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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106960/13/Fra/Ka

Linz, 05.10.2000

VwSen-106960/13/Fra/Ka Linz, am 5. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Ing. B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7.3.2000, VerkR96-9928-1999, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3.10.2000, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen 1.) des § 11 Abs.3 1. Satz StVO 1960, 2.) des § 16 Abs.1 lit.a iVm mit § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 und 3.) des § 11 Abs.3 1.Satz StVO 1960, zu 1.) gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 24 Stunden), zu 2.) gemäß § 99 Abs.2 lit.c leig.cit eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 72 Stunden) und zu 3.) gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 31.3.1999 um 17.40 Uhr den PKW, auf der Tanzbodenstraße aus Richtung Ottnang in Richtung Eberschwang Zentrum im Gemeindegebiet von Eberschwang auf Höhe Strkm.0,650 gelenkt hat, wobei er

1.) unmittelbar vorher die Änderung des Fahrstreifens nach links (zum Überholen) mit den hiefür bestimmten am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen nicht anzeigte,

2.) an der unter 1.) bezeichneten Stelle den PKW überholte, wodurch ein entgegenkommender PKW sowie das letztgenannte Fahrzeug gefährdet, bzw behindert wurde. Da der Überholvorgang vor einer Kuppe und vor einer unübersichtlichen Rechtskurve eingeleitet wurde, wurde mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen.

3.) Nach der unter Punkte 1.) und 2.) bezeichneten Fahrt hat er in der Folge den PKW von der Tanzbodenstraße nach rechts in die Hausruckbundesstraße B 143 in Fahrtrichtung Ried/I. gelenkt, wobei er auf Höhe Strkm.25,6 (im dortigen Baustellenbereich) den PKW überholte, ohne den Wechsel des Fahrstreifens nach links mit den hiefür bestimmten am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

2. In der dagegen rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebrachten Berufung wird beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Begründend wird ua vorgebracht, dass die Behörde 1. Instanz in ihren Feststellungen unbegründet davon ausgehe, dass der Bw die von ihm ordnungsgemäß ausgefüllte Lenkererhebung, auf der er mit seiner Unterschrift bestätigt habe, dass er der Lenker zum Tatzeitpunkt gewesen wäre, persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Herrn M, abgegeben habe. Tatsächlich habe er sich damals - noch nicht rechtsfreundlich vertreten - aufgrund einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7.6.1999 an den zuständigen Mitarbeiter der Verkehrsrechtsabteilung, Herrn M, gewendet, um wegen einer behaupteten Verwaltungsübertretung vom 31.3.1999 vorzusprechen und Akteneinsicht zu nehmen. Anlässlich einer Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurde ihm von Herrn M mitgeteilt, dass eine Akteneinsicht ohne Abgabe einer Lenkererklärung nicht möglich wäre. Ausschließlich aus diesem Grunde habe er die von der Behörde festgestellte Lenkererhebung, die er im Übrigen an Ort und Stelle vor dem zuständigen Sachbearbeiter ausgefüllt und unterfertigt habe, abgegeben. Er habe gegenüber dem Sachbearbeiter der Behörde 1. Instanz mündlich festgehalten, dass es zwar durchaus möglich sei, dass er zum Tatzeitpunkt das gegenständliche Fahrzeug gelenkt habe, dies jedoch nicht mit Sicherheit sagen könne und er vorerst in seinem Betrieb Rücksprache halten müsste. Dennoch habe der zuständige Sachbearbeiter das ausgefüllte Lenkererhebungsformular entgegen und zum Akt genommen. Diese wesentlichen Umstände werden im angefochtenen Straferkenntnis in keinster Weise festgestellt und gewürdigt.

Tatsächlich konnte er aufgrund des Umstandes, dass zum Tatzeitpunkt in seinem Betrieb noch kein Fahrtenbuch geführt wurde, dies deswegen, da es in der Vergangenheit nie zu derartigen Problemen gekommen ist, nicht bekannt geben, wer zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt den verfahrensgegenständlichen PKW gelenkt hat. Dies auch deswegen, da sämtliche Mitarbeiter seines Betriebes diesen PKW benützen würden. Diese wesentlichen Feststellungen hätte die Behörde 1. Instanz aufgrund seines schlüssigen Vorbringens jedenfalls zu treffen gehabt.

Die Behörde 1. Instanz habe es weiters unterlassen, schlüssige Beweise gegen ihn zu erheben, nämlich ob er tatsächlich am 31.3.1999 das Fahrzeug mit dem Kz.: auf der Tanzbodenstraße gelenkt hat, dazu wäre es nötig gewesen, den Meldungsleger einzuvernehmen. Hätte die Behörde diese Beweise erhoben und richtig gewürdigt, so wäre er allenfalls nach § 103 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG 1967 zu bestrafen gewesen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3.10.2000.

Danach ist nicht erwiesen, dass der Bw zu der im Spruch angeführten Zeit und an der angeführten Örtlichkeit das in Rede stehende Kraftfahrzeug gelenkt hat. Der Oö. Verwaltungssenat stützt sich insoweit auf die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers Rev.Insp. Wolfgang L GPK , bei der Berufungsverhandlung. Der Zeuge konnte sich an den Überholvorgang erinnern und gab an, den Lenker bereits im Rückspiegel des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges gesehen zu haben. Es handelte sich um einen etwa 20 bis 25-jährigen Mann. Der Bw, der an der Berufungsverhandlung teilnahm, ist 46 Jahre alt. Der Zeuge schloss dezidiert aus, dass der Bw das Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Da somit die Lenkereigenschaft nicht erwiesen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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