Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106997/9/Ki/Ka

Linz, 12.10.2000

VwSen-106997/9/Ki/Ka Linz, am 12. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W, vom 18.4.2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28.3.2000, Zl. VerkR96-5290-1999, hinsichtlich Faktum 3 wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3.10.2000, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 1.400,00 Schilling (entspricht  101,74 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: §§ 64 Abs. 1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 28.3.2000, VerkR96-5290-1999 hinsichtlich Faktum 3 den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 9.8.1999 um 15.55 Uhr das Motorfahrrad Puch auf der B 136 Sauwaldstraße im Ortsgebiet St. Roman von Münzkirchen kommend bis Strkm.14,700 gelenkt, wobei er das Motorfahrrad lenkte, obwohl ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3.8.1998, VerkR21-269-1998, das Lenken von Motorfahrrädern verboten wurde. Gemäß § 37 Abs.1 FSG wurde diesbezüglich eine Geldstrafe in Höhe von 7.000 S (EFS 1 Woche) verhängt. Außerdem wurde er hinsichtlich Faktum 3 gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 700 S, ds 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

1.2. Mit Schriftsatz vom 18.4.2000 erhob der Rechtsmittelwerber gegen das Straferkenntnis ausschließlich hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe Berufung. Er begründet diese damit, dass die verhängte Strafe trotz seiner Vorstrafen im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu hoch ist.

1.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da bezüglich Faktum 3 weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3.10.2000. An dieser Berufungsverhandlung nahmen der Beschuldigte im Beisein seines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Schärding teil. Als Zeuge wurde der Meldungsleger einvernommen.

Der Beschuldigte beantragte bei dieser mündlichen Berufungsverhandlung ein tat- und schuldangemessenes Strafausmaß und wies darauf hin, dass er erhebliche gesundheitliche Probleme habe. Er dürfe nicht mit dem Fahrrad fahren, wohne jedoch 2,5 km entfernt vom nächsten größeren Ort. Überdies sei er schuldeinsichtig und es sei weiters das geringe Einkommen zu berücksichtigen.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Der Beschuldigte argumentiert hinsichtlich der Strafhöhe mit erheblichen gesundheitlichen Problemen, er dürfe wegen gesundheitlicher Probleme nicht mit dem Fahrrad fahren, wohne jedoch ca. 2,5 km entfernt vom nächsten größeren Ort. Überdies sei er schuldeinsichtig und es wäre auch sein geringes Einkommen zu berücksichtigen.

Dazu wird zunächst festgehalten, dass das von der Behörde ausgesprochene Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern der Beschuldigte selbst zu vertreten hat. Wie er bei der mündlichen Berufungsverhandlung - sinngemäß - ausgesagt hat, war ein sogenanntes Alkoholdelikt (§ 5 StVO) Ursache für diese behördliche Maßnahme. Dass er aus gesundheitlichen Gründen kein Fahrrad benützen kann, stellt natürlich in seiner konkreten Lebenssituation eine wesentliche Belastung für ihn dar. Dieser bedauerliche Umstand rechtfertigt aber in keiner Weise sein Fehlverhalten. In Abwägung der persönlichen Umstände des Beschuldigten mit öffentlichen Interessen überwiegen letztere in beträchtlichem Maße. Entsprechend den Begriffsbestimmungen des KFG 1967 gilt auch ein Motorfahrrad als Kraftfahrzeug. Zum Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit aller Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr sind an die einzelnen Kraftfahrzeuglenker entsprechende Anforderungen, insbesonders im Hinblick auf deren Verkehrszuverlässigkeit zu stellen. Diese Verkehrszuverlässigkeit war beim Bw nicht gegeben, weshalb seine Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug eine Gefährdung der bereits dargelegten Rechtsschutzinteressen darstellte. Darüber hinaus ist es nicht zu tolerieren, dass sich eine Person beharrlich über Normen bzw behördliche Maßnahmen hinwegsetzt, sind diese Normen bzw behördlichen Maßnahmen doch in der Gesellschaft erforderlich, um ein ordnungsgemäßes Zusammenleben der einzelnen Mitglieder der Gesellschaft zu garantieren. Würde sich jeder nach eigenem Gutdünken über diese Normen hinwegsetzen, wäre das gesellschaftliche Ordnungssytem nachhaltig gefährdet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nur relativ kurze Wegstrecken auf einen nachrangigen Straßennetz zurückgelegt wurden.

Der Argumentation, der Beschuldigte wäre im vorliegenden Falle schuldeinsichtig, kann seitens der erkennenden Berufungsbehörde nicht gefolgt werden. Wohl war er - jedenfalls was das Berufungsverfahren anbelangt - geständig, dies bedeutet aber, abgesehen davon, dass es sich hier um kein qualifiziertes Geständnis handelt, noch nicht, dass er auch schuldeinsichtig wäre. Im Gegenteil, aus der Argumentation des Bw ist abzuleiten, dass seine gesundheitlichen Probleme sein Verhalten rechtfertigen würden. Von einer inhaltlich substantiellen Schuldeinsichtigkeit kann daher keine Rede sein.

Unter Berücksichtigung der bereits dargelegten Rechtsschutzinteressen stellt das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz behördlich verfügten Verbotes, so wie auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche Lenkberechtigung, einen gravierenden Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften dar. Dies kommt insbesondere durch den vom Gesetzgeber festgelegten Strafrahmen zum Ausdruck, indem eine Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen) festgesetzt wurde.

In Anbetracht dieses Strafrahmens kann sowohl hinsichtlich der Geld- als auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe kein Ermessensmissbrauch festgestellt werden. Immerhin ist der Beschuldigte diesbezüglich mehrfach vorbestraft, was als Erschwerungsgrund zu werten ist. Strafmildernde Umstände werden auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde keine festgestellt. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes erscheint die verhängte Geld- sowie die Ersatzfreiheitsstrafe als im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesetzt, wobei anzumerken ist, dass der gesetzliche Strafrahmen im Falle wiederholter derartiger Übertretungen die Verhängung von Freiheits- und Primärarreststrafen nebeneinander zulassen würde.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse) sind bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Diese sind evidentermaßen für den Bw eher ungünstig, eine Reduzierung der Strafe ist jedoch trotzdem nicht vertretbar. Es sind nämlich auch general- wie auch spezialpräventive Elemente zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, der Allgemeinheit durch strenge Strafen zu signalisieren, dass es sich beim Lenken eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Verkehrsflächen keineswegs um eine Bagatelle handelt und ist überdies durch ein spürbares Strafausmaß dem Beschuldigten der Unwert seines Verhaltens aufzuzeigen um ihn vor weiteren Übertretungen abzuhalten.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass im erstbehördlichen Verfahren den oben angeführten gesetzlichen Kriterien im Zusammenhang mit der Strafbemessung entsprochen wurde.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. Kisch

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