemand erschienen. Bei der Verhandlung wurde als Zeuge der Meldungsleger einvernommen.

Dieser erklärte, dass er sich an den Vorfall noch erinnern könne, dies deshalb, weil der Beschuldigte damals trotz der Nachfahrt mit dem Dienstfahrzeug, welche teilweise unter Verwendung des Blaulichtes erfolgte, zunächst die Geschwindigkeit nicht verringert hat. Der Zeuge erklärte ferner, dass er seit dem Jahre 1996 mit Aufgaben der Verkehrsüberwachung befasst ist und auch Lasermessungen seit diesem Zeitpunkt durchführt. Er hat die Bedienungsanleitung eingehalten und ihm ist auch bekannt, dass eine Messung auf Fensterflächen nicht zulässig ist. Im vorliegenden Falle hat er die Frontpartie des Fahrzeuges und zwar zwischen den Scheinwerfern anvisiert. Der Beschuldigte habe sich zum Zeitpunkt der Messung auf dem linken Fahrstreifen befunden, vermutlich habe er zuvor einen LKW überholt. Die überhöhte Geschwindigkeit habe der Meldungsleger auch optisch wahrnehmen können.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, dass die Aussage des Meldungslegers durchaus der Entscheidung zugrundegelegt werden kann. Seine Ausführungen waren kompetent und schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens. Auch ist zu bedenken, dass der Meldungsleger als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet ist und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, dass der Gendarmeriebeamte den Beschuldigten willkürlich belasten würde.

Der Beschuldigte selbst hat den Vorfall nicht ausdrücklich bestritten, es wurde lediglich dem Grunde nach dahingehend argumentiert, dass nicht auszuschließen sei, dass der Gendarmeriebeamte beim Messen auf die Frontscheibe gezielt hat. Eine persönliche Befragung des Beschuldigten war nicht möglich, da dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung - ohne Angabe von Gründen - nicht zur Verhandlung erschienen ist.

Die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises im Zusammenhang mit der konkreten Messung wird aus objektiven Gründen für entbehrlich erachtet, zumal bekannt ist, dass Messungen auf die Fensterflächen nicht zulässig sind. Der Meldungsleger hat jedoch ausdrücklich erklärt, dass er bei der Messung auf die Frontseite des Fahrzeuges und zwar zwischen den beiden Scheinwerfern gezielt hat. Ob es sich dabei um den Kühlergrill oder das Kennzeichen gehandelt hat, ist nicht relevant.

Sonstige konkrete Vorbringen gegen das Messgerät liegen keine vor.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.

Gemäß § 1 lit.c Z1 der Verordnung BGBl.Nr.527/1989 (Geschwindigkeitsbe-schränkung auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit) ist zur Sicherheit des Verkehrs und zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, für den Bereich der Innkreisautobahn A 8 im gesamten Bereich in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für Lenker von PKW mit 110 km/h festgesetzt.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde. Die Messung der Geschwindigkeit erfolgte mittels eines Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes der Type LTI 20.20 TS/KM-E. Dieses Gerät war zum Zeitpunkt der Messung ordnungsgemäß geeicht und wurde vom Meldungsleger einwandfrei bedient. Auch erfolgte die Messung nicht auf eine Fensterfläche des Fahrzeuges.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und es dem mit der Messung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung zuzumuten ist, das Messgerät ordnungsgemäß zu verwenden (vgl. etwa VwGH 97/03/0307 vom 18.3.1998).

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so argumentierte der Bw zunächst, dass ihm nicht bekannt sei, dass die erlaubte Geschwindigkeit auf dieser Autobahn mit 110 km/h begrenzt sei. In diesem Punkt tritt die erkennende Berufungsbehörde der Argumentation der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. bei, wonach dem Beschuldigten jedenfalls vorzuwerfen ist, dass er sich mit den österreichischen Rechtsvorschriften hätte vertraut machen müssen. Es ist von einem durchschnittlichen sorgfältigen Kraftwagenlenker zu erwarten, dass er sich über die relevanten verkehrsrechtlichen Bestimmungen jenes Landes, in welches er einzureisen beabsichtigt, entsprechend erkundigt. Da der Beschuldigte dies unterlassen hat, ist ihm jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Sonstige Umstände, welche ihn in subjektiver Hinsicht entlasten würden, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde darauf hingewiesen, dass eine derart eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung jedenfalls einen gravierenden Eingriff in jene Rechtsgüter, deren Schutz die Straßenverkehrsordnung dient, darstellt. Gerade durch Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeiten kommt es immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen.

In Anbetracht dieser Umstände erscheint das festgesetzte Strafausmaß im Verhältnis zur vorgesehenen Höchststrafe durchaus tat- und schuldangemessen und es ist überdies im Interesse des Schutzes der dargestellten Rechtsgüter aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Die Strafe ist weiters aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem Beschuldigten das Rechtswidrige seines Verhaltens entsprechend aufzuzeigen und ihn vor weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Was die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse anbelangt, so hat die Bezirkshauptmannschaft Ried ihre Überlegungen in der Begründung des Straferkenntnisses dargelegt, es wurden dagegen keine Einwendungen erhoben.

Zum Antrag einer "Verwarnung" wird festgestellt, dass die Bestimmungen des § 21 VStG im vorliegenden Falle nicht zum Tragen kommen können. Eine Ermahnung bzw ein Absehen von der Strafe wäre nach der Bestimmung des § 21 VStG nur dann zulässig, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Bei einer derart eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung kann jedoch nicht die Rede davon sein, dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig wäre, weshalb die Anwendung des § 21 VStG auszuschließen ist.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Beschuldigte weder hinsichtlich des Schuldspruches noch hinsichtlich der Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum