Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105782/18/Fra/Ka

Linz, 11.02.1999

VwSen-105782/18/Fra/Ka Linz, am 11. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn C, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. August 1998, III/S-15897/98-4, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (600 S) zu zahlen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 5 Tage) verhängt, weil er als vom Zulassungsbesitzer des KFZ, Kz.: , bekanntgegebene Auskunftsperson auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntnerstraße 16, 4021 Linz, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 16.1.1998 bis zum 30.1.1998 - dem Gesetz entsprechend Auskunft darüber erteilte, wer dieses KFZ am 29.8.1997 um 5.55 Uhr auf der Westautobahn A1, Gemeinde Ansfelden, bei km 168,525, Fahrtrichtung Salzburg, gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.3.1. Unbestritten ist, daß der Bw als vom Zulassungsbesitzer des ggstl. Kraftfahrzeuges nach einer entsprechenden Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.10.1997 als Auskunftsperson bekanntgegeben wurde. Im Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.12.1997 betreffend das Grunddelikt (§  52 lit.a Z10 a StVO 1960) brachte der Bw vor, daß zur Tatzeit des Grunddeliktes (29.8.1997 um 5.55 Uhr) der PKW von einer weiteren Person gefahren wurde. Er habe auf den hinteren Sitzplätzen geschlafen. Nach einer entsprechenden Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.1.1998 an den nunmehrigen Bw gab dieser in seiner Auskunft vom 19.1.1998 Herrn P, geb. am 20.11.1967, wh. in Timisoara (Rumänien), Str Lipovei, Beruf: unbekannt, als Lenker des ggstl. Fahrzeuges zum angeführten Zeitpunkt an. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land richtete daraufhin mit 30.1.1998 ein Schreiben an den vom Bw genannten Herrn mit der angeführten Adresse. Diese Behörde ersuchte Herrn P, bekanntzugeben, ob er das ggstl. Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt tatsächlich gelenkt hat. Dieses Schreiben wurde jedoch an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit dem Vermerk "unbekannt" (Übersetzung) zurückgesandt, worauf die belangte Behörde mit Strafverfügung vom 4.6.1998 dem Bw den nunmehrigen Tatbestand zur Last legte. In seinem dagegen erhobenen Einspruch führte der Bw nochmals aus, daß er zur Tatzeit auf dem Rücksitz des Autos geschlafen habe und der oben genannte Herr das Fahrzeug gelenkt hat. Die belangte Behörde begründet das angefochtene Straferkenntnis ua damit, daß aufgrund der ggstl. Lenkerauskunft klar erscheint, daß der Bw der anfragenden Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt hat, wer zur Tatzeit am Tatort der Fahrzeuglenker gewesen ist. Dies ergebe sich daraus, da versucht worden ist, mit dem von ihm angeführten Lenker postalisch Kontakt aufzunehmen, der Versuch jedoch daran scheiterte, daß eine Zustellung an der angegebenen Adresse nicht möglich war. In seiner gegen das oa Straferkenntnis eingebrachten Berufung vom 24.8.1998 wiederholt der Bw, daß er fristgemäß Mitteilung darüber gemacht hat, wer zum fraglichen Zeitpunkt den ggstl. PKW gelenkt hat. Er sei deshalb seinen Verpflichtungen nachgekommen. I.3.2. Aufgrund dieses Vorbringens gab der Oö. Verwaltungssenat dem Bw mit Schreiben vom 14.9.1998, VwSen-105782/2/Fra/Ka, entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 21.2.1992, 92/02/0146) Gelegenheit, den Entlastungsbeweis in anderer Weise, beispielsweise durch Abgabe einer Erklärung der betreffenden Person, daß diese das Kraftfahrzeug zum betreffenden Zeitpunkt gelenkt hat, zu erbringen. Mit Schreiben vom 17.9.1998/LU/s/2200, teilte die Rechtsanwälte M mit, daß sie der Bw mit ihrer Vertretung beauftragt und entsprechend bevollmächtigt hat. Gleichzeitig wurde ersucht, diese Vollmachtsbekanntgabe zur Kenntnis zu nehmen und den weiteren Schriftverkehr über die ausgewiesenen Rechtsvertreter abzuwickeln. Das oa Schreiben vom 14.9.1998 wurde daher inhaltsgleich mit Schreiben vom 23.9.1998, VwSen-105782/4/Fra/Ka, an diese Rechtsanwälte übermittelt. Mit Schreiben vom 17.11.1998/LU/s/2205 teilten die Rechtsanwälte dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit, daß Herr T B, geb. am 21.6.1969, wh. in S, bestätigen könne, daß Herr J unter der vom Bw angegebenen Adresse in Rumänien wohne und überdies zum Tatzeitpunkt das KFZ gelenkt hat, weshalb beantragt wird, Herrn B als Zeugen zu diesem Beweisthema einzuvernehmen. Mit Schreiben vom 23.11.1998, VwSen-105782/9/Fra/Ka, ersuchte der Oö. Verwaltungssenat die Rechtsanwälte OEG Moringer & Moser unter Bezugnahme auf den oa Beweisantrag, eine Erklärung des Herrn P beizubringen, daß dieser das in Rede stehende Kraftfahrzeug zum betreffenden Zeitpunkt gelenkt hat. Gleichzeitig wurde, sollte dies dem Bw nicht möglich sein, um Angabe der Gründe gebeten. Mit Schreiben vom 30.11.1998/LU/s/3016, stellten die oa Rechtsanwälte den Beweisantrag, im Rechtshilfewege bei den zuständigen rumänischen Meldebehörden den derzeitigen Wohnsitz von Herrn P zu ermitteln und diesem eine Ladung als Zeugen in dem gegen den Bw geführten Verwaltungsstrafverfahren unter der von der rumänischen Meldebehörde bekanntzugebenden Adresse zuzustellen. Der Oö. Verwaltungssenat hat daraufhin Herr B, geb. am 21.6.1969, wh. im Rechtshilfewege zum oa Beweisthema zeugenschaftlich einvernehmen lassen. Der Zeuge gab am 18.12.1998 vor der Polizeiinspektion L, an, daß es sich bei den Herren C und P um zwei Bekannte von ihm handle. Es sei ursprünglich geplant gewesen, daß er mit seinen beiden Bekannten am 29.8.1997 nach Rumänien mitfahre. Er habe es sich dann aber anders überlegt und sei zu Hause geblieben. Deshalb könne er nicht sagen, ob Herr C oder Herr P den PKW zur Tatzeit gelenkt hat. Wo Herr P wohne, könne er nicht sagen, weil er ihn kaum kenne, jedoch sei er damals, als sie nach Rumänien fahren wollten, in Deutschland bei Herrn C gewesen. Nach Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 25.1.1999, VwSen-105782/15/Fra/Ka, teilte der Bw durch seine ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom 29.1.1999/LU/s/3207 dem Oö. Verwaltungssenat ua mit, daß ihm die Beibringung einer Erklärung des P, daß dieser das Kraftfahrzeug zum betreffenden Zeitpunkt gelenkt hat, bislang nicht möglich gewesen sei, da er selbst die Wohnadresse von Herrn P nicht kenne und in diesem Sinne auch den oa Beweisantrag gestellt habe. Auch wenn er nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 zu einer verstärkten Mitwirkungspflicht angehalten sei, habe die erkennende Behörde die Pflicht von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit seiner Angaben anzustellen, die für diese möglich sind. Der VwGH führe hiebei in seiner Entscheidung vom 19.4.1989, 88/02/0210 ausdrücklich die Einholung von Meldeauskünften an. In der Entscheidung vom 26.3.1995, 93/17/0409 habe der VwGH überdies ausgeführt, daß die Behörde erst dann rechtens von weiteren Ermittlungen Abstand nehmen darf, wenn die Angaben des Beschuldigten sich als unrichtig erwiesen haben und nicht einmal der Aufenthaltsstaat des Entlastungszeugen mit Sicherheit bekannt ist. Es sei ihm als Privatperson nahezu unmöglich, von den rumänischen Behörden entsprechende Auskünfte, insbesondere eine Meldeauskunft, zu erlangen. Gemäß § 25 Abs.2 VStG habe die Behörde die seiner Entlastung dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie die ihn belastenden. In dem bereits zitierten Erkenntnis des VwGH vom 19.4.1989, 88/02/0210, habe der Gerichtshof ausgeführt, daß, wenn der Entlastungsbeweis in Form einer schriftlichen Erklärung des Entlastungszeugen nicht möglich sei, der Beschuldigten zumindest den Aufenthalt dieser Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen habe. Die darüber hinausgehenden Ermittlungspflichten treffen jedoch ausschließlich die Behörde. Dem Zeugenvernehmungsprotokoll der Polizeiinspektion L, vom 18.12.1998, ist eindeutig zu entnehmen, daß Herr B ausgesagt hat, daß Herr P zusammen mit ihm nach Rumänien gefahren ist. Wer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt habe, könne er, da er selbst nicht mitgefahren ist, nicht angeben. Der Bw meint abschließend, daß er somit seiner ihn treffenden Pflicht zur verstärkten Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhaltes nachgekommen sei und glaubwürdig dargelegt habe, daß Herr P sowohl zum Tatzeitpunkt in Österreich war als auch das KFZ zum Tatzeitpunkt gelenkt habe, weshalb der Antrag auf Einstellung des ggstl. Verwaltungsstrafverfahrens wiederholt wird.

I.3.3. Beweiswürdigung:

Dem letztgenannten Vorbringen des Bw, daß er aufgrund seiner Rechtfertigung und der Aussage des Zeugen Herrn Teofil Botofan glaubwürdig dargelegt habe, daß sich Herr P zum Tatzeitpunkt in Österreich aufgehalten bzw zusammen mit ihm in seinem PKW unterwegs gewesen ist, wird beigetreten. Dies ist jedoch als Entlastungsbeweis im Sinne der Judikatur des VwGH nicht ausreichend. Der Bw hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, daß P das ggstl. Kraftfahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat. Im Beweisantrag vom 17.11.1998 behauptet der Bw dezidiert, daß Herr T B bestätigen kann, daß P unter der von ihm angegebenen Adresse in Rumänien wohnt und überdies zum Tatzeitpunkt das KFZ gelenkt hat. Herr T B hat jedoch in der oa Zeugenaussage vom 18.12.1998 weder bestätigen können, wo Herr P wohnt, noch bestätigen können, ob Herr Petrescu den PKW zur Tatzeit auch gelenkt hat. Er konnte lediglich bestätigen, daß sowohl der Bw als auch Herr Petrescu am 29.8.1997 nach Rumänien fuhren. Die Angaben des Beschuldigten haben sich somit als unrichtig erwiesen. Der Oö. Verwaltungssenat ist der Auffassung, daß er ausreichende Ermittlungen getätigt hat. Auszugehen ist davon, daß der Bw Herrn P näher kennt. Er hätte ausreichend Zeit gehabt, auch über seine Bekannten in Deutschland, den Wohnort des Herrn P ausfindig zu machen. Diesbezüglich hätte er eine Behörde nicht in Anspruch nehmen müssen. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher aufgrund des Ergebnisses des von ihm durchgeführten Ermittlungsverfahrens von der Lenkereigenschaft des Bw zum Tatzeitpunkt aus, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. I.3.4. Strafbemessung:

Die Strafe ist nach den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes und den subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat im Sinne des § 19 VStG zu bemessen. Nach § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Die Regelung des § 103 Abs.2 KFG 1967 dient einer geordneten und wirksamen Kontrolle des Straßenverkehrs. Die Nichtbefolgung dieser Bestimmung hat zur Folge, daß sowohl bei Verwaltungsübertretungen durch Kraftfahrzeuglenker als auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen nicht möglich sind. Dieses Interesse wurde mit der Erfüllung des ggstl. Tatbestandes zweifellos gefährdet, weil das Grunddelikt nicht geahndet werden konnte. Die belangte Behörde hat mangels Angaben des Bw die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt geschätzt: kein Vermögen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten, monatliches Nettoeinkommen von mindestens 10.000 S. Als mildernd hat die belangte Behörde zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Erschwerende Umstände konnten nicht festgestellt werden. Der gesetzliche Strafrahmen wurde zu 10 % ausgeschöpft. Es wurde daher mit der verhängten Strafe eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Situation des Bw angemessene Strafe verhängt. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung ist nicht zu konstatieren. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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