Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105918/15/Fra/Ka

Linz, 22.01.1999

VwSen-105918/15/Fra/Ka Linz, am 22. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12.10.1998, VerkR96-3471-1998, betreffend Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.12.1998, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, daß im Spruchpunkt 2) die Wortfolge "und weiters, indem Sie ihre Freundin R zu einer falschen Aussage vor der Gendarmerie bestimmten, indem diese dem die Anzeige aufnehmenden Gendarmeriebeamten angab, zum Unfallszeitpunkt den PKW selbst gelenkt zu haben und weiters, indem Sie den Unfallszeugen G noch vor der Anzeigeerstattung durch Ihre Freundin R um 8.20 Uhr zu überreden versuchten, daß dieser der Gendarmerie gegenüber aussagen solle, nicht Sie hätten zum Unfallszeitpunkt den PKW gelenkt, sondern Ihre Lebensgefährtin R" zu entfallen hat. Die Geldstrafe wird mit 1.000 S neu bemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 100 S. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 44a Z1 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) unter Punkt 1) wegen Übertretung des § 20 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 60 Stunden) und unter Punkt 2) wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 4.000 S (EFS 120 Stunden) verhängt, weil er am 24.6.1998 gegen 6.00 Uhr den PKW mit dem Kz: auf der Michaelnbach-Stauff-Landesstraße von Richtung Waizenkirchen kommend in Richtung Grieskirchen bis auf Höhe des Strkm.5,8 im Ortschaftsbereich Haus, Gemeinde Michaelnbach, gelenkt und 1) aufgrund nicht angepaßter Geschwindigkeit in der bei Strkm.5,8 befindlichen Rechtskurve von der Fahrbahn abgekommen ist, wodurch sich sein Fahrzeug überschlug, sodaß Sachschaden an dem von ihm gelenkten Fahrzeug, zum Nachteil der Straßenmeisterei Grieskirchen an einem Leitpflock und an einem Straßenkilometerpflock und zum Nachteil der Grundanrainer G und H an einer Wiese (Flurschaden) entstand, weiters er sich durch zwei blutende Schnittwunden am Rücken und an der linken Wade am Körper verletzte und er 2) nach diesem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt hat, indem er noch vor der Anzeigeerstattung um 8.20 Uhr desselben Tages durch seine Freundin R beim Gendarmerieposten Waizenkirchen den PKW abschleppen ließ und in der Folge die Kennzeichentafeln abmontierte und weiters, indem er seine Freundin R zu einer falschen Aussage vor der Gendarmerie bestimmte, indem diese dem die Anzeige aufnehmenden Gendarmeriebeamten angab, zum Unfallszeitpunkt den PKW selbst gelenkt zu haben und weiters, indem er den Unfallszeugen G noch vor der Anzeigeerstattung durch seine Freundin R um 8.20 Uhr zu überreden versuchte, daß dieser der Gendarmerie gegenüber aussagen solle, nicht er hätte zum Unfallszeitpunkt den PKW gelenkt, sondern seine Lebensgefährtin R.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil wegen der Übertretung nach § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.12.1998 erwogen:

I.3.1. Der Bw ficht das in Rede stehende Straferkenntnis in seinen Punkten 2 (§ 4 Abs.1 lit.c StVO 1960) und 3 (§ 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960) an und macht als Berufungsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

Nicht angefochten wird das Faktum 1 (§ 20 Abs.1 StVO 1960).

Der Bw bestreitet nicht, daß er zum Unfallszeitpunkt das verfahrensgegenständliche Fahrzeug gelenkt hat. Auch der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebene, durch den Verkehrsunfall des Beschuldigten verursachte, Schaden wird nicht bestritten. Der Bw bringt vor, daß er in Begleitung von R, nachdem diese ihn von der Unfallstelle abgeholt hatte, unverzüglich und freiwillig den Gendarmerieposten Grieskirchen aufgesucht habe, um dort eine Unfallsmeldung zu erstatten. Die Unfallstelle befindet sich nahe der Rayonsgrenze zwischen dem Gendarmerieposten Waizenkirchen und Grieskirchen, die ihm im einzelnen natürlich nicht bekannt war, weshalb er subjektiv der Überzeugung gewesen sei und sein konnte, die Schadensmeldung am Gendarmeriepostenkommando Grieskirchen sei richtig und vor allen Dingen auch zeitgerecht. Er sei freiwillig beim Gendarmerieposten Grieskirchen erschienen, um dort eine Unfallsschadensmeldung wahrheitsgemäß zu erstatten. Der Gendarmeriebeamte Gr.Insp. I habe diese Unfallsmeldung nicht entgegengenommen, sondern, nachdem er ihm die genaue Unfallstelle nannte, auf die Zuständigkeit des GPK Waizenkirchen verwiesen. Wenn ihm in diesem Zusammenhang angelastet werde, daß er den PKW von der Fahrbahn abschleppen habe lassen und in der Folge die Kennzeichentafel abmontiert hätte, so sei dies im Widerspruch zu der unbestrittenen Tatsache, daß er zuvor bereits am Gendarmerieposten Grieskirchen vorgesprochen und gegenüber dem Gendarmeriebeamten, der ihn ja persönlich kenne, die Unfallsmeldung erstatten hätte wollen. Der Bw stellt in diesem Zusammenhang die Frage, was das Abschleppen des PKW´s und in späterer Folge das Abschrauben der Kennzeichentafeln bewirken hätte sollen, da ja der Gendarmerie bereits bekannt gewesen sei, daß er den ggstl. Unfall hatte. Es habe G vorgeschlagen, den PKW abzuschleppen und bei seinem unmittelbar daneben befindlichen Anwesen abzustellen. Er habe wesentlich später die Kennzeichentafeln mitgenommen, um das Fahrzeug, das Totalschaden erlitten hatte, abmelden zu können. Er habe an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt, indem er bei dem für ihn zuständig erachteten Gendarmerieposten Grieskirchen die Unfallsmeldung erstattete. Er habe auch keineswegs R veranlaßt, bei der späteren Meldung am GPK Waizenkirchen anzugeben, daß sie das Fahrzeug gelenkt hat. R sei deswegen alleine zum GPK Waizenkirchen gefahren, weil es nach seiner und ihrer Auffassung sich nach wie vor um eine bloße Meldung eines Sachschadenunfalles handelte, wobei hinsichtlich des Flurschadens des Gessl auch die Identität bereits bekanntgegeben war, zumal sie sich ja kannten. Da er jedoch unter Unfallschock gestanden sei, habe ihn R sozusagen ins Bett geschickt und erklärt, für ihn die Schadensmeldung erstatten zu wollen. Weil sie der ganzen Sache überhaupt keine Bedeutung beigemessen habe, sei sie auf die unglückselige Idee gekommen, dort anzugeben, daß sie die Lenkerin gewesen sei, wovon er zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis hatte. Er habe somit den ihm zur Last gelegten Tatbestand nach § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 nicht zu verantworten. Aufgrund dieses Vorbringens hat der Oö. Verwaltungssenat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung Hern Gr.Insp. I, GP Grieskirchen, Herrn F, Frau P R, Herrn F G und Herrn Gr.Insp. H, GP Waizenkirchen, zeugenschaftlich vernommen.

I.4. Demnach steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Obwohl die Freundin des Bw, Frau PR, um ca. 8.20 Uhr beim zuständigen Gendarmerieposten Waizenkirchen sich selbst als Lenkerin des ggstl. Fahrzeuges im Zuge der Unfallsanzeige angab, stellte der Bw bei der nachfolgenden Amtshandlung um ca. 10.40 Uhr des Tattages in seiner Wohnung in G, gegenüber den Gendarmeriebeamten H und H, GP Waizenkirchen, klar, daß er das Fahrzeug zum Unfallszeitpunkt gelenkt hat. Es befand sich keine weitere Person im Fahrzeug. Die Lenkereigenschaft ist somit unbestritten. Zu den strittigen Sachverhaltselementen wurde erwogen:

Der Bw ließ den PKW von der Fahrbahn abschleppen und hat in der Folge die Kennzeichentafeln abmontiert. Er bringt dazu vor, daß Herr G vorgeschlagen habe, den PKW abzuschleppen und bei seinem unmittelbar daneben befindlichen Anwesen abzustellen. Er habe wesentlich später die Kennzeichentafeln mitgenommen, um das Fahrzeug, da es Totalschaden erlitten hat, abmelden zu können. Er habe an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt, indem er bei dem für ihn zuständig erachteten Gendarmerieposten Grieskirchen die Unfallsmeldung erstattete. Was diese Anzeige beim Gendarmerieposten Grieskirchen betrifft, ist festzustellen, daß diese nicht ordnungsgemäß zustandegekommen ist, weil keine Rede davon war, wer das Fahrzeug gelenkt hat. Diese Sachverhaltsannahme stützt sich auf die Aussage des zu diesem Zeitpunkt journaldienstleistenden Gendarmeriebeamten Gr.Insp. I vom GP Grieskirchen. Dieser gab schlüssig an, daß er mit dem Bw bei der Unfallsanzeige gar nicht gesprochen hat, sondern lediglich mit seiner Lebensgefährtin R. Darüber, wer das Fahrzeug gelenkt hat, war keine Rede. Er verwies die beiden an den Außendienstbeamten P. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, daß bei diesem Beamten auch keine Rede davon war, wer das Fahrzeug zum Unfallszeitpunkt gelenkt hat. Hätte sich nämlich der Bw gegenüber diesem Beamten - was er im übrigen gar nicht behauptet - als Unfallslenker angegeben, wäre es völlig lebensfremd, daß sich die Freundin des Bw rund eine halbe Stunde später beim zuständigen Gendarmerieposten Waizenkirchen selbst als Lenkerin angegeben hätte. Daß der Bw bei der Unfallsmeldung am Gendarmerieposten Grieskirchen sich selbst nicht als Lenker angegeben hat, räumt er selbst in seiner Berufung ein, indem er ausführt, daß er sich auf die Einvernahme des F, Versicherungsangestellter, H, beruft und daß dieser zufällig am GP Grieskirchen, als er in Begleitung von R die Schadensmeldung machen wollte, war und er diesen Umstand bestätigen könne, insbesondere auch die Tatsache, daß hiebei seitens des Beamten weder davon die Rede war, wer das Fahrzeug gelenkt hatte. Auch der Zeuge F konnte sich bei der Berufungsverhandlung "nicht mit 100 %iger Sicherheit erinnern, ob davon die Rede war, wer das Fahrzeug gelenkt hat." Schließlich gab auch die Lebensgefährtin des Bw, Frau R zeugenschaftlich bei der Berufungsverhandlung an, daß über die Frage der Lenkereigenschaft nicht gesprochen wurde. Die Unfallsmeldung beim GP Grieskirchen war somit nicht korrekt, abgesehen davon, daß sie auch nicht zeitgerecht war.

Aufgrund der Zeugenaussage des Gr.Insp. H ist davon auszugehen, daß er und sein Kollege Hintringer um ca. 9.15 Uhr des Tattages zur Unfallstelle kamen und dabei feststellten, daß der PKW durch eine Plane verhüllt beim Anwesen des Herrn G abgestellt war, die Kennzeichentafeln waren abmontiert. Die dem Bw zur Last gelegte Tathandlung in der nunmehr reduzierten Spruchfassung ist somit erwiesen. Nicht erwiesen ist jedoch die Anlastung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses insoferne, als diese dem Bw vorwirft, seine Freundin R zu einer falschen Aussage vor der Gendarmerie bestimmt zu haben, indem diese dem die Anzeige aufnehmenden Gendarmeriebeamten angab, zum Unfallszeitpunkt den PKW selbst gelenkt zu haben und weiters, indem er den Unfallszeugen Franz Gessl noch vor der Anzeigeerstattung durch seine Freundin R um 8.20 Uhr zu überreden versuchte, daß dieser der Gendarmerie gegenüber aussagen solle, nicht er hätte zum Unfallszeitpunkt den PKW gelenkt, sondern seine Lebensgefährtin P R. Beweiswürdigend ist hiezu festzustellen, daß es zwar unbestritten ist, daß P R um 8.20 Uhr bei der Unfallsmeldung beim Gendarmerieposten Waizenkirchen sich selbst als Lenkerin angegeben hat. Ein Beweis dafür, daß sie hiezu vom Bw bestimmt wurde, liegt nicht vor. Die Zeugin R gab hiezu bei der Berufungsverhandlung an, daß ihr diese Idee aus eigenem Antrieb gekommen sei. Es ist also durchaus möglich, daß diese Version den Tatsachen entspricht, möglich ist es aber auch, daß die Falschaussage vor dem GP Waizenkirchen in Vereinbarung mit dem Bw getroffen wurde, es wäre jedoch auch möglich, daß sie der Bw zu dieser Aussage bestimmt hat. Ein Beweis dafür, läßt sich jedoch schlüssig nicht führen. Ebenso nicht darüber, daß er den Zeugen G zu überreden versuchte, er solle bei der Gendarmerie nicht ihn, sondern seine Freundin als Lenkerin angeben. Der Zeuge G hat bei der Aussage vor dem Oö. Verwaltungssenat seine Aussage vor der Erstinstanz, daß der Bw noch auf der Unfallstelle die Bemerkung machte, sich einmal erkenntlich zeigen würde, daß, wenn er vor der Gendarmerie einvernommen werden sollte, angeben solle, daß nicht er den PKW gelenkt habe, sondern seine Lebensgefährtin, relativiert. Der Zeuge G meinte, er habe das Erkenntlichzeigen so aufgefaßt, daß ihm der Bw für das Abschleppen des Fahrzeuges eine entsprechende Gegenleistung erbringen würde. In rechtlicher Beurteilung ist festzustellen, daß die Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung im Sinne des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 immer dann besteht, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Zutreffend hat bereits die Erstinstanz ausgeführt, daß dies immer dann zutrifft, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs.2 StVO 1960 besteht; darüber hinaus aber auch dann, wenn ein am Unfall Beteiligter das Einschreiten eines Organes eines öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt. Die Mitwirkungspflicht war im gegenständlichen Fall gegeben, weil die Gendarmerie seitens des Unfallsbeteiligten in Anspruch genommen wurde und durch den Verkehrsunfall der Straßenerhalter einen Sachschaden, weiters der Straßenanrainer G und der Straßenanrainer H einen Flurschaden erlitten haben. Ein Identitätsnachweis wurde jedoch lediglich mit dem geschädigten Unfallszeugen G erbracht. Durch das Nichtbelassen des Fahrzeuges am Unfallsort und durch das Abmontieren der Kennzeichentafeln hat der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt, weil der Bw damit Feststellungen über die Aufnahme des amtlichen Tatbestandes erschwert hat. Durch die Verhaltensweise des Bw waren die Organe der öffentlichen Sicherheit nicht in der Lage, unmittelbar nach dem Unfall festzustellen, ob sich der Bw geistig und körperlich in einem zur Lenkung eines Fahrzeuges geeigneten Zustand befunden hat. Durch das Wegschaffen des Fahrzeuges und Abmontieren der Kennzeichentafeln kann davon ausgegangen werden, daß der Bw Feststellungen über den Unfall bzw die Beteiligten verschleiern wollte. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Strafbemessung:

Das Verhalten des Bw in der nunmehrigen Spruchfassung enthält einen wesentlich geringeren Unrechts- und dadurch indizierten Schuldgehalt als das im angefochtenen Straferkenntnis umschriebene Tatverhalten. Dies war der Grund für eine entsprechende Strafreduzierung. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso keine erschwerende. Unter Bedachtnahme auf die von der Strafbehörde bereits zugrundegelegten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Bw ist die Strafe tat- und schuldangemessen festgesetzt und erscheint auch geeignet, den Bw in Hinkunft von Übertretungen der gleichen Art abzuhalten. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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