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VwSen-105552/15/GU/Pr

Linz, 12.02.1999

VwSen-105552/15/GU/Pr Linz, am 12. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des A. T., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 14.5.1998, Zl.VerkR96-2752-1997, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 nach der am 9.2.1999 in Gegenwart der Parteien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Bezüglich Faktum 1 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis im Schuld-, Straf- und Kostenausspruch bestätigt.

Diesbezüglich hat der Rechtsmittelwerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 200 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Bezüglich des Faktums 2 wird das angefochtene Straferkenntnis im Schuld-, Straf- und Kostenausspruch behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1, 2. Sachverhalt VStG eingestellt. Diesbezüglich hat der Rechtsmittelwerber keine Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 16 Abs.1 StVO 1960, § 65 VStG Bezüglich des Faktums 3 wird der Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt, daß er zu lauten hat:

"Sie haben am um ca. Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen auf der Wallerner-Bundesstraße B 134 nach der Kreuzung mit der Bad Weinberger Bezirks(jetzt Landes-)straße in Fahrtrichtung Wallern fahrend, mehrere Male Blinkzeichen abgegeben, sodaß der vor Ihnen fahrende PKW-Lenker geblendet wurde und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 100 2. Satz iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 begangen." Der diesbezügliche Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird abgeändert und die verhängte Geldstrafe auf 300 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt. Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag ermäßigt sich demnach auf 30 S.

Ein Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: § 134 Abs.1 KFG, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 65 VStG, § 34 Z7 und Z17 StGB Bezüglich des Faktums 4 wird der Schuld-, Straf- und Kostenausspruch aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1, 2. Sachverhalt VStG eingestellt.

Auch diesbezüglich entfallen die Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage: § 99 Abs.4 2. Satz lit.d KFG 1967, § 44a Z1 VStG, § 65 VStG Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat gegen den Rechtsmittelwerber am 14.5.1998 zur Zahl VerkR96-2752-1997-Mg/Atz ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet:

"Sie haben am um Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen auf der Wallerner Bundesstraße B 134 von Strkm. bis ca. Strkm. aus Richtung Eferding kommend in Fahrtrichtung Wallern/Tr. beim Fahren hinter dem nächsten, vor Ihnen fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, daß Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vor Ihnen fahrende Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil Sie hinter einem mit ca. 80 km/h fahrenden Kraftfahrzeug mit einem Absand von etwa 3 m bis 5 m nachfuhren.

Sie haben am um ca. Uhr die Rechtsfahrordnung insoferne nicht eingehalten, als Sie als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen auf der Wallerner Bundesstraße B 134 von ca. Strkm. bis ca. auf der linken Fahrbahnhälfte neben einem auf der rechten Fahrbahnhälfte fahrenden PKW herfuhren.

Sie haben am um ca. Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen auf der Wallerner Bundesstraße B 134 zwischen ca. Strkm. und ca. Strkm. aus Richtung Eferding kommend und in Fahrtrichtung Wallern/Tr. fahrend vorschriftswidrig mindestens 6 mal optische Warnzeichen mit der Lichthupe abgegeben, sodaß der vor Ihnen fahrende PKW-Lenker geblendet wurde.

Sie haben am um ca. Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen auf der Wallerner Bundesstraße B 134 bei ca. Strkm. bis ca. Strkm. und somit auf einer Freilandstraße aus Richtung Eferding in Fahrtrichtung Wallern/Tr. fahrend bei Dunkelheit das Fernlicht vorschriftswidrig verwendet, da der vor Ihnen fahrende PKW-Lenker durch das Fernlicht geblendet wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 18 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159/1960 i.d.g.F. (StVO 1960) § 7 Abs.1 erster Satz i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 § 100, 2. Satz i.V.m. § 134 Abs.1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.Nr.267/1967 i.d.g.F. (KFG 1967) § 99 Abs.4 2. Satz i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von: falls diese uneinbringlich sind, gemäß Ersatzfreiheitsstrafen von S 1.000,-- 33 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 S 1.000,-- 33 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 S 500,-- 17 Stunden § 134 Abs.1 KFG 1967 S 500,-- 17 Stunden § 134 Abs.1 KFG 1967 Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52/1991 i.d.g.F. (VStG) zu zahlen:

S 300,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,-- angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 3.300,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)." In seiner dagegen erhobenen Berufung bezieht sich der Rechtsmittelwerber auf sein meritorisches Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und macht damit geltend, daß er auf seiner Fahrt auf der Wallerner Straße mit seinem PKW Fiat Punto mit 55 PS auf den vor ihm fahrenden PKW mit dem Kennzeichen, welcher mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h gefahren sei, aufgeschlossen habe. Er habe seine Geschwindigkeit reduziert und sei mit ausreichendem Sicherheitsabstand hinterhergefahren. Da der Lenker seine Fahrgeschwindigkeit nicht erhöhte, habe er den linken Blinker betätigt, das Fahrzeug nach einer Rechtskurve nach links ausgelenkt und versucht, den PKW zu überholen, wobei dieser Lenker, als die Fahrzeuge auf gleicher Höhe waren, seine Fahrgeschwindigkeit erhöht habe. Er habe seinen PKW (wegen der geringen Motorleistung) nicht ausreichend beschleunigen können, wodurch ihn dann eine Schutzinsel (Abzweigung nach Bad Weinberg) zum Abbruch des Überholvorganges gezwungen habe.

Aufgrund des Fahrmanövers des anderen Straßenbenützers habe er hinter ihm fahrend zweimal die Lichthupe betätigt, worauf der voranfahrende Lenker die störenden Nebelleuchten eingeschaltet habe. Daraufhin habe der Rechtsmittelwerber den Abstand zum voranfahrenden PKW vergrößert. Um der Blendwirkung zu entgehen räumt er ein, versucht zu haben, diesen Lenker mit seinem Fernlicht zur "Vernunft" zu bringen. Dies habe jedoch zu keinem Ziel geführt. Der PKW-Lenker sei mit immer noch eingeschaltetem Nebellicht bis Breitenaich gefahren und dann nach links abgebogen.

Im Ergebnis bekennt der Rechtsmittelwerber den Vorwurf des Nichteinhaltens des Sicherheitsabstandes zumindest kurz vor dem Überholen ein und verweist bezüglich der Lichtsignale auf eine nicht angemessene Reaktion, für die er um Verständnis wirbt, weil der voranfahrende Lenker und Meldungsleger sich immerhin nicht vorschriftskonform verhalten habe.

Im Ergebnis begehrt er, wegen der Vorwürfe daher nicht bzw. nicht in dieser Höhe bestraft zu werden.

Aufgrund der Berufung wurde am 9.2.1999 in Gegenwart der Parteien die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschuldigte vernommen und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten und der Zeuge J. Sch.vernommen. Außerdem wurde der erstinstanzliche Verfahrensakt erörtert. Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen:

Der Beschuldigte lenkte am gegen Uhr seinen Kombi Fiat Punto mit dem Kennzeichen auf der Wallerner Bundesstraße B 134 aus Richtung Eferding kommend in Richtung Wallern und schloß zwischen Strkm. 2,5 bis 4,3 auf den dort fahrenden PKW mit dem Kennzeichen auf.

Nachdem er sich bis zu einem Abstand von 3 - 5 m dem voranfahrenden PKW genähert hatte, versuchte er diesen bei einer (von seiner Sicht aus gegebenen) günstigen Gelegenheit zu überholen, mußte diesen Vorgang jedoch abbrechen, weil er es mit seinem gering motorisierten PKW (55 PS) nicht schaffte, diesen Vorgang vor einem auftauchenden Hindernis, nämlich einer vor der Kreuzung der Wallerner Straße mit der Bad Weinberger Bezirksstraße befindlichen Verkehrsinsel, abzuschließen. Seiner Wahrnehmung nach hatte der Lenker des Fahrzeuges, welches er zu überholen versucht, seine Geschwindigkeit erhöht, weshalb er nach dem Einordnen durch mehrere Blinkzeichen zu verstehen geben wollte, daß dessen Verhalten unkorrekt war. Diese Blinkzeichen erfolgten nach der vorangeführten Kreuzung.

Er fuhr in der Folge hinter dem PKW EF-830K nach und schaltete das Fernlicht ein, wobei weder aus der Anzeige noch aus der als Verfolgungshandlung anzusehenden Strafverfügung noch aus der Niederschrift mit Josef Schallmeiner von der BH Eferding vom 2.3.1998, welche Niederschrift noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgte und dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde, ein bestimmter Abstand des Hinterherfahrens aufschien. Die Schilderung des Sachverhaltes durch den Zeugen Sch. und die Verantwortung des Beschuldigten unterschieden sich, was die grobe zeitliche Abfolge des Geschehens anlangt, nicht wesentlich; im entscheidungsrelevanten Punkt bezüglich der Blinkzeichen jedoch insofern als Schallmeiner von einer mindestens 6 - 8 maligen Betätigung der Lichthupe sprach, der Beschuldigte hingegen sich mit einer zweimaligen Betätigung der Lichthupe rechtfertigte, hiebei aber Unrechtseinsicht zeigte.

Der Oö. Verwaltungssenat kam insoferne zum Schluß, daß ein mehrmaliger und daher durch längere Zeit gegebener Gebrauch der Lichthupe stattfand, weil ansonsten ein Unrechtsbewußtsein beim Beschuldigten sicher nicht aufgekommen wäre, zumal nur eine Betätigung der Lichthupe durch längere Zeit ein tatbestandsmäßiges Verhalten darstellt.

Die Änderung des Tatortes im vorstehenden Spruch gegenüber der Beschreibung im angefochtenen Straferkenntnis war zulässig, weil durch die Zurkenntnisbringung der Zeugenaussage Sch. vom 2.3.1998 noch eine rechtzeitige Verfolgungshandlung vorlag, die einen plausiblen Tatort aufwies.

Das Fahren im kurzen Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug hat der Beschuldigte im Ergebnis zumindest im Zuge bzw. vor dem Überholvorgang nicht in Abrede gestellt und ist ein solches Verhalten nach der Lebenserfahrung von zahlreichen Autolenkern praktiziert, wenngleich auch rechtswidrig, weil auch vor dem Überholvorgang, beim Ansetzen noch ein ausreichender Sicherheitsabstand zum Vorderfahrzeug gewährleistet sein muß. Insoferne war bereits dadurch Verkürzung des Sicherheitsabstandes gegeben, was die Angaben des Zeugen Sch., lautend auf einen Abstand von 3 - 5 m bei gefahrenen rd. 80 km/h, anlangt, so waren diese als glaubwürdig zu betrachten, wodurch eine Verletzung des § 18 Abs.1 StVO 1960 gegeben war.

Hingegen schien der Überholversuch des Beschuldigten lebensnah und plausibel und war das Nebeneinanderfahren nicht als ungezieltes Nebeneinanderfahren fernab vom rechten Fahrbahnrand zu qualifizieren. Wenn der Beschuldigte den Überholvorgang zufolge der dann auftauchenden Verkehrsinsel nicht abschließen konnte, was auch vom Zeugen Sch.ähnlich dargestellt wurde, so konnte darin keine Verletzung des Rechtsfahrgebotes erblickt werden. Ein Lebenssachverhalt, der eine Mißachtung des § 16 Abs.1 (Überholvorschriften) der StVO 1960 bedeutet hätte, wurde jedoch nicht vorgeworfen, sodaß ein Umstellen während des Berufungsverfahrens ein unzulässiges Auswechseln der Tat bedeutet hätte.

Aus diesem Grund war das Straferkenntnis in seinem Punkte 2 zu beheben.

Was die angelastete Übertretung zu Faktum 4 des angefochtenen Straferkenntnisses anlangt, so war zu bedenken, daß gemäß § 99 Abs.4 lit.d KFG 1967 zur Tatbestandsmäßigkeit gehört, wenn ein Fernlicht auf Freilandstraßen bei Dunkelheit beim Fahren hinter Kraftfahrzeugen in geringem Abstand ohne zu überholen verwendet wird.

Ein Lebenssachverhalt der dieser Verbotsnorm unterlegt werden konnte, war jedoch aus keiner Verfolgungshandlung und auch nicht aus dem Straferkenntnis ersichtlich und genügte das Anführen der Blendwirkung bei Verwendung des Fernlichtes anläßlich des Fahrens hinter dem PKW Sch.zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht.

Aus diesem Grunde war gemäß § 44a Z1 VStG mit der Aufhebung des Straferkenntnisses in seinem Punkte 4 vorzugehen.

Was die im Ergebnis bestätigten Schuldsprüche zu Faktum 1 und 3 anlangt, so konnte der Rechtsmittelwerber als geprüfter Autolenker, dem die Vorschriften des KFG und der Straßenverkehrsordnung daher geläufig sein müssen, nichts dartun, was darauf hinwies, daß ihm keine Fahrlässigkeit unterlaufen wäre (§ 5 Abs.1 VStG).

Zu Faktum 1 war gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 zu bedenken, daß der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten hat, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Bei einem bloßen Abstand von 3 - 5 m mit einer Geschwindigkeit von rd. 80 km/h ist solches nicht der Fall und war daher der Schuldspruch diesbezüglich zu bestätigen.

Zum Schuldspruch des Faktums 3 war gemäß § 100 2. Satz KFG 1967 zu bedenken, daß Blinkzeichen außer mit Alarmblinkanlagen nicht durch längere Zeit abgegeben werden dürfen. Hinsichtlich der Strafbemessung zu diesen beiden Schuldsprüchen war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für eine Verkürzung des Sicherheitsabstandes beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 in Geld bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit an Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen. Das Zuwiderhandeln gegen den § 100 KFG ist aufgrund der Strafbestimmung des § 134 KFG 1967 mit Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen bedroht.

Der Unrechtsgehalt sowie der Schuldgehalt war bei beiden Schuldsprüchen nicht unterdurchschnittlich.

Als mildernd schlug sich für den Beschuldigten zu Buche, daß er einsichtig war und durch seine Rechtfertigung zur Aufklärung der Sache beitrug bzw. eine gewisse Reumütigkeit erkennbar war.

Hinsichtlich des Anblinkens nach erfolglosem Überholversuch war dem Beschuldigten eine Unbesonnenheit als mildernd zuzubilligen. Nachdem der Beschuldigte ein monatliches Arbeitslosengeld in der Höhe von 8.000 S bezieht, kein Vermögen besitzt und für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig ist, kam der Oö. Verwaltungssenat zum Schluß, daß aufgrund des Gewichtes der Unterschreitung des Sicherheitsabstandes, der Berufung auch in der Frage der Strafhöhe ein Erfolg zu versagen war.

Anders verhielt es sich bezüglich des Gewichtes des Blinkmanövers und der hier greifenden Milderungsgründe.

Aus diesem Grunde erschien zu Faktum 3 eine Herabsetzung der Strafe gerechtfertigt.

Da der Beschuldigte nur zu Faktum 1 gänzlich erfolglos blieb, war ihm nur diesbezüglich ein Beitrag von 20 % der dort bestätigt gefundenen Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Beweiswürdigung

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