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VwSen-105465/14/GU/Pr

Linz, 23.11.1998

VwSen-105465/14/GU/Pr Linz, am 23. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des W. T., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20.4.1998, Zl. VerkR96-10621-1996, wegen Übertretungen der StVO nach den am 15.6.1998 und am 15.10.1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:

Die Berufung wird hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Straferkenntnisses abgewiesen und dieses insoweit bestätigt.

Zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von 400 S hat der Rechtsmittelwerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 800 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 52 lit.a Z10a StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

Aus Anlaß der Berufung wird der Spruchpunkt II des Straferkenntnisses im Schuld-, Straf- und Kostenausspruch aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Diesbezüglich entfällt die Pflicht, einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: Art. 4, 7. Zusatzprotokoll zur MRK, § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat gegen den Rechtsmittelwerber am 20.4.1998 zur Zahl VerkR96-10621-1996 ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet: "Sie haben am 12.11.1996 gegen 19.35 Uhr den PKW auf der Wolfgangseestraße B 158 im Gemeindegebiet in Fahrtrichtung Bad Ischl gelenkt, wobei Sie in der Ortschaft, Höhe Strkm. (kurz nach der Landesgrenze), die auf diesem Straßenstück erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 52 km/h und die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 32 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 52 lit. a Ziff. 10 a StVO 1960 § 20 Abs. 2 StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe falls diese uneinbringlich gemäß § Schillig ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4.000,-- 4 Tage 99/3 a StVO 1960 2.000,-- 2 Tage 99/3 a StVO 1960 Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

600,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 6.600 Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Die erste Instanz stützt ihr Straferkenntnis, das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung mit technischem Gerät und die Aussagen der Straßenaufsichtsorgane, welche die Messung sowie die Anhaltung des Beschuldigten durchgeführt haben.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er keinesfalls die vorgeworfene Geschwindigkeit sondern lediglich eine solche von 100 km/h gefahren sei. Er habe sich auf einer Freilandstraße befunden, das Patrouillenfahrzeug bereits registriert und sich deswegen an die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gehalten. In seiner Aufregung habe er in der Folge die am rechten Fahrbahnrand aufgestellte 80 km/h Beschränkung übersehen.

Im Zuge der anschließenden Anhaltung und seiner Stellungnahme dem Beamten gegenüber habe er festgestellt, daß sich weitere drei Beamte (ein älterer Beamter am Vordersitz, zwei jüngere Beamte, die das Lasermeßgerät bedienten am Rücksitz) im Patrouillenfahrzeug befunden hätten, die die zur Last gelegte Geschwindigkeitsmessung durchgeführt hätten. Aus den Gesprächen der Beamten (hoit ruhig), die er während seiner 5-minütigen Diskussion mit dem ihn anhaltenden Beamten durch die offene Schiebetür mitgehört habe, habe es sich seiner Ansicht nach um eine Geräteeinschulung am Lasermeßgerät gehandelt. Aufgrund der Berufung wurde am 15.6.1998 die öffentlich mündliche Verhandlung verbunden mit Lokalaugenschein in Gegenwart der Parteien durchgeführt, in das Meßprotokoll sowie in den Eichschein des damals verwendeten Meßgerätes Einsicht genommen und diese Dokumente zur Erörterung gestellt. Ferner wurde in das Verzeichnis der Vormerkungen über Verwaltungsstrafen betreffend den Rechtsmittelwerber Einsicht genommen und der seinerzeitige Meßbeamte als Zeuge vernommen sowie dem Rechtsmittelwerber Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten.

In Fortsetzung der Beweisaufnahme wurde in der erstreckten mündlichen Verhandlung am 15.10.1998 der Gendarmeriebeamte H. H. als Zeuge vernommen.

Aufgrund der Beweisaufnahme ist folgender Sachverhalt erwiesen:

Der Beschuldigte lenkte am 12.11.1996 gegen 19.35 Uhr den PKW Marke Ford Escort XR3i mit dem Kennzeichen (Probekennzeichen) auf der Wolfgangsee-Bundesstraße 158 von der Landesgrenze Salzburg kommend Fahrtrichtung Bad Ischl und wurde hiebei bei Strkm. mit einer Geschwindigkeit von 136 km/h gemessen, was nach Abzug der Meßtoleranzen (Verkehrsfehlergrenzen) eine Geschwindigkeit von 132 km/h ergibt.

Die Messung erfolgte durch den Gendarmeriebeamten F. M. vom Beifahrersitz eines Fort Transit, welcher in der Bushaltebucht der Bushaltestelle mit der Frontseite zum herannahenden PKW des Beschuldigten abgestellt war. Das Lasermeßgerät LR90-235P war geeicht. Über die Messung wurde ein Meßprotokoll geführt, woraus hervorgeht, daß die Gerätefunktionskontrolle sowie die Zielerfassungskontrolle und 0 km/h Messung zu Beginn der Inbetriebnahme des Gerätes am Meßort und halbstündlich wiederkehrend durchgeführt wurde. Zur Tatzeit betrug die Entfernung des Meßgerätes zum gemessenen PKW des Beschuldigten 194 m und bewegte sich daher innerhalb der auf 500 m zugelassenen Distanz.

Die Wolfgangseestraße B 158 ist im tatörtlichen Bereich mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h bedacht.

Aufgrund der Messung wurde der Beschuldigte vom Gendarmeriebeamten H. H., welcher ebenfalls Dienst versah, stellig gemacht und mit dem Meßergebnis konfrontiert.

Im Ford Transit saßen während dieses Vorganges zwei Gendarmeriebeamte, welche ihr Patrouillenfahrzeug auch im Bereich der vorerwähnten Bushaltestelle abgestellt hatten. Die insgesamt vier Beamten waren im MAV-Dienst im Einsatz.

Bei der Würdigung der Beweise war zu bedenken:

Der Beschuldigte bewegte sich unbestrittenermaßen in dem in der Präambel beschriebenen PKW zur Tatzeit am Tatort. Die Wolfgangsee-Bundesstraße ist im tatörtlichen Bereich eine Freilandstraße, welche allerdings mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h versehen ist. Das Verkehrsaufkommen wurde vom Beschuldigten als aufgelockerte Kolonne von den Gendarmeriebeamten als mäßig bzw. spärlich beschrieben.

Aufgrund der Jahreszeit, 12. November und der Tatzeit 19.35 Uhr hatte es das höhere Maß der Wahrscheinlichkeit in sich, daß das Verkehrsaufkommen mäßig war. In der Zusammenschau mit dem einwandfrei einsehbaren Straßenverlauf und der erhöhten Sitzposition in der ersten Sitzreihe eines Ford Transit war ein Anvisieren der ankommenden Fahrzeuge und durch den gegebenen Sichtkontakt eine einwandfreie Zuordnung des Meßergebnisses möglich.

Nachdem das Meßgerät geeicht war und das Meßprotokoll die vorgängigen und wiederkehrenden Kontrollen auf die Betriebssicherheit ausweist und darüber hinaus die systemimmanenten, im verwendeten Lasermeßgerät eingebauten Sicherheiten gegen Verschwenken, Verwackeln oder das in den Meßkegeltreten eines anderen Fahrzeuges bestehen (wodurch im Display jeweils Error-Meldungen und keine Geschwindigkeiten ausgewiesen werden) ist gesichert, daß eine im Display aufscheinende Geschwindigkeit auch tatsächlich gefahren wurde. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung das Lasermeßgerät als geeignetes Beweismittel zum Nachweis von Geschwindigkeiten erklärt. Im Zusammenhang mit dem Umstand, daß es sich bei der Zuordnung der Geschwindigkeit zu dem vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeug um gezielte Wahrnehmungen eines in Berufsausübung stehenden Menschen handelte, herrschte von seiten des Oö. Verwaltungssenates im Ergebnis kein ernst zu nehmender Zweifel, daß der Beschuldigte das Fahrzeug mit dieser Geschwindigkeit auch tatsächlich gelenkt hat. Dem konnte auch kein Abbruch tun, daß die im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren vernommenen Beamten, und zwar erstmalig vernommen ca. 9 Monate später nach der Amtshandlung, unterschiedliche Aussagen über die Zahl der anwesenden Gendarmeriebeamten machten.

Auch der Umstand, daß sich die im Fond befindlichen weiteren Gendarmeriebeamten, welche in die Amtshandlung nicht einstiegen, nach Angaben des Beschuldigten launig unterhielten, was vom Oö. Verwaltungssenat nicht für ausgeschlossen gehalten wird, vermochte die Beweiskraft der vom Meßbeamten getroffenen Zuordnung des Meßergebnisses zum Fahrzeug, welches vom Beschuldigten gelenkt wurde, nicht ins Denkunmögliche, technisch Unmögliche und somit ins Ungewisse zu versetzen. Wenn der Rechtsmittelwerber nun meinte, daß er ohnedies die Gendarmeriepatrouille bemerkt habe und schon deshalb seine Geschwindigkeit, wenn auch irrtümlich auf 100 km/h eingestellt habe und vom entgegenkommenden Verkehr angeblinkt wurde, so ist zu bedenken, daß er nach seiner Darstellung in aufgelockerter Kolonne fuhr, was die Aufmerksamkeit auf den Vordermann erfordert und er überdies auf eine Distanz von 194 m zum Dienstfahrzeug gemessen wurde und zur Tatzeit Dunkelheit herrschte.

In der Zusammenschau kam daher der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung, daß der Rechtsmittelwerber zur Tatzeit am Tatort seinen PKW mit 132 km/h gelenkt hat und somit die objektive Tatseite verwirklicht hat. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite war zu bedenken, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen leicht vermeidbar sind, indem insbesondere im Bereich von Geschwindigkeitsbeschränkungen wiederholt auf den Geschwindigkeitsmesser eines Kraftfahrzeuges geblickt wird und dementsprechend die Geschwindigkeit angepaßt wird. Bei der kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung handelte es sich um keine plötzlich hervortretende, wie etwa im Zuge einer Baustelle, verordnete Beschränkung.

Das Mißachten dieser Sorgfaltspflicht bedeutete vom Gewicht der subjektiven Tatseite her grobe Fahrlässigkeit. Gemäß § 52a Z10a StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer unter anderem die vorstehende Bestimmung mißachtet.

Da der Beschuldigte die objektive und subjektive Tatseite erfüllte, war mit der Bestätigung des Schuldspruches zu Punkt I des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen.

Was die diesbezügliche Strafbemessung anlangt, so war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der Tat - der Hauptstrafzumessungsgrund - wog schwer, zumal die Geschwindigkeitsüberschreitung hoch war und damit das Gefährdungspotential im Straßenverkehr wesentlich erhöht wurde, insbesondere im Hinblick auf die vom Vertreter der ersten Instanz dargelegte Situation, daß es sich bei der Fahrt des Beschuldigten um die Annäherung an einen Unfallhäufungspunkt handelte.

Auch das Gewicht der subjektiven Tatseite war angesichts der groben Fahrlässigkeit beträchtlich.

Mildernde Umstände sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgetreten. Durch den Zeitablauf während des Verfahrens wurden zwei einschlägige aus dem Jahr 1993 stammende Vorstrafen im Sinne des § 55 VStG getilgt; es verblieb noch eine einschlägige Vorstrafe als besonderer Erschwerungsgrund. Im erstinstanzlichen Verfahren vor der BPD Leoben vernommen, hat der Beschuldigte angegeben, als Monatseinkommen 15.000 S (als selbständig Erwerbstätiger) zu beziehen, als Vermögen ein Haus zu besitzen und eine Sorgepflicht für ein Kind zu haben (monatlich 4.000 S). In der mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte dargetan, daß er nunmehr auch für ein weiteres Kind im Alter von 8 Monaten zu sorgen hat. Die erste Instanz hatte entgegen dem vorstehenden Protokoll der BPD Leoben keine Sorgepflicht aber auch kein Vermögen angenommen.

Auch wenn man nunmehr die glaubhaft vorgebrachten zwei Sorgepflichten bei der Strafbemessung in Anschlag bringt, dagegen aber auch der Besitz von Vermögen zu berücksichtigen ist, kommt man, selbst wenn der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafen weniger Bedeutung hat, bei Neugewichtung des Unrechtsgehalts der Tat (großes Maß an Geschwindigkeitsüberschreitung vor Unfallhäufungsstelle) letzten Endes zum Ergebnis, daß die von der ersten Instanz ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe maßgerecht ist.

Aus diesem Grunde war auch diesbezüglich der Spruchpunkt I des angefochtenen Straferkenntnisses zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt II des Straferkenntnisses: Nachdem der europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Falle Gradinger und Genossen gegen Österreich ausgesprochen hat, daß für den österreichischen Rechtsbereich auch im Verwaltungsstrafverfahren Artikel 4, 7. Zusatzprotokoll zur EMK gilt und der diesbezügliche Vorbehalt Österreichs, weil er zu vage ist, unwirksam ist, hat der Verfassungsgerichtshof diesen Umstand in der Judikatur berücksichtigt und jüngst ausgesprochen, daß unter Berücksichtigung des Doppelbestrafungsverbotes die Strafnormen verfassungskonform und dahingehend zu interpretieren sind, daß die Scheinkonkurrenzen eingehend zu untersuchen sind, um bei Beachtung des Doppelbestrafungsverbotes eine Flut von Anfechtungen von Normen zu vermeiden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschuldigte wegen der selben Tat, nämlich des Lenkens eines PKW mit 132 km/h auf einer Freilandstraße, für welche allerdings eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h verordnet war, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO einerseits und gleichzeitig wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 - weil auch die 100 km/h überschritten waren - mit gesonderten Strafen bedacht.

Schon aus dem Text des § 20 Abs.2 ergibt sich, daß eine verordnete geringere Geschwindigkeit, sei es im Ortsgebiet oder auf Freilandstrafen eine lex spezialis zu den dort allgemein genannten Geschwindigkeitslimits darstellt (vgl. die Worte: sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt .....). Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Freilandstraße war verordnet. Demzufolge konnte der Beschuldigte die Bestimmung des § 20 Abs.2 StVO nicht mehr übertreten und war der Behebung dieses Teiles des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In diesem Rahmen ist er auch von der Pflicht befreit, einen Beitrag zu den Kosten des diesbezüglichen Teiles des Berufungsverfahrens zu leisten.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Überschreitung der verordneten Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraße nur gem. § 52 lit.a Z10a StVO strafbar. Diese Bestimmung ist lex spezialis zu § 20 Abs.2 StVO

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