Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105495/4/BI/FB

Linz, 03.02.1999

VwSen-105495/4/BI/FB Linz, am 3. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R S, G, V, vom 17. März 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/ Krems vom 26. Februar 1998, VerkR96-10391-1997 Sö, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe bestätigt. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 120 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 600 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW, Kz. (D), der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems auf ihr schriftliches Verlangen vom 29. September 1997 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt habe, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 19. Juli 1997 und 09.48 Uhr gelenkt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 60 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber betont, er habe die Lenkerauskunft insofern erteilt, als er den Vordruck ausgefüllt übersendet und mitgeteilt habe, er sei selbst der Lenker des Fahrzeuges zur angefragten Zeit gewesen. Er habe auch nie bestritten, der Lenker gewesen zu sein. Beigelegt war eine Kopie des von der Erstinstanz der Lenkeranfrage beigelegten Vordrucks, auf der die Variante "ich habe das Fahrzeug selbst gelenkt" unterstrichen war und die die Unterschrift des Rechtsmittelwerbers aufweist. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß der laut Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg auf den Rechtsmittelwerber zugelassene PKW am 19. Juli 1997 um 09.48 Uhr auf der P A bei km 10,600, Gemeinde W in Fahrtrichtung G mit einer Geschwindigkeit von 128 km/h gemessen wurde, obwohl dort nur eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt ist. Nach Abzug der für Radargeräte der Bauart Multanova 6 FA - hier wurde jenes mit der Nr. 1075 verwendet - vorgesehenen Toleranzen wurde eine tatsächliche Geschwindigkeit von 122 km/h der Anzeige zugrundegelegt.

Die Erstinstanz forderte den Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 29. September 1997 als Zulassungsbesitzer des genannten Kraftfahrzeuges gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems mitzuteilen, wer das Fahrzeug am 19. Juli 1997 um 09.48 Uhr gelenkt/verwendet bzw abgestellt habe. Dem Rechtsmittelwerber wurde auch zur Kenntnis gebracht, daß dem Lenker vorgeworfen werde, auf der A9 bei km 10.600 statt der erlaubten 100 km/h mit 122 km/h gefahren zu sein, was mittels Messung festgestellt worden sei. Es wurde außerdem darauf hingewiesen, daß das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei. Die Zustellung des Schreibens erfolgte laut Rückschein am 10. Oktober 1997, jedoch langte bei der Erstinstanz keinerlei Antwort darauf ein, sodaß mit Strafverfügung vom 17. November 1997 dem Rechtsmittelwerber eine Übertretung gemäß § 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 zur Last gelegt wurde. Im rechtzeitig dagegen eingebrachten Einspruch bestritt dieser die Geschwindigkeitsüberschreitung wegen des urlaubsbedingt hohen Verkehrsaufkommens und der sehr starken Regenfälle. Er berief sich darauf, jährlich 60.000 km in 16 Jahren gefahren zu sein und bisher noch nie Bußgelder bezahlt zu haben und auch keine Punkte in Flensburg zu haben. Dafür führte er eine namentlich genannte Person als Zeugen an. Bei seiner im Rechtshilfeweg erfolgten Anhörung bei der Polizeiinspektion Vilshofen am 6. Februar 1998 verantwortete sich der Rechtsmittelwerber in gleicher Weise und beantragte Beweismittel. Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

Auf Grund des Berufungsvorbringens wurde der Rechtsmittelwerber mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 19. Mai 1998 ersucht, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die tatsächliche Absendung der Lenkerauskunft zB durch die Bestätigung über die Postaufgabe nachzuweisen. Das Schreiben wurde ihm laut Rückschein am 25. Mai 1998 zugestellt; eine Reaktion darauf erfolgte bislang nicht, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat gemäß seiner Ankündigung berechtigt ist, nach der Aktenlage zu entscheiden. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Die zitierte Bestimmung sieht keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vor. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung. Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich, durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen allenfalls vorhandenen Einlaufkasten, per Post oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich auch eines Boten oder Bevollmächtigten bedienen kann. Allen diesen Handlungsalternativen ist aber gemeinsam, daß die Auskunftspflicht erst dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich rechtlichen Verpflichtung ist der Sitz der anfragenden Behörde. Dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft, vorzunehmen. Das gilt auch für eine im Postweg übermittelte schriftliche Auskunft. Die Post ist nur als Hilfsorgan des Auskunftspflichtigen zur Beförderung seiner Nachricht anzusehen. Ein Zulassungsbesitzer, dessen Auskunft auf dem Postweg verlorengegangen ist, könnte sich auch nicht darauf berufen, er habe seiner Auskunftspflicht durch einmalige Postaufgabe bereits genüge getan und sei zu einer neuerlichen Auskunftserteilung nicht mehr verpflichtet. Aus allen diesen Überlegungen folgt, daß der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen, jener ist, an dem seine öffentlich rechtliche Verpflichtung zu erfüllen gewesen wäre, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch Tatort der Unterlassung der Auskunft überhaupt oder der Erteilung einer unrichtigen oder nicht rechtzeitigen Auskunft ist (vgl ua VwGH v 15. September 1995, 95/17/0211, VwGH v 31. Jänner 1996, 93/03/0156 ua). Auf den gegenständlichen Fall bezogen ist auszuführen, daß der Rechtsmittelwerber, wenn er die Übermittlung der schriftlichen Lenkerauskunft auf dem Postweg gewählt hat, letztlich das Risiko dafür trägt, daß diese schriftliche Lenkerauskunft auch tatsächlich am Sitz der anfragenden Behörde, im gegenständlichen Fall der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, einlangt. Er hat im gegenständlichen Verfahren keines seiner Schreiben eingeschrieben aufgegeben - offenbar auch das die Lenkerauskunft beinhaltende nicht - und daher auch keinen Nachweis, daß er im relevanten Zeitraum eine Briefsendung an die Erstinstanz abgesendet hat. Ein solcher Aufgabeschein könnte sehr wohl als Beweismittel dafür dienen, daß dieser tatsächlich ein Schriftstück an die Erstinstanz abgesendet hat, woraus nicht denkunmöglich der Schluß zu ziehen wäre, daß es sich dabei um die geforderte Lenkerauskunft gehandelt haben könnte, zumal auch nicht davon auszugehen wäre, daß der Rechtsmittelwerber in ständiger postalischer Verbindung mit der Erstinstanz steht. Schon aus solchen Überlegungen wäre die eingeschriebene Aufgabe eines Schriftstückes an die Behörde empfehlenswert.

Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsmittelwerber behauptet, er habe sehr wohl und auch fristgerecht die gewünschte Lenkerauskunft in dem Sinn erteilt, daß er sich selbst als Lenker angegeben habe. Da bei der Erstinstanz die geforderte Lenkerauskunft weder innerhalb der vorgesehenen Frist - die nach der Zustellung des Schriftstückes am 10. Oktober 1997 am 24. Oktober 1997 geendet hätte - noch zu einem nachfolgenden Zeitpunkt eingelangt ist und der Rechtsmittelwerber auch für seine gegenteilige Behauptung keinen Beweis anzubieten vermocht hat, ist davon auszugehen, daß die geforderte Lenkerauskunft nicht erteilt wurde, weshalb der dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Tatvorwurf in objektiver wie subjektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen ist. Der Rechtsmittelwerber hat damit sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Die im § 21 Abs.1 VStG genannten Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung waren nach Auffassung des UVS nicht erfüllt, zumal die nicht nachweisbare Aufgabe eines an die Behörde gerichteten und fristgebundenen Schreibens bereits als sorglos anzusehen ist und wegen der Nichterfüllung der verlangten Auskunft die Verfolgungsverjährung hinsichtlich des Grunddeliktes (Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960) eingetreten ist, zumal nicht vorauszusetzen war, daß der Rechtsmittelwerber selbst der Lenker des PKW zum fraglichen Zeitpunkt war. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß laut Begründung des Straferkenntnisses die Erstinstanz die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers mit ca. 1.500 DM netto monatlich und das Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten geschätzt hat - eine Mitteilung des Rechtsmittelwerbers darüber lag nicht vor. Da dieser Schätzung auch in der Berufung nicht widersprochen wurde, ist auch in der Berufungsentscheidung von diesen Angaben auszugehen.

Aus der Begründung des Straferkenntnisses geht weiters hervor, daß seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit - zutreffend - als mildernd gewertet wurde und kein Umstand erschwerend war.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum überschritten hätte. Die Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG und liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens - § 134 Abs.1 KFG 1967 sieht Geldstrafen bis zu 30.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen bis zu sechs Wochen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Lenkerauskunft - Postaufgabe behauptet, aber kein Nachweis - Postrisiko trägt der zur Auskunft Verpflichtete - bestätigt

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