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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105455/4/WEG/Ri

Linz, 18.08.1998

VwSen-105455/4/WEG/Ri Linz, am 18. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des H K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 9. März 1998, VerkR96-6284-1-1997, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft V hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser am 4. März 1997 um 10.17 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen V auf der K Bundesstraße aus Richtung T kommend in Richtung N gelenkt hat und dabei den bei km befindlichen Kreisverkehr durchfahren und verlassen hat, ohne die Fahrtrichtungsänderung rechtzeitig anzuzeigen. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

Dieses Straferkenntnis wurde am 18. März 1998 beim Postamt N hinterlegt und ab diesem Tage zur Abholung bereitgehalten, wie aus dem RSa-Rückschein zweifelsohne zu entnehmen ist.

Die dagegen eingebrachte Berufung wurde am 6. April 1998 der Post zur Beförderung übergeben und langte am 8. April 1998 bei der Bezirkshauptmannschaft V ein.

Mit Scheiben des Oö. Verwaltungssenates vom 17. Juli 1998 wurde dem Berufungswerber vorgehalten, daß die Berufung als verspätet anzusehen ist. Ihm wurde dabei die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Dieses am 21. Juli 1998 zugestellte Schreiben blieb bis dato unbeantwortet, sodaß auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG darf die Berufungsbehörde nur dann eine Sachentscheidung treffen, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist. Ein Zurückweisungsgrund ist beispielsweise die verspätete Einbringung der Berufung.

Verspätung liegt dann vor, wenn die gemäß § 63 Abs.5 AVG normierte zweiwöchige Berufungsfrist nicht eingehalten wird und auf den Umstand dieser Berufungsfrist in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses hingewiesen wurde (dieser Hinweis ist im Straferkenntnis expressis verbis enthalten).

Die Berechnung der Zweiwochenfrist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der Fristenlauf begann im gegenständlichen Fall mit jenem Tag, an dem die hinterlegte Sendung erstmalig zur Abholung bereitgehalten wurde (Zustellfiktion des § 17 Abs.3 Zustellgesetz). Es war dies Mittwoch, der 18. März 1998, sodaß die Berufung spätestens bis Mittwoch, dem 1. April 1998, der Post zur Beförderung übergeben oder direkt bei der Behörde eingebracht oder gefaxt hätte werden müssen, um die gesetzliche und nicht verlängerbare Fallfrist zu wahren.

Die am 6. April 1998 der Post zur Beförderung übergebene Berufung erweist sich aus diesem Grunde als verspätet, weshalb - ohne die begehrte Sachentscheidung treffen zu können - spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. Wegschaider

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