Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107225/4/Br/Bk

Linz, 13.11.2000

VwSen-107225/4/Br/Bk Linz, am 13. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 11. August 2000, Zl. VerkR96-5158-1998, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet -

zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.I Nr.26/2000 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.I Nr. 29/2000 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding wegen der Übertretungen nach § 14 Abs.1 Z1 iVm § 37 Abs.1 Führerscheingesetz - FSG mit einer Geldstrafe von 400 S bestraft. Es wurde ihm darin zu Last gelegt, am 20.8.1998 um ca. 09.50 Uhr anlässlich einer Verkehrskontrolle den Führerschein nicht mitgeführt bzw. einem Organ der Straßenaufsicht auf dessen Verlangen nicht vorgewiesen zu haben.

Diesem Straferkenntnis war eine Strafverfügung vom 8. September 1998 vorausgegangen, welches den gleichen Tatvorwurf zum Inhalt hatte, womit jedoch eine Geldstrafe in Höhe von 500 S ausgesprochen wurde.

1.1. Das o.a. Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 25. August 2000 bei offenkundig eigenhändiger Übernahme zugestellt.

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner am 5. September 2000 datierten jedoch erst 12. September 2000 der Post zur Beförderung übergebenen Berufung.

Darin wies er im Ergebnis darauf hin, wegen dieser Übertretung bereits bestraft worden zu sein. Er führt diesbezüglich eine das Sicherheitswesen betreffende Aktenzahl an. Ferner führte er u.a. aus, ihm sei in der Nacht vor dieser Fahrt das Fahrzeug aufgebrochen worden, wobei sämtliche Papiere aus dem Fahrzeug gestohlen worden waren.

2.1. Dem Oö. Verwaltungssenat wurde der Verfahrensakt am 21. September 2000 ohne dem Hinweis auf eine voraussichtlich verspätet erhobene Berufung mit der Anregung auf Abweisung vorgelegt.

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich nach Einräumung eines Parteiengehörs bereits aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung wegen offenkundig verspäteter Einbringung zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 5. Oktober 2000 die voraussichtlich verspätete Berufungseinbringung im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Auf diese Mitteilung reagierte der Berufungswerber mit seinem Schreiben von 26.10.2000 an den Oö. Verwaltungssenat, worin er jedoch überwiegend auf den Tatvorwurf an sich Bezug nimmt.

4.1. Laut Aktenlage steht die Zustellung des Straferkenntnisses mit 25. August 2000 zweifelsfrei fest (roter Rückschein mit offenkundig eigenhändiger Unterschrift des Berufungswerbers).

Auf den vom Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 3. Oktober 2000 getätigten Vorhalt der offenkundig verspäteten Berufungserhebung räumte der Berufungswerber in seiner Antwort vom 26. Oktober 2000 die verspätet erhobene Berufung im Ergebnis ein, weist jedoch überwiegend neuerlich darauf hin, in dieser Sache bereits bestraft worden zu sein und am "23.7.2000" über das Finanzamt Passau laut dem vorliegenden Beleg vom "22.2.2000" eine Strafe von DM 92,72 bezahlt zu haben. Schon die Berechtigung der wider ihn erlassenen Strafverfügung stellte der Berufungswerber bei dieser Gelegenheit in Zweifel.

Auf den zeitlichen Widerspruch hinsichtlich eines älteren Beleges zum Nachweis einer angeblich später - nämlich am 23.7.2000" - bezahlten Strafe sei an dieser Stelle bloß hingewiesen.

Die in der Berufung vom 5.9.2000 zitierte Aktenzahl bezieht sich auf eine zeitgleich begangene Übertretung nach dem Fremdengesetz. In dem auch gegen ihn damals ergangenen Straferkenntnis vom 23.7.1999 erhob der Berufungswerber an den Oö. Verwaltungssenat Berufung, welcher mit h. Erkenntnis (Berufungsbescheid) vom 13.9.1999, VwSen-230722/2/Br/Bk, ein Erfolg versagt werden musste. Lediglich informativ sei an dieser Stelle festgestellt, dass diese damalige Bestrafung wegen der verschiedenen Schutzziele das Verbot der Doppelbestrafung bezüglich gegenständliches Verfahren wohl nicht berühren würde. Schon im damaligen Verfahren blieb der behauptete Dokumentendiebstahl nach einem angeblich in E erfolgten Einbruch in den Pkw des Berufungswerbers gänzlich unbelegt.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 8. September 2000. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Dies war hier der 25. August 2000. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 12. September 2000 der Post zur Beförderung übergeben, wenngleich sie dem Datum nach noch binnen offener Frist, nämlich am 5. September 2000 verfasst worden sein mag.

5.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. Mit dem Hinweis auf eine angeblich bereits erfolgte Bestrafung vermochte der Berufungswerber weder aufzuzeigen, dass die Berufung fristgerecht zu werten wäre und - was hier jedoch angesichts eingetretener Rechtskraft einer inhaltlichen Überprüfbarkeit entzogen bleibt - dem hier anzufechten versuchten Straferkenntnis wohl auch keine inhaltliche Rechtswidrigkeit anhaften würde.

5.3. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Die Behauptung einer bereits erfolgten Bestrafung bzw. Bezahlung dieser Strafe wird seitens der Behörde erster Instanz zu überprüfen sein.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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