Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106965/13/BI/KM

Linz, 19.10.2000

VwSen-106965/13/BI/KM Linz, am 19. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. G S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J N, vom 14. April 2000, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 28. März 2000, S 9971/ST/99, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe auf Grund des Ergebnisses der am 19. Oktober 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 3.000 S (entspricht  218,02 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 300 S (entspricht 21,80 Euro); ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StvO 1960 eine Geldstrafe von 3.500 S (3 Tage und 12 Stunden EFS) verhängt, weil er am 6. Dezember 1999 um 7.03 Uhr auf der A7 Richtung F den Kombi gelenkt und auf Höhe Km 26.755 die durch Vorschriftszeichen festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 54,8 km/h überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenkostenbeitrag von 350 S auferlegt.

2. Gegen das genannte Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 19. Oktober 2000 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, in dessen Verlauf vom rechtsfreundlichen Vertreter des Bw die Berufung gegen den Schuldspruch zurückgezogen und auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde.

3. Zur Strafbemessung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Erstinstanz hat ihren Überlegungen zur Strafbemessung eine einschlägige rechtskräftige Vormerkung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aus dem Jahr 1997 zugrunde gelegt und keine Milderungsgründe zu finden vermocht. Das Mindesteinkommen als Arzt wurde auf 20.000 S geschätzt. Diesen Angaben vermag der unabhängige Verwaltungssenat nichts entgegenzusetzen.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass sich der vom Bw gelenkte PKW bei der Geschwindigkeitsmessung gerade 50 m innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs der 80 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung befand. Vor der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung besteht eine solche auf 100 km/h. Außerdem ist als erwiesen anzunehmen, dass sich der Bw in beruflich bedingter Eile und damit einer verständlichen Stresssituation befand, zumal er bereits um 7.00 Uhr seinen Dienst im Krankenhaus F hätte antreten sollen und sich auf Grund eines Staus in L verspätet hatte.

Aus diesen Überlegungen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Ansicht, dass der Schuldgehalt der vom Bw zweifellos begangenen Übertretung doch niedriger einzustufen ist. Eine geringfügige Herabsetzung der Strafe wird daher noch als gerechtfertigt angesehen.

Die nunmehr festgesetzte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG. Sie hält sowohl general- als auch spezialpräventiven Überlegungen stand.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde gemäß dem gesetzlichen Strafrahmen im Verhältnis zur Geldstrafe bemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Berufung auf Strafausmaß eingeschränkt; Stresssituation + Geschwindigkeitsmessung 50 m nach Beginn der 80-km/h-Beschränkung à 3.500,-- à 3.000,--.

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