Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105602/7/Sch/Rd

Linz, 12.10.1998

VwSen-105602/7/Sch/Rd Linz, am 12. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Josef H vom 9. Juni 1998, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. Mai 1998, VerkR96-4843-1996, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 9. Oktober 1998 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 900 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 26. Mai 1998, VerkR96-4843-1996, über Herrn Josef H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 4.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil er am 22. Mai 1996 gegen 15.00 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen und dem Anhängerkennzeichen auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet von Laakirchen in Fahrtrichtung Wien gelenkt habe, wobei nach seiner Anhaltung auf Höhe des Straßenkilometers 212,200 festgestellt worden sei, daß durch die Beladung das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges um 13.400 kg überschritten worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 450 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Überladung dem Grunde nach, sieht man von der Einrede der Verfolgungsverjährung ab, nicht. Er rechtfertigt sich dermaßen, daß es sich damals um verschiedenes Holz gehandelt habe, welches teilweise trocken und teilweise naß gewesen sei. Obwohl er als Lenker von Holztransporten bereits jahrelang tätig sei, könne man bei der Schätzung des Gewichtes von Holz nie genug Erfahrung sammeln; so habe er sich auch im vorliegenden Fall verschätzt.

Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers ist die behauptete Verfolgungsverjährung nicht eingetreten, da die Erstbehörde ein fristgerechtes Rechtshilfeersuchen mit sämtlichen dem Berufungswerber zur Last gelegten Sachverhaltselementen an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl abgefertigt hat (vgl. §§ 31 Abs.2 bzw 32 Abs.2 VStG).

Im Hinblick auf die Verantwortung des Berufungswerbers muß auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, der sich mit der Überladungsproblematik schon häufig und faktisch hinsichtlich sämtlicher Aspekte auseinandergesetzt hat. So wurde vom Gerichtshof speziell im Zusammenhang mit Holztransporten etwa nachstehendes erkannt:

"Dem mit dem Transport von Holz befaßten Kraftfahrer ist es zumutbar, sich die für eine zuverlässige Feststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen, um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden, und, falls keine Möglichkeit zur genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge an Holz zu laden, daß auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird" (VwGH 18.3.1987, 86/03/0188, uva).

Dieser Sorgfaltsmaßstab hätte, wäre er angewendet worden, dem Berufungswerber eine Überladung nicht "unterlaufen lassen" können (vorausgesetzt, man nimmt bei dem hier gegebenen beträchtlichen Ausmaß der Überladung überhaupt noch die Schuldform der Fahrlässigkeit an). Die Gewichtsfeststellung ist von einem erfahrenen Gendarmeriebeamten durchgeführt worden, der mit der Handhabung der verwendeten Radlastmeßgeräte vertraut ist. Weitergehende Beweisaufnahmen in diesem Zusammenhang sind daher entbehrlich, weshalb auch der entsprechende Beweisantrag abzuweisen war.

Bezüglich Strafbemessung schließt sich der Oö. Verwaltungssenat den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis an und kann daher überflüssige Wiederholungen vermeiden. Laut entsprechendem Ausdruck über Verwaltungsstrafvormerkungen der Bezirkshauptmannschaft Zwettl mußte der Berufungswerber mehrmals einschlägig bestraft werden, welcher Umstand gegen eine allfällige Herabsetzung der Strafe insbesondere gesprochen hat. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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