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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105906/13/Fra/Ka

Linz, 08.02.1999

VwSen-105906/13/Fra/Ka Linz, am 8. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17.9.1998, VerkR96-3763-1998, betreffend Übertretung des § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.4 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; die Berufungswerberin hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.4 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 30 Stunden) verhängt, weil sie am 5.6.1998 um 16.00 Uhr im Ortsgebiet von Gallspach als wartepflichtige Lenkerin des PKW´s der Marke FIAT, Type Punto, mit dem behördlichen Kennzeichen beim Einfahren in die Valentin-Zeileis-Straße in die Holzinger Straße Nr.1189 durch das Nichtbeachten des vor der Kreuzung angebrachten Vorschriftszeichens "Vorrang geben" den bevorrangten Lenker des PKW´s der Marke Nissan, Type Sunny Sedan, mit dem behördlichen Kennzeichen , der auf der Holzinger Straße Nr.1189, der aus Richtung Grieskirchen kam, zum unvermittelten Bremsen und Ablenken seines Fahrzeuges genötigt hat, folglich kam es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. 2. Über die durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen - als nunmehr belangte Behörde - eingebrachten Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß bei dem ggstl. Verkehrsunfall der unfallsbeteiligte Herr Muhterem Kesgin verletzt wurde. Die Bw bestreitet jedoch die Unfallskausalität dieser Verletzungen. Dies ist deshalb rechtlich von Relevanz, weil bei Zutreffen dieser Behauptung der Bw die Rechtswohltat des § 99 Abs.6 lit.a StVO 1960 zugute kommt. Nach dieser Bestimmung liegt nämlich eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs.5 StVO 1960) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Abs.1 vorliegt. Die Bw selbst wurde beim ggstl. Verkehrsunfall nicht verletzt. Ist zudem - wie die Bw behauptet - auch die Unfallskausalität des Unfallsbeteiligten zu verneinen, hat die Bw nicht tatbildlich gehandelt, weil sie das Verhalten beim ggstl. Verkehrsunfall - der sodann als Unfall mit bloßem Sachschaden zu qualifizieren ist - eingehalten hat und auch eine Übertretung nach § 99 Abs.1 StVO 1960 nicht vorliegt. Aufgrund eines vom Oö. Verwaltungssenat eingeholten KFZ-technischen Sachverständigengutachten ergibt sich, daß die vom Unfallsbeteiligten K behauptete Verletzung aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar ist. Dieses Gutachten wird nicht wiederholt dargestellt, weil es den Parteien dieses Verfahrens zur Kenntnis gebracht wurde. Weiters brachte die Bw in ihrer Stellungnahme vom 29.12.1998 vor, daß unter Hinweis auf ein vorgelegtes Gutachten des Sachverständigen Dr. S bei einem Anstoß von vorne (wie gegenständlich) die Grenzwerte der Geschwindigkeiten auf das Doppelte - manche Experten meinen sogar bis zum Dreifachen! -  angehoben werden müßten. Es könne daher im ggstl. Fall bei 4 km/h Anstoßgeschwindigkeit keine Verletzung eingetreten sein. Weiters hat die Bw einen Auszug aus dem gängigen Buch der Praxis betreffend der Schleudertraumen von Krößl-Scherzer, Seite 707ff, vorgelegt, worin dokumentiert ist, daß erst bei einer Fahrgastzellenbeschleunigung von mehr als 3g (also etwa 15 km/h) bei Auffahrunfällen von hinten (!) keine Verletzungen auftraten. Unter Hinweis auf das Gutachten des KFZ-technischen Sachverständigen, daß nämlich die Geschwindigkeitsänderung lediglich ein Drittel derjenigen betrug, die als unterer Grenzwert für eine mögliche HWS-Verletzung liegt, könne sich laut Vorbringen der Bw der Gerichtsmediziner grundsätzlich nur derjenigen Aussage des KFZ-Sachverständigen hinsichtlich der tatsächlichen Geschwindigkeitsänderung unterwerfen und sei daher bei der hier ggstl Geschwindigkeitsänderung eben die Verletzung ausgeschlossen. Dieser Schlußfolgerung wird seitens des Oö. Verwaltungssenates beigetreten. Aufgrund des Ergebnisses des vom Oö. Verwaltungssenat durchgeführten Ermittlungsverfahrens - dieses ist der Erstinstanz noch nicht zur Verfügung gestanden - kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit als erwiesen festgestellt werden, daß die Verletzung des Unfallsbeteiligten den Herrn K unfallskausal waren. Gemäß § 99 Abs.6 lit.a StVO 1960 - siehe oben - hat daher die Bw nicht tatbildlich gehandelt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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