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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106916/13/BI/KM

Linz, 12.09.2000

VwSen-106916/13/BI/KM Linz, am 12. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G S, vom 9. März 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 17. Februar 2000, VerkR96-7014-1999, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 260 S (entspricht 18,89 €), ds 20 % des Strafbetrages, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.300 S (36 Stunden EFS) verhängt, weil er am 12. Juni 1999 um ca. 20.27 Uhr den PKW, Kz. , auf der P bei StrKm 50,577 im Gemeindegebiet von K in Richtung W gelenkt habe, wobei er die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 33 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 130 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht - das Straferkenntnis wurde nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 22. Februar 1999 beim Postamt K hinterlegt und nach Auskunft der Post am 9. März 1999 behoben; der Bw hat mitgeteilt, er sei als Medienbetreuer/Promotor im Außendienst bei der K Records GmbH beschäftigt und nahezu ununterbrochen im In- und Ausland unterwegs, weshalb es öfter passiere, dass er eingeschriebene Briefe versäume, was aber aus beruflichen Gründen nicht zu ändern sei; laut Anzeige war das vom Bw gelenkte Kfz auf die K GmbH, H, zugelassen; diese Angaben sind glaubwürdig und nicht widerlegbar, weshalb von der Rechtzeitigkeit der Berufung auszugehen war - Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw bestreitet im Rechtsmittel, wie schon im erstinstanzlichen Verfahren, die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit eingehalten zu haben, aber er habe scheinbar gegen die Aussage eines "Landesbediensteten Gendarmen" keine Chance. Dieser habe ihm an Ort und Stelle erklärt, er sei zu schnell gefahren, und habe eine Geldstrafe von 500 S ausgesprochen, die er sofort zu entrichten hätte, ansonsten er mit einer Anzeige rechnen müsse. Er habe den Betrag nicht in Schilling sondern nur in DM dabei gehabt, weshalb ihn der Beamte angezeigt hätte.

Er verwehre sich gegen die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis, wonach er zwar Berufung einlegen könne, bei einer Bestätigung des Straferkenntnisses aber mit einer weiteren Erhöhung des Strafbetrages um 20 % rechnen müsse, und ersuche, ihm Glauben zu schenken und die Strafe auf die ursprünglich verhängten 500 S zu senken. Er sei seit drei Jahren in Konkurs, für seinen Sohn sorgepflichtig und vermeide jede nur erdenkliche Ausgabe; schon deshalb benehme er sich im Straßenverkehr wie ein "Lamm" und wisse aus Sicherheit, dass er nicht zu schnell gewesen sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Meldungsleger RI P (Ml) am 12. Juni 1999 auf der B138 mit dem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindgkeitsmessgerät Nr.4330 der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E vom Standort bei km 51.047 Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt hat. Um 20.27 Uhr habe er die Geschwindigkeit des in Richtung W fahrenden PKW HB-4JCH auf eine Entfernung von 470 m mit 138 km/h gemessen. Es habe geringes Verkehrsaufkommen in Richtung W geherrscht, der Lenker hätte gerade einen Überholvorgang abgeschlossen gehabt und sich wieder auf dem rechten Fahrstreifen befunden. Der Ml habe mit dem roten Zielpunkt des Messgerätes die Frontpartie, aber nicht die Fensterfläche des VW Passat erfasst und im Messbereich habe sich zur Zeit der Messung kein anderes Fahrzeug befunden. Der Lenker sei angehalten worden und habe angegeben, er habe gerade einen PKW überholt und nicht auf seine Geschwindigkeit geachtet. Nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranz von 3 % des Messwertes über 100 km/h wurde eine tatsächliche Geschwindigkeit von 133 km/h der Anzeige - wie auch dem von der Erstinstanz eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren - zugrundegelegt.

Auf Grund des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 5. Juli 1999, in der der Bw eine Geschwindigkeit von höchstens 110 bis 115 km/h beim Überholen zugestanden, im Übrigen aber die technische Unmöglichkeit der Erreichung einer solchen von 138 km/h mit einem 110 PS starken PKW nach dem Überholen eines mit 80 km/h fahrenden PKW behauptet hat, wurde der Eichschein des verwendeten Geräts - dieses wurde zuletzt vor dem Vorfall am 4. September 1998 (Nacheichfrist bis 31. Dezember 2001) vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht - sowie das Messprotokoll vom 12. Juni 1999 - demnach wurden mit dem Gerät Nr.4330 vom Standort bei km 51.047 der B138 nach Durchführung der vorgeschriebenen Gerätefunktions-, der Zielerfassungskontrolle und der 0-km/h-Messung um 20.17 Uhr, von 20.18 Uhr bis 20.33 Uhr Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt - vorgelegt. Der Ml hat ausgeführt, er schließe eine Fehlmessung aus und er habe zweifelsfrei den PKW des Bw gemessen. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 30 km/h sei kein Organmandat mehr zulässig, weshalb dem Bw auch nicht die Möglichkeit geboten worden sei, den Strafbetrag an Ort und Stelle zu bezahlen. Laut Ermächtigungsurkunde sei es zulässig, Organmandate in DM zu bezahlen, aber eben nicht bei einer derartigen Überschreitung.

In seinem Gutachten vom 13.10.1999, BauME-010000/3841-99-Rab/So, hat der verkehrstechnische Amtssachverständige Ing. R nach Durchführung eines Ortsaugenscheins ausgeführt, vom Standort bei km 51.047 der B138 aus sei eine ausreichend weite Strecke frei einsehbar. Die Messentfernung von 470 m liege innerhalb der Zulassung und aus messtechnischer Sicht bestünden keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Messung. Der Ml sei mit Funktion, Bedienung und den messtechnischen Eigenschaften des verwendeten Gerätes vertraut. Der vorgesehene Toleranzabzug sei durchgeführt worden, was eine Geschwindigkeit von 133 km/h ergebe. Da es zu keiner Error-Anzeige am Display, was auf eine Fehlmessung hindeute, sondern zu einer Anzeige "138" gekommen sei, könne von einer ordnungsgemäßen und gültigen Messung unter Einhaltung der Verwendungsrichtlinien ausgegangen werden. Zum Einwand der technischen Unmöglichkeit hat der Sachverständige ergänzend ausgeführt, dass ein VW Passat TDI Type 3B mit 110 PS für die Beschleunigung von 1,5 m/s² von 75 km/h Ausgangsgeschwindigkeit auf 135 km/h 11,1 s und eine Wegstrecke von 330 m benötigt.

Seitens des erkennenden Mitgliedes des UVS wurde am 27. Juli 2000 ein Ortsaugenschein bei km 51.047 der B138 durchgeführt und festgestellt, dass sich dort in Fahrtrichtung des Bw gesehen linksseitig ein Parkplatz befindet, von dem aus die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt wurde. Die Sicht auf den aus Richtung K ankommenden Verkehr beträgt auf der leicht ansteigenden B138 etwa 500 m, sodass die Messentfernung in örtlicher Hinsicht nachvollziehbar ist. In etwa 500 m Entfernung befindet sich ein Wegweiser; ab diesem ist die Sicht in Richtung K durch Grünbewuchs teilweise verdeckt. Die Angabe des Ml, der Bw habe gerade einen Überholvorgang beendet, ist nach den örtlichen Gegebenheiten ebenfalls schlüssig.

Im Rahmen des Parteiengehörs hat der Bw darauf bestanden, für den Überholvorgang nur etwa 100 m gebraucht zu haben, zumal er seit der Autobahnabfahrt K hinter diesem PKW nachgefahren sei. Ihn störe lediglich die Falschaussage des Ml, der nun abstreite, ihm Barzahlung angeboten, aber DM abgelehnt zu haben. Die Funktionstüchtigkeit des Lasergerätes habe er nie angezweifelt. Er habe während des Überholvorganges den weißen PKW der Gendarmerie schon von weitem stehen gesehen. Er ersuche, im Sinne "menschlichen Verständnisses und als Werbung für das Land Oberösterreich" den Betrag auf der ursprünglichen Summe von 500 S zu belassen.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges ... auf Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Im gegenständlichen Fall wurde die Geschwindigkeit des unbestritten vom Bw gelenkten PKW vom im Umgang mit solchen Geräten geübten Ml bei örtlich ausreichender Sichtweite mit dem geeichten Lasermessgerät, LTI-20.20 TS/KM-E, Nr. 4330, unter Beachtung der Verwendungsrichtlinien gemessen und eine Geschwindigkeit von 138 km/h vom Display abgelesen.

Geschwindigkeitsmesser dieser Bauart wurden vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen bereits 1992 gemäß § 40 Maß- und Eichgesetz ausnahmsweise zur Eichung zugelassen. Demnach dürfen Fahrzeuggeschwindigkeiten in einer Entfernung zwischen 30 und 500 m mit diesem Gerät gemessen werden. Gemäß der Zulassung darf ein Messergebnis grundsätzlich nur dann zur Auswertung herangezogen werden, wenn einwandfrei zu erkennen ist, von welchem Fahrzeug dieses Messergebnis verursacht wurde. Dies ist mit Sicherheit dann gegeben, wenn das zu messende Fahrzeug mit dem roten Visierpunkt im Zielfernrohr eindeutig anvisiert wurde. Beim Anvisieren eines Fahrzeuges ist auf dessen Front- oder Heckpartie, keinesfalls aber auf Fensterflächen zu zielen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich taugliche Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit, wobei einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines derartigen Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl Erk v 8.8.1998, 98/03/0144,ua).

Im gegenständlichen Fall besteht kein Anlass, an den Angaben des Ml dahingehend zu zweifeln, dass sich der PKW des Bw alleine im Messbereich befunden hat - etwas anderes hat auch der Bw nie behauptet - und dass er eindeutig und zweifelsfrei den PKW an der Frontpartie, aber nicht eine Fensterfläche anvisiert hat. Es ist daher von einem ordnungsgemäß zustande gekommenen und als Grundlage für den Tatvorwurf verwertbaren Messergebnis auszugehen. Der in der Zulassung für Geräte dieser Bauart vorgeschriebene Toleranzabzug von 3 % bei der über 100 km/h gemessenen Geschwindigkeit wurde vorgenommen und letztlich eine Geschwindigkeit von 133 km/h dem Tatvorwurf zugrunde gelegt, sohin eine Überschreitung um 33 km/h.

Die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gilt ausnahmslos in allen Verkehrssituationen, dh auch im Zuge eines Überholmanövers darf der Lenker diese Geschwindigkeit nicht überschreiten. Er hat sich daher vor Beginn des Überholvorganges zu vergegenwärtigen, dass er diesen nur durchführen darf, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit dabei nicht überschritten wird.

Im gegenständlichen Fall sind die Argumente des Bw zu der von ihm behaupteten technischen Unmöglichkeit der Erreichung der gemessenen Geschwindigkeit mit dem von ihm gelenkten PKW im Zuge des Überholmanövers auf der Grundlage des unbedenklichen Sachverständigen-Gutachtens unschlüssig, wobei auch die vom Bw behauptete Wegstrecke eher dessen Wunschdenken entspricht.

Aus diesen Überlegungen steht fest, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat. Da es sich bei der vorgeworfenen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt und dem Bw die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist, ist davon auszugehen, dass er sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S Geld- bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz ist laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses davon ausgegangen, dass eine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw nicht vorliegt, und hat diesen Umstand ebenso wie das Ausmaß des Verschuldens als straferschwerend gewertet. Dazu ist von Seiten des UVS zu bemerken, dass der Bw nicht nur nicht mehr unbescholten ist - was an sich aber keinen straferschwerenden Umstand darstellt -, sondern laut Mitteilung der BH Oberwart sogar eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1998 aufweist, die sehr wohl erschwerend zu werten war.

Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Fall von einem geringfügigen Verschulden nicht die Rede sein kann, weil jeder Lenker eines Fahrzeuges die von ihm gefahrene Geschwindigkeit auf dem Tachometer ablesen kann, ist bei einer Überschreitung um immerhin 33 km/h der Unrechtsgehalt nicht mehr unerheblich.

Der Einwand des Bw, der Ml habe ihm eine Strafe von 500 S angeboten und ihn angezeigt, weil er nur DM bei sich gehabt habe, geht schon insofern ins Leere, als bei derartigen Überschreitungen Organmandate nicht mehr zulässig sind, unabhängig davon, in welcher Währung diese beglichen würden.

Der Bw hat seine finanziellen Verhältnisse bei der Gemeinde Kemeten am 16. September 1999 so geschildert, dass er 10.000 S monatlich verdient und für seinen Sohn 3.100 S an Alimenten zu bezahlen hat. Diese Angaben hat die Erstinstanz der Strafbemessung zugrunde gelegt, wobei es dem Bw offen steht, bei der Vollzugsbehörde Ratenzahlung zu beantragen. Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Bw in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abhalten.

Ansatzpunkte für eine Herabsetzung der Strafe waren nicht zu finden, zumal die In-Aussicht-Stellung günstiger Verkehrsstrafen nicht als "Werbung" für ein bestimmtes Bundesland anzusehen ist und "menschliches Verständnis" für die Einhaltung der in ganz Österreich geltenden Geschwindigkeitsbestimmungen von jedem Inhaber einer Lenkberechtigung zu erwarten sein wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet. Darunter ist aber nicht eine Erhöhung des Strafbetrages im Sinne einer (verbotenen) "reformatio in peius" zu verstehen, sondern ein gesetzlich vorgegebener Pauschalbetrag für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Beweisverfahren ergab Richtigkeit der Lasermessung à Bestätigung

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