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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106842/2/Ki/Ka

Linz, 17.02.2000

VwSen-106842/2/Ki/Ka Linz, am 17. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau W, vom 18.1.2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.12.1999, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird nach der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 68 Stunden herabgesetzt wird.

II. Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 250,00 Schilling (entspricht 18,17 Euro) herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 28.12.1999, VerkR96-12921-1999, wider die Berufungswerberin (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 3.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) verhängt, weil sie am 29.6.1999 um 10.10 Uhr den PKW, auf der Westautobahn A 1 in Richtung Wien gelenkt hat, wobei sie im Gemeindegebiet von Seewalchen a.A. beim km 237.900 die für Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 50 km/h überschritt.

Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 350 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

In der Begründung zur Strafbemessung führte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck an, dass die von der Bw angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt wurden. Es würden weder mildernde noch erschwerende Umstände vorliegen.

I.2. Mit Schriftsatz vom 18.1.2000 erhob die Beschuldigte Berufung ausschließlich wegen der Höhe der verhängten Geldstrafe.

Es wird argumentiert, dass der gegenständliche Bescheid mangelhaft sei, da aus diesem nicht erkennbar wäre, von welchem Einkommen die Erstbehörde ausgehe. Wie bereits in der Rechtfertigung vom 8.9.1999 ausgeführt, sei die Beschuldigte Pensionistin und erhalte diese eine Pension in Höhe von 7.692,30 S monatlich. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung und im Rahmen der Strafzumessung hätte sich ergeben, dass die Einkommenssituation der Beschuldigten unter dem Existenzminimum liegt und daher die verhängte Geldstrafe bei weitem überhöht sei. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung habe die Erstbehörde die vorliegenden Milderungsgründe nicht berücksichtigt. Die Beschuldigte sei verwaltungsbehördlich noch nie in Erscheinung getreten, völlig unbescholten und es handle sich um ein einmaliges Vergehen nach jahrzehntelangem Führerscheinbesitz.

Im Zusammenhang mit den Einkommensverhältnissen, sowie dem Überwiegen der Milderungsgründe sei daher von der Erstbehörde die verhängte Geldstrafe weit überhöht festgesetzt worden und übersteige diese die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten. Es werde daher beantragt der Berufung Folge zu geben, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und die über Frau W verhängte Geldstrafe mit 1.000 S festzusetzen.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Die erkennende Berufungsbehörde schenkt den Angaben der Beschuldigten hinsichtlich ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Glauben. Weiters wird festgestellt, dass aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen keinerlei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung über die Bw zu ersehen ist. Zu Recht wird daher in der Berufung gerügt, dass dieser Umstand nicht als strafmildernd berücksichtigt wurde. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es geboten, sowohl, wie beantragt, die verhängte Geldstrafe, aber auch die Ersatzfreiheitsstrafe (wegen der mildernden Umstände) auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen.

Eine weitere Herabsetzung der festgelegten Strafe erscheint jedoch nicht gerechtfertigt, zumal die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h doch die Interessen der Sicherheit im Straßenverkehr enorm schädigt bzw gefährdet. Gerade derart gravierende Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit führen auch auf Autobahnen immer wieder zu Verkehrsunfällen mit schwerwiegenden Folgen. In Anbetracht dieser Schädigung bzw Gefährdung erscheint die Festsetzung der Geldstrafe mit einem Betrag von 25 % der vorgesehenen Höchststrafe (10.000 S) durchaus angemessen. Dazu kommt, dass auch im Hinblick auf die dargelegten Umstände aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist.

Ebenso sind bei der Strafbemessung spezialpräventive Überlegungen anzustellen, die erkennende Berufungsbehörde vertritt dazu die Auffassung, dass durch die nunmehr festgelegte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe der Beschuldigten das Unrechtmäßige der Tat entsprechend aufgezeigt wurde und zu erwarten ist, dass sie sich künftighin gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verhält.

Straferschwerende Umstände können auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde keine festgestellt werden.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Beilage

Mag . K i s c h

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