Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105787/2/Ga/Fb

Linz, 30.09.1998

VwSen-105787/2/Ga/Fb Linz, am 30. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des H M in L gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. August 1998, S-21.945/98-4, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes - FSG, zu Recht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 2.000 S zu leisten. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 51 Abs.1, 51c, 64f VStG.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 21. Juni 1998 um 13.00 Uhr ein durch das Kennzeichen bestimmtes Kfz in L, stadtauswärts - F (Anhalteort) gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zu sein, weil ihm die Lenkberechtigung entzogen worden sei. Dadurch habe er § 1 Abs.3 FSG übertreten. Über ihn wurde eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) kostenpflichtig verhängt.

Mit der dagegen erhobenen Berufung bestreitet Herr M nicht den dem Schuldspruch zugrunde gelegten Lebenssachverhalt, sondern bringt im wesentlichen (nur) vor, es sei ihm der Führerschein zu Unrecht entzogen worden. Hätte er nicht ohne Führerschein fahren "müssen", so hätte auch niemand einen Grund gehabt, eine Anzeige zu machen und eine Strafe auszusprechen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat - nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafverfahrensakt; daraus ging hervor, daß mit Blick auf den maßgebenden Sachverhalt eine öffentliche mündliche Verhandlung ohne Schmälerung der Rechtsschutzposition des Berufungswerbers unterbleiben konnte - erwogen:

Die belangte Behörde hat den Schuldspruch in Übereinstimmung mit der Aktenlage gefällt. Der Berufungswerber bestreitet weder tatseitig noch schuldseitig. Zutreffend hat die belangte Behörde mit dem in einem mängelfreien Verfahren festgestellten und im Sinne des § 60 AVG nachvollziehbar erläuterten Lebenssachverhalt, auf den der Schuldspruch gründet, die Tatbestandsmäßigkeit angenommen. Aus seinem, zum Teil von deftiger Ausdrucksweise geprägten Vorbringen wird insgesamt deutlich, daß es dem Rechtsmittelwerber an Einsicht in das inkriminierte Verhalten gänzlich mangelt. Im Kern kreisen die Berufungsgründe um die Behauptung, daß ihm die Lenkerberechtigung zu Unrecht, nämlich aufgrund verfehlter Sachverständigen-Gutachten, entzogen worden sei. Er könne alles in allem selber beurteilen, ob er fahrtauglich sei und fühle er sich, wie aus den der Berufungsschrift angeschlossenen Briefkopien entnommen werden kann, körperlich wohl und geistig gesund und gehe es "der Polizei anscheinend nur darum, einen Autofahrer von der Straße weg zu bekommen und Gebühren zu kassieren". Mit diesen Behauptungen kann der Beschwerdeführer schon deshalb nichts für sich gewinnen, weil die Frage einer zu Recht oder Unrecht entzogenen Lenkberechtigung nicht Sache dieses Verwaltungsstrafverfahrens ist. Der Strafbemessung - es wurde die gesetzliche Mindeststrafe verhängt - hat die belangte Behörde, nachvollziehbar begründet, die Kriterien des § 19 Abs.1 und 2 VStG zugrunde gelegt und dabei als mildernd das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen, als erschwerend keinen Umstand gewertet. Daß die belangte Behörde trotz angenommener Unbescholtenheit des Berufungswerbers in ihre Ermessensentscheidung dennoch ausdrücklich auch spezialpräventive Erwägungen einfließen ließ, hält der unabhängige Verwaltungssenat in diesem Fall für vertretbar, hat doch der Beschuldigte schon im Verfahren vor der belangten Behörde eine nicht tolerierbare Uneinsichtigkeit an den Tag gelegt. Weitere Gründe, die allenfalls für eine außerordentliche Milderung der Strafe (§ 20 VStG) gesprochen hätten, machte der Berufungswerber nicht geltend; solche Gründe waren auch vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht aufzugreifen. Soweit der Berufungswerber ungünstige persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse behauptet, vermag dies eine ao Strafmilderung nicht herbeizuführen. Es war daher auch die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) zu bestätigen.

Dieses Ergebnis zieht nach sich, daß dem Berufungswerber nun auch der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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