Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106979/2 /SR/Ri

Linz, 04.05.2000

VwSen-106979/2 /SR/Ri Linz, am 4. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung der H K, S, D D, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt L, AZ S-257643/99-3, vom 9. März 2000 wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG), zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds. 400 S (entspricht  29,07 €) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt L wurde die Berufungswerberin (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben als Zulassungsbesitzerin des Pkw, Kz. D(D), auf Verlangen der Behörde, Bundespolizeidirektion L, Nstraße, L, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 24.11.1999 bis zum 9.12.1999 - keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kfz am 4.6.1999 um 01.50 Uhr gelenkt hat.

Übertretene Rechtsvorschrift: § 103 Abs.2 KFG

Strafnorm: § 134 Abs.1 KFG

verhängte Geldstrafe: S 2.000,--

Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Std.

Verfahrenskosten § 64 VStG: S 200,--

Gesamtbetrag: S 2.200,-- (= € 159,88)

Außerdem haben Sie im Falle der Ableistung der (Ersatz)-Freiheitsstrafe die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses am 30. März 2000 zu eigenen Handen zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. April 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen begründend aus, dass vom Lenker des Pkws mit dem Kz D am 4. Juni 1999 in L, A7, Km, Richtungsfahrbahn Süd, eine Geschwindigkeitsübertretung begangen worden sei. Auf Grund des erstellten Radarfotos sei unstrittig, dass der bezeichnete Pkw zu der im Spruch angeführten Zeit an dem bezeichneten Ort gelenkt worden ist. Deshalb wäre die Bw als Zulassungsbesitzerin zur Lenkerauskunft aufgefordert worden. Die Nichterteilung der Lenkerauskunft würde das staatliche Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung schädigen, da die Ermittlung derjenigen Person, die die Verwaltungsübertretung begangen hat, nicht möglich wäre.

2.2. Dagegen wendet die Bw ein, dass sie "zum wiederholten mal mitteilen würde, zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen" zu sein und es ihr nicht möglich sei, eine Person zu nennen, welche das Fahrzeug gelenkt habe.

2.3. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender relevanter Sachverhalt:

Die Bw wurde von der Behörde erster Instanz am 11. November 1999 schriftlich aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das bezeichnete Kfz zum angegebenen Zeitpunkt gelenkt hat. Auf die Strafbarkeit der Nichterteilung der Auskunft wurde hingewiesen. Am 24. November 1999 hat die Bw ohne weitere Begründung mitgeteilt, dass die Auskunft nicht erteilt werden kann. Diese Angabe wurde von der Bw sowohl im Einspruch gegen die erlassene Strafverfügung als auch in der Berufungsschrift wiederholt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion L, AZ S- 25764/99; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag von den Verwaltungsparteien nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, im Falle einer juristischen Person der Verantwortliche gemäß § 9 VStG zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Unstrittig steht auf Grund der Aktenlage fest, dass die Auskunft zur Bekanntgabe des Lenkers entsprechend der schriftlichen Aufforderung nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung erteilt wurde. Die Bw hat im Sinne des § 103 Abs.2 KFG tatbestandsmäßig gehandelt. Rechtfertigungsgründe sind keine hervorgekommen.

4.2. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG stellt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG ein Ungehorsamsdelikt dar. Bei diesem hat der Täter glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mit dem wiederholten Vorbringen die Auskunft nicht erteilen zu können, ist es der Bw nicht gelungen darzutun, warum sie an der Übertretung des § 103 Abs.2 KFG kein Verschulden trifft. Allein aus der Tatsache, dass die Bw deutsche Staatsbürgerin ist und ihren Wohnsitz in D hat, folgt noch nicht, dass sie gehindert gewesen wäre, sich mit den von ihr als Kraftfahrzeughalterin in Österreich zu beachtenden Normen vertraut zu machen (VwGH vom 10.7.1998, Zl. 98/02/0079).

4.3. Betreffend die Höhe der verhängten Geldstrafe wird auf die Begründung im angefochtenen Straferkenntnis hingewiesen.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist die Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr jeweils festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte.

Die Strafzwecke der General- und Spezialprävention stehen, wenngleich sie kein Strafzumessungskriterium darstellen, einer Herabsetzung der sich - wie von der belangten Behörde zutreffend angeführt - ohnehin im unteren Strafrahmen bewegenden Geldstrafe entgegen.

Da das Tatverhalten der Bw keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

Das angefochtene Straferkenntnis war vollinhaltlich zu bestätigen.

5. Bei diesem Ergebnis war der Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 400 S (entspricht  29,07 €) dh. 20 % der Geldstrafe vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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