Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105751/7/Ki/Shn

Linz, 03.11.1998

VwSen-105751/7/Ki/Shn Linz, am 3. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ing. Mag. Rudolf W, vom 30. Juli 1998 gegen das Straferkenntnis der BH Perg vom 17. Juli 1998, VerkR96-1522-1998, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 30. Oktober 1998 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Perg hat mit Straferkenntnis vom 17. Juli 1998, VerkR96-1522-1998, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 37 Abs.1 Führerscheingesetz eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er, wie am 30.3.1998 um 21.20 Uhr in M, festgestellt wurde, als Besitzer eines ungültig gewordenen Führerscheines diesen nicht unverzüglich bei der Behörde abgeliefert hat. Beim Führerschein war das Lichtbild herausgebrochen und das Dokument war zerrissen und schlecht lesbar. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 30. Juli 1998 Berufung. Im wesentlichen bestritt er den ihm zur Last gelegten Tatvorwurf.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30. Oktober 1998. An der Berufungsverhandlung nahmen der Bw sowie ein Vertreter der Erstbehörde teil, der Meldungsleger wurde als Zeuge einvernommen. Weiters wurde vom Vertreter der Erstbehörde der verfahrensgegenständliche Führerschein, welchen der Bw mittlerweile bei der Behörde abgeliefert hat, beigeschafft und vorgelegt. Dem gegenständlichen Strafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Mauthausen vom 30. März 1998 zugrunde, wonach bei einer Verkehrskontrolle festgestellt worden sei, daß beim Führerschein des Bw das Lichtbild herausgebrochen bzw das Dokument zerrissen und schlecht lesbar gewesen wäre. Dies wurde dem Bw mit Strafverfügung der Erstbehörde vom 12.5.1998 vorgeworfen, auf einen Einspruch gegen diese Strafverfügung hin, hat die Erstbehörde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und eine Stellungnahme des Meldungslegers eingeholt. In dieser Stellungnahme hat der Meldungsleger im wesentlichen die in der Anzeige festgelegten Fakten wiedergegeben. Die Erstbehörde hat in der Folge den Bw eingeladen zur Behörde zu kommen zwecks Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, weiters wurde er eingeladen, den Führerschein mitzubringen. Dieser Einladung ist der Bw jedoch nicht nachgekommen und es wurde daraufhin das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Im Rahmen seiner Einvernahme bestritt der Bw wiederum im wesentlichen den ihm zur Last gelegten Sachverhalt. Aus dem beigeschafften Führerschein konnte ersehen werden, daß das Foto des Bw bereits ursprünglich bloß mit einer Öse befestigt war. Tatsache ist, daß der Führerschein zwischen zweiter und dritter Seite eingerissen war, die Daten hinsichtlich des Bw bzw der ausstellenden Behörde waren jedoch noch einigermaßen erkenntlich. Es konnte lediglich festgestellt werden, daß das Lichtbild den Bw nicht mehr einwandfrei als Besitzer des Führerscheines erkennen ließ, was im Hinblick auf die Tatsache, daß der Führerschein im Jahre 1971 ausgestellt wurde, durchaus den Regelfall darstellt.

Der Meldungsleger hat bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme bestätigt, daß es sich bei dem vorliegenden Führerschein um jenen handelt, welcher vom Bw bei der Amtshandlung vorgewiesen wurde, im übrigen hat der Meldungsleger seine im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben bestätigt.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 14 Abs.4 Führerscheingesetz hat, wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen. Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behörd-lichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die Beischaffung des tatgegenständlichen Führerscheines, hat ergeben, daß entgegen dem Strafvorwurf das Lichtbild nicht herausgebrochen war. Dieses Lichtbild war schon ursprünglich lediglich mit nur einer Öse am Dokument befestigt und war auch zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme nicht herausgebrochen. Ebenso konnte im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung festgestellt werden, daß auch die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel zwar schlecht lesbar waren, was für sich jedoch noch nicht den Tatbestand der Verwaltungsübertretung zur Folge hat. Ausdrücklich ist geregelt, daß der Führerschein dann ungültig ist, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Der Umstand, daß der Führerschein eingerissen war, führt ebenfalls zu keiner Verwaltungsübertretung, da diese Beschädigung die Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit des Dokumentes nicht in Frage stellt.

Zusammenfassend wird daher seitens der erkennenden Berufungsbehörde festgestellt, daß die gegen den Bw erhobenen Tatvorwürfe unbegründet sind, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. Bemerkt wird, daß subjektiv betrachtet, die Anzeige zunächst durchaus zu Recht erfolgt sein könnte, zumal doch die Lichtverhältnisse, wie auch der Bw ausgeführt hat, im Zuge der Amtshandlung nicht optimal gewesen sind.

Der Ordnung halber wird ferner darauf hingewiesen, daß im vorliegenden Fall der Bw durchaus einen verwaltungsstrafrechtlichen relevanten Tatbestand gesetzt haben könnte, zumal man davon ausgehen kann, daß das Lichtbild im Führerschein den Bw als Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen ließ. Dies wurde ihm jedoch nicht zur Last gelegt und es ist dieser Umstand daher auch nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Bloß schlecht lesbare Daten im Führerschein bewirken nicht dessen Ungültigkeit.

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