Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105648/12/BI/FB

Linz, 27.11.1998

VwSen-105648/12/BI/FB Linz, am 27. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn DI A S, S, L, vom 4. Juli 1998 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Juni 1998, Cst.-917/98, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 20. November 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG, §§ 38 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 38 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 4. November 1997 um 16.47 Uhr in L, H - Kreuzung G mit dem Kraftfahrzeug, Kennzeichen , das gelbe nicht blinkende Licht der Verkehrslichtsignalanlage (VLSA) nicht beachtet habe, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten sondern weitergefahren worden sei, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 80 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 20. November 1998 wurde an Ort und Stelle eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, der Meldungslegerin Insp. S und des technischen Amtssachverständigen Ing. L durchgeführt. Ein Vertreter der Erstinstanz ist nicht erschienen. Die Berufungsentscheidung wurde im Anschluß an die Verhandlung mündlich verkündet.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die Geschwindigkeit sei von der Meldungslegerin mit "ca 50 km/h" nur geschätzt worden, wobei eine tatsächliche Geschwindigkeit von 60 km/h dort durchaus üblich und von ihm auch eingehalten worden sei. Er sei die Strecke nochmals abgefahren und habe die Geschwindigkeit, auch die von den städtischen Autobussen, in den meisten Fällen mit 60 km/h festgestellt. Die Meldungslegerin habe außerdem die Position seines PKW zum Zeitpunkt des Umschaltens der VLSA von grün blinkendem auf gelbes Licht mit "ca 35 m vor der Haltelinie" angegeben. Auch die 35 m seien geschätzt worden, wobei die Zeugin einen Baum als Orientierungshilfe benützt habe. Er habe festgestellt, daß sich dort zwei in Frage kommende Bäume befinden, und zwar ein Baum etwa 25 m vor der Haltelinie und der zweite Baum etwa 31 m vor der Haltelinie. Der Bremsweg könne also durchaus 31 m betragen haben, zumal die Meldungslegerin auch hier von einer Schätzung gesprochen habe. Die Erstinstanz habe seine stichhaltigen Argumente bezüglich der Gefahr bei einer Notbremsung aufgrund der geringen Sicherheitsabstände im innerstädtischen Verkehr einfach ignoriert und sei davon ausgegangen, daß sich sämtliche andere Straßenverkehrsteilnehmer gesetzeskonform verhalten hätten. Er habe der Behörde bereits mitgeteilt, daß sein PKW bei der kurz zuvor passierten Kreuzung H/B und auch bei der nächsten durchfahrenen Kreuzung H/B, bei denen jeweils automatische Lichtsignalerfassungsanlagen mit Bilderfassung eines Verkehrssünders angebracht sind, nicht erfaßt wurde. Er schließe daraus, daß er vorschriftsmäßig gefahren sei und sich die anzeigende Beamtin geirrt haben müsse. Er macht außerdem geltend, daß ein plötzliches Abbremsen seines Fahrzeuges bei einer Geschwindigkeit von schätzungsweise 60 km/h und einer bereits geringen Entfernung zur Haltelinie für andere Verkehrsteilnehmer mit Sicherheit kein gefahrloses Anhalten mehr bedeuten würde und daß er auch bei sofortigem Bremsen nicht mehr vor der Haltelinie anhalten hätte können. Aus diesem Grund habe er sich auch entschieden, die Kreuzung noch zu passieren. Er beantragt daher die Einstellung des Strafverfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsmittelwerber gehört, die Meldungslegerin zeugenschaftlich einvernommen, ein Ortsaugenschein an der genannten Kreuzung durchgeführt und auf dieser Grundlage ein technisches Sachverständigengutachten durch den Amtssachverständigen Ing. L eingeholt wurde.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich: Unbestritten ist, daß der Rechtsmittelwerber am 4. November 1997 gegen 16.47 Uhr den PKW auf der H gemäß der Einbahnregelung Richtung B lenkte, wobei zur selben Zeit die Meldungslegerin Insp. S bei der Kreuzung H - G im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes den Verkehr, insbesondere die Beachtung der Lichtzeichen der VLSA, beobachtete. Die Meldungslegerin hat ihren Standort so beschrieben, daß sie damals im Bereich des im Eckhaus G/H mit der Adresse G befindlichen Matratzengeschäftes, und zwar zwischen der Hausecke und der VLSA etwa in der Mitte des Gehsteiges mit Blickrichtung H gestanden sei. Beim Ortsaugenschein hat die Meldungslegerin glaubhaft dargelegt, daß sie von dieser Position sowohl nach links auf die VLSA gesehen hat, als auch nach rechts uneingeschränkte Sicht auf den auf der Humboldtstraße ankommenden Verkehr hatte. Sie hat ausgeführt, sie habe sich im wesentlichen auf das Umschalten der VLSA von grün blinkendem auf gelbes nicht blinkendes Licht konzentriert und dann den Kopf in Richtung auf den ankommenden Verkehr gedreht und die Fahrzeuge beobachtet. Dabei sei ihr aufgefallen, daß das vom Rechtsmittelwerber gelenkte Fahrzeug bei der genannten Kreuzung trotz Gelblicht durchgefahren sei. Das Fahrzeug habe sich zum Zeitpunkt, als sie es erstmals gesehen habe, dh nachdem sie vom Umschalten der VLSA auf gelbes nicht blinkendes Licht Kenntnis genommen und den Kopf nach rechts gedreht habe, in einer Entfernung von etwa 35 m vor der Haltelinie befunden. Als Orientierung hätten ihr dabei die auf der anderen Straßenseite bei der Bus-Haltestelle befindlichen Bäume gedient, wobei sie glaublich den näher bei der Kreuzung befindlichen Baum als Anhaltspunkt genommen habe. Das Fahrzeug des Rechtsmittelwerbers sei weder schneller noch langsamer als die anderen Fahrzeuge unterwegs gewesen, schätzungsweise mit 50 km/h. Als sie gesehen habe, daß das Fahrzeug nicht mehr vor der Kreuzung angehalten habe, habe sie sich das Kennzeichen gemerkt. Der Rechtsmittelwerber konnte ebensowenig wie die Meldungslegerin Angaben über die zum Beobachtungszeitpunkt herrschenden Verkehrs- oder Wetterverhältnisse machen. Ihm ist auch die Meldungslegerin nicht aufgefallen. Er hat bestätigt, daß er keine Benachrichtigung über eine Mißachtung der Lichtzeichen an der vorherigen bzw nachfolgenden Kreuzung erhalten habe, und wiederholt, er gehe davon aus, daß er auch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten hätte. Eine Geschwindigkeit bis 60 km/h werde aber durchaus toleriert. Der technische Amtssachverständige hat ausgeführt, daß die Schnittpunkte der Fahrbahnränder der Kreuzung H - G sich von dem von der Meldungslegerin bezeichneten der Kreuzung näheren Baum in einer Entfernung von 32,5 m befinden, wobei der Abstand zwischen der Haltelinie und diesem Baum 26 m beträgt. Er folgerte daraus, daß, wenn das Fahrzeug, als die Ampel auf Gelb umschaltete, sich auf Höhe des Baumes befand, der Rechtsmittelwerber lediglich mehr eine Wegstrecke von 26 m zur Verfügung hatte, um sein Fahrzeug vor der Haltelinie zum Stillstand zu bringen. Der reine Bremsweg aus einer Geschwindigkeit von 60 km/h betrage bei einer Verzögerung von 4,5 m/sec² 30,8 m und der Anhalteweg unter Berücksichtigung einer Verlustzeit von 1,2 sec (Reaktionszeit, Bremsschwellzeit + Bremsenansprechzeit) 50,8 m. Er zieht daraus den Schluß, daß es dem Rechtsmittelwerber in Anbetracht der Nähe zur Kreuzung bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h nicht mehr möglich gewesen wäre, sein Fahrzeug gefahrlos zum Stillstand zu bringen, zumal in Anbetracht des Nachfolgeverkehrs eine Verzögerung von 4,5 m/sec² so hoch gewählt wäre, daß hier durchaus die Gefahr eines Auffahrunfalles gegeben gewesen wäre. Die Gelblichtphase bei der gegenständlichen Kreuzung betrage 3 sec, sodaß bei einer beibehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h in Anbetracht zur kurzen Entfernung zur Kreuzung der Beschuldigte beim Umschalten auf Rotlicht die Kreuzung bereits verlassen hätte. Der Sachverständige hat weiters ausgeführt, daß insbesondere bei der Annäherung an die Kreuzung ein Verkehrsteilnehmer nicht nur die Ampel zu beachten habe, sondern auch den Richtungsverkehr, den Rechtsabbiegeverkehr, allfällige Fußgänger, die vor der Kreuzung befindliche Bushaltestelle usw, sodaß es ihm insgesamt unmöglich sei, seine Konzentration allein auf die Verkehrslichtsignalanlage zu lenken. Der Oö. Verwaltungssenat gelangt in freier Beweiswürdigung zu der Auffassung, daß nicht auszuschließen ist, daß der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der Beobachtung durch die Meldungslegerin tatsächlich eine Geschwindigkeit von 60 km/h eingehalten hat. Die die als Einbahn geführte Humboldtstraße befahrenden Fahrzeuglenker passieren mehrere geregelte Kreuzungen, deren VLSA zumindest so geschaltet sind, daß ein zumindest abschnittsweises Durchfahren des Straßenzuges unter Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in einem weitgehend ermöglicht wird. Wenn der Rechtsmittelwerber daher im Zuge einer Kolonne unterwegs war - Gegenteiliges wurde nicht behauptet - so ist es durchaus möglich, daß diese Kolonne eine Geschwindigkeit von annähernd 60 km/h einhielt, wobei der Geschwindigkeitsunterschied zwischen 50 km/h und 60 km/h auch von einer geschulten Polizeibeamtin relativ schwer zu schätzen sein wird. Die Meldungslegerin hat auch nicht dezidiert auszuschließen vermocht, daß der Rechtsmittelwerber tatsächlich mit 60 km/h unterwegs war.

Bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h beträgt die in 1 sec zurückgelegte Wegstrecke 16 m. Hat demnach die Entfernung des BeschuldigtenPKW zum Zeitpunkt des Umschaltens der VLSA von grün blinkendem auf gelbes nicht blinkendes Licht 26 m betragen - auch diese Entfernungsangabe beruht auf einer reinen Schätzung der Meldungslegerin - so wurde diese Wegstrecke in annähernd 1,5 sec durchfahren. Da weder bei der Meldungslegerin noch beim Rechtsmittelwerber eine konkrete Erinnerung an das damalige Verkehrsaufkommen bestand, ist - zugunsten des Rechtsmittelwerbers - nicht auszuschließen, daß sich hinter ihm Fahrzeuge, wobei auch keine Angaben über Nachfahrabstände vorliegen, befunden haben, die im Falle einer stärkeren Betriebsbremsung - eine solche liegt bei der vom Sachverständigen angenommenen Verzögerung von 4,5 m/sec² zweifellos vor - behindert oder gefährdet hätten werden können. Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt auf der Grundlage des oben zitierten schlüssigen Sachverständigengutachtens zu der Auffassung, daß dem Rechtsmittelwerber ein Nichtanhalten vor der in Rede stehenden Haltelinie unter einer Zugrundelegung einer nicht unglaubwürdigen Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h nicht mehr möglich gewesen wäre. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 gilt gelbes nicht blinkendes Licht ... als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge, unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 - der hier nicht zum Tragen kommt - wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie anzuhalten. Grundvoraussetzung für die Erfüllung des gegenständlichen Tatbestandes ist, daß die in Rede stehende Haltelinie eine gesetzliche Grundlage hat, dh aufgrund einer rechtsgültigen Verordnung angebracht wurde. Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt geht eine solche Verordnung als rechtliche Grundlage der Haltelinie nicht hervor und auch bei der mündlichen Verhandlung wurde eine solche Verordnung nicht vorgelegt. Abgesehen davon hat das Beweisverfahren, insbesondere das auf der Grundlage der Zeugenaussage der Meldungslegerin und des Lokalaugenscheins basierende technische Sachverständigengutachten, eindeutig und zweifelsfrei ergeben, daß dem Rechtsmittelwerber bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h ein rechtzeitiges gefahrloses Anhalten vor der Haltelinie nicht mehr möglich gewesen wäre. Die Straßenverkehrsordnung enthält keine Vorschrift bezüglich des Verhaltens eines Fahrzeuglenkers bei grün blinkendem Licht. § 38 Abs.6 zweiter Satz sagt nur aus, daß grünes blinkendes Licht das unmittelbar bevorstehende Ende des Zeichens für "freie Fahrt" bedeutet, überläßt es aber im übrigen dem Lenker zu entscheiden, ob er die Kreuzung noch übersetzt oder sein Fahrzeug vor der Kreuzung, Haltelinie usw zum Stillstand bringt. Insbesondere enthält diese Bestimmung keinerlei ausdrückliche Anordnung, daß bei grün blinkendem Licht eine Bremsung einzuleiten wäre. Wenn daher der Rechtsmittelwerber mit annähernd 60 km/h auf die Kreuzung zugefahren ist, ist ihm auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens ein Nichtanhalten vor der gegenständlichen Haltelinie - zumindest in Zweifel - nicht vorzuwerfen. Die Überlegungen des Rechtsmittelwerbers im Hinblick auf seine Entscheidung, die Kreuzung noch zu passieren, weil er aufgrund jahrelanger Erfahrung ein plötzliches Abbremsen bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit und der bereits geringen Entfernung zur Haltelinie ohne die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer für nicht mehr möglich gehalten hat, entsprechen durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Am Rande zu bemerken ist, daß eine, wie im gegenständlichen Fall, mit den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 sehr wohl in Einklang zu bringende Fahrweise wohl die einzige Möglichkeit für einen Verkehrsteilnehmer darstellt, den Verkehr in der Innenstadt einigermaßen flüssig zu halten und nicht im täglichen Stau steckenzubleiben. Abgesehen davon, daß das für Linz vorgesehene "Verkehrskonzept" augenscheinlich nicht geeignet ist, wenigstens auf den Hauptverkehrsrouten - die H ist lediglich eine davon - einen einigermaßen freien Durchzugsverkehr, zB durch die Einrichtung einer "Grünen Welle" oä, zu ermöglichen, um den durch einen Stau hervorgerufenen Zeitverlust aber auch den erhöhten Benzinverbrauch und Schadstoffausstoß zu vermeiden, scheint die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens in solchen Fällen wie dem gegenständlichen ohne Überlegung, ob das vorgeschriebene Verhalten nach technischen Überlegungen überhaupt gefahrlos möglich gewesen wäre, wenig sinnvoll. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Beweisverfahren, insbesondere technisches Sachverständigengutachten ergab, daß ein gefahrloses rechtzeitiges Anhalten vor Haltelinie nicht mehr möglich gewesen wäre -> Einstellung.

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