Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105520/5/Fra/Ka

Linz, 29.09.1998

VwSen-105520/5/Fra/Ka Linz, am 29. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.4.1998, VerkR96-17826-1997, betreffend Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 45 Abs.1 Z2 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 9 VStG iVm § 84 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S (EFS 144 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa., und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung dieser Firma nach außen berufene Organ zu verantworten hat, daß er bis zum 7.11.1997 ohne Bewilligung an einer Straße außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand - ca. 10 m rechts, in Fahrtrichtung Regau, neben der Salzkammergut Straße B 145 bei km 16,6, Gemeinde Regau - eine 5 m lange und 2,5 m hohe Werbung mit der Aufschrift "Kommen Sie zur Linzer Messe Haus und Wohnen im Design Center Linz Fr. 21. bis So. 23. November 1997" angebracht war. Die Anbringung dieser Werbung ist gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 verboten, da keine Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 leg.cit. vorliegt.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw hat die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des ihm zur Last gelegten Tatbestandes bereits im erstbehördlichen Verfahren bestritten. Bezugnehmend auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16.2.1998 teilte der Bw der belangten Behörde ua folgendes mit: "Zum gegebenen Zeitpunkt haben wir nachweislich keine Werbung mit der Aufschrift "Kommen Sie zur Linzer Messe Haus und Wohnen im Design Center Linz vom Fr. 21. bis So. 23. November 1997" mit einer Größe von 5 m Länge und 2,5 m Höhe angebracht." Die Strafbehörde hat keine weitere Ermittlung mehr dahingehend durchgeführt, ob die Anbringung der ggst. Werbung auch tatsächlich dem Bw als handelsrechtlichen Geschäftsführer der in Rede stehenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zuzurechnen ist. Dafür liegt kein Beweis vor. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die in Rede stehende Werbung, die laut Anzeige des Gendarmeriepostens Regau vom 17.11.1997 am Tatort zur Tatzeit tatsächlich angebracht war, ein Ausmaß von 5 m Länge und 2,5 m Höhe oder lediglich laut Lichtbildbeilage zur Anzeige ein Ausmaß von 170 cm x 2,5 m aufwies (auch dies konnte im ergänzenden Ermittlungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nicht geklärt werden). Es kann somit nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, daß es der Beschuldigte zu verantworten hat, zur Tatzeit die inkriminierte Werbung angebracht zu haben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum